Heizungsförderung: was möglich ist

    Der Zuschuss für eine neue Heizung deckt nur einen Teil der Kosten, und er kommt später als die Rechnung. Wer beides einplant, vermeidet die Lücke, an der die meisten Vorhaben ins Stocken geraten.

    Neue Wärmepumpe an der Außenwand eines Wohnhauses, daneben liegen ein Angebot des Fachbetriebs und Antragsunterlagen für die Heizungsförderung auf einem Tisch
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 8 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Der Austausch einer Heizung gegen ein System auf Basis erneuerbarer Energien wird über die Bundesförderung für effiziente Gebäude bezuschusst, bei Wohngebäuden läuft dieser Zuschuss über die KfW.
    • Der Antrag muss gestellt sein, bevor die Maßnahme beginnt. Üblich ist deshalb ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung, dazu ein Fachunternehmen und in vielen Fällen die Bestätigung einer sachverständigen Person.
    • Der Zuschuss deckt nur einen Teil und fließt erst nach dem Nachweis. Die Rechnung ist vorher fällig, deshalb gehört die Vorfinanzierung von Anfang an in die Planung.

    Die Heizungsförderung läuft über die Bundesförderung für effiziente Gebäude

    Wenn Sie Ihre Heizung gegen ein System auf Basis erneuerbarer Energien tauschen, können Sie dafür einen Zuschuss aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude erhalten. Bei Wohngebäuden wird dieser Zuschuss über die KfW abgewickelt. Das ist der erste Punkt, an dem sich die Heizungsförderung von einer normalen Finanzierung unterscheidet: Sie beantragen sie nicht dort, wo Ihr Darlehen liegt, sondern beim Fördergeber selbst.

    Der Zuschuss ist kein einzelner Satz, sondern setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Es gibt einen Grundbetrag für den Austausch, und dazu kommen Zuschläge, die an bestimmte Umstände geknüpft sind. Ob ein Zuschlag greift, hängt zum Beispiel davon ab, wie alt und wie beschaffen die bisherige Anlage ist, ob Sie die Wohnung selbst bewohnen und wie die neue Technik ausgeführt wird. Wie hoch die einzelnen Bestandteile sind und welche Bedingungen dafür gelten, wird politisch festgelegt und hat sich in der Vergangenheit mehrfach geändert. Wir nennen hier deshalb bewusst keine Prozentsätze und keine Höchstbeträge: Maßgeblich ist der jeweils gültige Satz zum Zeitpunkt Ihres Antrags.

    Auch die Technik ist nicht beliebig. Gefördert werden Anlagen, die die Wärme überwiegend aus erneuerbaren Energien bereitstellen, etwa Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärmenetz, Biomasseanlagen oder Solarthermie. Welche Anlagen im Einzelnen anerkannt sind und welche technischen Anforderungen daran hängen, steht in den Unterlagen des Fördergebers und wird dort fortlaufend angepasst. Ein Angebot allein sagt darüber nichts aus, entscheidend ist, dass der Betrieb die geforderten Kennwerte auch bestätigen kann.

    Bestandteil des ZuschussesGrundbetrag für den Heizungstausch Woran er hängtAm Austausch selbst und daran, dass die neue Anlage zu den geförderten Techniken zählt. Was Sie dafür brauchenEin Angebot des Fachunternehmens mit den technischen Angaben zur geplanten Anlage.
    Bestandteil des ZuschussesZuschlag für einen zügigen Austausch Woran er hängtAm Alter und an der Art der bisherigen Heizung. Was Sie dafür brauchenNachweise zur alten Anlage, etwa Unterlagen zum Kessel oder Angaben des Schornsteinfegers.
    Bestandteil des ZuschussesZuschlag für selbst nutzende Eigentümer Woran er hängtAm Haushaltseinkommen und daran, dass Sie die Wohnung selbst bewohnen. Was Sie dafür brauchenSteuerbescheide und der Nachweis der Selbstnutzung, etwa über die Meldebescheinigung.
    Bestandteil des ZuschussesZuschlag für besonders effiziente Ausführung Woran er hängtAn der Ausführung der Anlage, etwa an der genutzten Wärmequelle oder am Kältemittel. Was Sie dafür brauchenTechnische Angaben des Herstellers und die Bestätigung des Fachbetriebs.

    Die Bestandteile addieren sich, aber nicht unbegrenzt. Sowohl der Zuschuss als auch die anrechenbaren Kosten sind nach oben begrenzt. Welche Werte gerade gelten, prüfen wir im Gespräch anhand des aktuellen Stands.

    Der Antrag muss stehen, bevor die Maßnahme beginnt

    Die wichtigste Regel der Heizungsförderung ist eine Reihenfolge: Erst der Antrag, dann die Maßnahme. Ein Vorhaben, das bereits begonnen hat, ist in aller Regel nicht mehr förderfähig, und zwar vollständig nicht. Als Beginn gilt dabei nicht der erste Spatenstich, sondern schon der Abschluss eines wirksamen Liefer- oder Leistungsvertrags. Wer den Betrieb beauftragt und danach an die Förderung denkt, verschenkt sie.

    In der Praxis löst man das über eine aufschiebende Bedingung. Sie schließen den Vertrag mit dem Fachbetrieb, vereinbaren aber ausdrücklich, dass er erst wirksam wird, wenn die Förderzusage vorliegt. Damit haben Sie ein verbindliches Angebot in der Hand, das Sie für den Antrag brauchen, ohne die Maßnahme im Sinne der Förderbedingungen begonnen zu haben. Viele Betriebe kennen diese Gestaltung und halten passende Formulierungen bereit. Sprechen Sie den Punkt trotzdem aktiv an, bevor Sie unterschreiben, denn im Streitfall zählt der Wortlaut und nicht die Absicht.

    Dazu kommen zwei formale Voraussetzungen. Die Arbeiten muss ein Fachunternehmen ausführen, und in vielen Fällen ist zusätzlich die Bestätigung einer sachverständigen Person nötig, sowohl vor dem Antrag als auch nach der Umsetzung. Diese Bestätigungen sind kein Formalismus am Rande: Ohne sie wird nicht ausgezahlt. Wie die Antragslogik bei Fördermitteln grundsätzlich funktioniert und warum der Zeitpunkt so häufig zum Problem wird, lesen Sie im Beitrag zur KfW-Förderung.

    1. Beratung einholen, Anlage festlegen und ein Angebot mit den technischen Kennwerten anfordern.
    2. Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung schließen, damit die Maßnahme noch nicht als begonnen gilt.
    3. Antrag beim Fördergeber stellen und die nötigen Bestätigungen beifügen.
    4. Zusage abwarten, danach den Vertrag wirksam werden lassen und den Einbau durchführen.
    5. Rechnungen bezahlen und die vorgeschriebenen Nachweise und Bestätigungen einholen.
    6. Nachweis einreichen, Prüfung abwarten, Auszahlung des Zuschusses.

    Für jeden dieser Schritte gelten Fristen, etwa bis wann nach der Zusage umgesetzt und bis wann der Nachweis eingereicht sein muss. Notieren Sie die Termine aus Ihrer Zusage, sobald sie vorliegt.

    Der Zuschuss deckt nur einen Teil, und er kommt später als die Rechnung

    Für die Finanzierung ist das der entscheidende Punkt: Ein Zuschuss deckt immer nur einen Teil der Kosten, und er fließt erst, wenn die Maßnahme umgesetzt, bezahlt und nachgewiesen ist. Die Rechnung des Betriebs ist dagegen ab Rechnungsstellung fällig. Zwischen beiden Zeitpunkten liegt ein Zeitraum, in dem Sie den vollen Betrag aus eigenen Mitteln tragen. Wer das nicht einplant, hat keine Förderlücke, sondern eine Liquiditätslücke.

    Genau genommen sind es zwei Lücken, und sie verhalten sich unterschiedlich. Die erste ist zeitlich begrenzt: Sie strecken den Zuschussanteil vor und bekommen ihn später zurück. Die zweite bleibt dauerhaft bei Ihnen, nämlich der Teil der Kosten, der nicht gefördert wird, und alles, was gar nicht zu den anrechenbaren Ausgaben zählt. Beide brauchen eine Antwort, aber nicht dieselbe: Für die erste eignet sich ein Darlehen, das Sie schnell wieder zurückführen können, für die zweite eines mit einer Rate, die dauerhaft in Ihren Haushalt passt.

    Hinzu kommt, dass sich der Zeitplan während der Umsetzung verschieben kann. Ein Nachweis, der nachgebessert werden muss, oder ein Betrieb, der später als geplant fertig wird, verlängert die Zeit bis zur Auszahlung. Rechnen Sie deshalb nicht mit einem fixen Datum, sondern mit einem Zeitfenster, und halten Sie eine Reserve für Nachträge bereit.

    ZeitpunktVor der Beauftragung Was passiertDer Antrag ist gestellt, der Vertrag steht unter aufschiebender Bedingung. Wer trägt den BetragNoch niemand, es entstehen allenfalls Kosten für Beratung und Planung.
    ZeitpunktWährend des Einbaus Was passiertDer Betrieb arbeitet, häufig werden Abschläge fällig. Wer trägt den BetragSie, aus eigenen Mitteln oder aus einem Kredit.
    ZeitpunktNach der Schlussrechnung Was passiertDie Rechnung ist innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen. Wer trägt den BetragSie, in voller Höhe, unabhängig von der Förderzusage.
    ZeitpunktWährend der Nachweisprüfung Was passiertDie Unterlagen sind eingereicht und werden geprüft. Wer trägt den BetragSie, der Betrag bleibt weiter gebunden.
    ZeitpunktNach der Auszahlung Was passiertDer Zuschuss geht auf Ihrem Konto ein. Wer trägt den BetragDer Zuschuss entlastet rückwirkend, nicht im Voraus.

    Die praktische Konsequenz: Die Vorfinanzierung gehört in dieselbe Planung wie der Antrag, nicht in eine spätere. Wer erst bei der Schlussrechnung mit der Bank spricht, hat die schlechtere Verhandlungsposition und weniger Zeit.

    So finanzieren Sie die Vorfinanzierung und den nicht geförderten Teil

    Für beide Lücken kommen dieselben Wege infrage wie bei jeder anderen Modernisierung: Sie stocken Ihre laufende Baufinanzierung auf, nehmen ein eigenständiges Modernisierungsdarlehen mit Grundschuld auf, nutzen ein Verbraucherdarlehen ohne Grundbucheintrag oder binden einen ergänzenden Förderkredit über Ihre Hausbank ein. Was die vier Wege im Aufwand und in der Obergrenze unterscheidet, steht im Beitrag zum Modernisierungskredit und seinen Wegen.

    Ein Kriterium ist bei der Heizungsförderung wichtiger als sonst: die Flexibilität am Ende. Sie wollen den Zuschuss, sobald er eingeht, direkt in die Tilgung geben können, ohne dafür zu bezahlen. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen ist die vorzeitige Rückzahlung nach § 500 Abs. 2 BGB jederzeit ganz oder teilweise möglich, und die Vorfälligkeitsentschädigung ist nach § 502 BGB der Höhe nach begrenzt. Bei einem grundpfandrechtlich besicherten Immobiliendarlehen gelten andere Regeln, dort sollten Sie eine ausreichende Sondertilgung ausdrücklich vereinbaren.

    Wird die Heizung Teil eines größeren Vorhabens, etwa zusammen mit Fenstern, Dämmung oder der Elektrik, ändert sich die Rechnung. Dann geht es nicht mehr um eine einzelne Maßnahme, sondern um ein Bündel, das eine eigene Struktur braucht. Welche Arbeiten eine Bank in diesem Zusammenhang mitfinanziert und welche Nachweise sie dafür sehen will, beschreibt der Beitrag zum Sanierungskredit. Einen Überblick über das Produkt selbst finden Sie auf der Seite zum Modernisierungskredit.

    Klären Sie vor dem Kreditantrag, ob Sie zum Zeitpunkt der Zuschussauszahlung ohne Zusatzkosten tilgen dürfen. Diese eine Frage entscheidet darüber, ob die Vorfinanzierung günstig bleibt oder teuer wird.

    Das Gebäudeenergiegesetz gibt den Rahmen vor

    Neben der Förderung gibt es eine Pflichtseite, und beide gehören zusammen gedacht. Das Gebäudeenergiegesetz macht Vorgaben für neu eingebaute Heizungen: Nach § 71 GEG muss eine neu eingebaute Anlage einen Mindestanteil der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien decken. Das Gesetz lässt dafür mehrere Erfüllungsoptionen zu und sieht Übergangsregelungen vor, die unter anderem an die kommunale Wärmeplanung anknüpfen. Was in Ihrem Ort gilt, hängt deshalb auch davon ab, wie weit die Gemeinde damit ist.

    Der zweite Hebel betrifft den Bestand. Alte Heizkessel dürfen nicht unbegrenzt weiterlaufen: Nach § 72 GEG ist der Betrieb bestimmter Kessel ab einem im Gesetz festgelegten Alter untersagt. Von diesem Verbot gibt es Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Kesselarten und für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Diese Ausnahme ist allerdings an die Person gebunden: Nach einem Eigentümerwechsel muss die Anlage innerhalb einer im Gesetz genannten Frist ersetzt werden.

    Für Käufer ist genau das der Punkt, der in der Finanzierung häufig fehlt. Wenn Sie ein Bestandsobjekt mit einer alten Anlage erwerben, kann die Austauschpflicht kurz nach dem Kauf greifen, also zu einem Zeitpunkt, an dem Eigenkapital gerade verbraucht ist. Die Heizung gehört deshalb schon in die erste Kalkulation, nicht in eine Liste für später. Umgekehrt gilt: Wer tauschen muss, kann trotzdem gefördert werden. Die Pflicht schließt den Zuschuss nicht aus, solange die Reihenfolge aus Antrag und Beauftragung stimmt.

    Prüfen Sie beim Kauf einer Bestandsimmobilie das Alter und die Art des Heizkessels, bevor Sie beim Notar unterschreiben. Diese Angabe steht meist im Schornsteinfegerprotokoll und kostet nur eine Nachfrage.

    Wenn Sie darüber sprechen möchten

    Ob sich ein Antrag für Sie lohnt und wie viel Sie zwischenzeitlich selbst tragen müssen, hängt an Angaben, die kein Rechner kennt: am Zustand der alten Anlage, an der geplanten Technik, an Ihrer Selbstnutzung und daran, wie viel Spielraum Ihre bestehende Finanzierung noch hat. Weil sich die Förderbedingungen zudem regelmäßig ändern, ist ein Gespräch mit Blick auf den aktuellen Stand meist schneller als jede Recherche.

    Wenn Sie einen Heizungstausch planen, sprechen Sie uns gern an. Für ein erstes Gespräch reichen die Angabe, welche Anlage jetzt im Haus arbeitet und wie alt sie ungefähr ist, ein grober Kostenrahmen aus dem Angebot des Betriebs und die Information, ob und in welcher Höhe noch ein Darlehen auf der Immobilie läuft. Daraus ordnen wir, welcher Zuschuss in Betracht kommt, wie lange die Vorfinanzierung voraussichtlich läuft und welcher Modernisierungskredit dazu passt. Den Rest, insbesondere die Reihenfolge aus Antrag und Auftrag, planen wir gemeinsam, bevor Sie etwas unterschreiben.

    Häufige Fragen

    Der Austausch einer Heizung gegen ein System auf Basis erneuerbarer Energien wird über die Bundesförderung für effiziente Gebäude gefördert. Bei Wohngebäuden wird der Zuschuss über die KfW abgewickelt, also nicht über die Bank, bei der Ihre Finanzierung liegt. Sie beantragen ihn selbst oder über eine bevollmächtigte Person im Portal des Fördergebers. Welche Unterlagen dafür vorliegen müssen und welche Bedingungen gerade gelten, ändert sich regelmäßig, deshalb prüfen wir vor jedem Antrag den aktuellen Stand.

    Eine feste Zahl gibt es nicht, weil sich der Zuschuss aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt. Es gibt einen Grundbetrag für den Austausch und dazu Zuschläge, die an bestimmte Umstände geknüpft sind, etwa an das Alter der bisherigen Anlage, an die Selbstnutzung oder an die Ausführung der neuen Technik. Sowohl die Höhe der einzelnen Bestandteile als auch die Grenze für die förderfähigen Kosten werden politisch festgelegt und haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Wir nennen deshalb bewusst keine Sätze, sondern rechnen Ihr Vorhaben im Gespräch mit dem jeweils gültigen Stand durch.

    Beauftragen im Sinne eines wirksamen Vertrags: nein. Die Maßnahme gilt als begonnen, sobald ein Liefer- oder Leistungsvertrag geschlossen ist, und ein bereits begonnenes Vorhaben ist in aller Regel nicht mehr förderfähig. In der Praxis wird deshalb ein Vertrag mit aufschiebender Bedingung geschlossen: Er wird erst wirksam, wenn die Förderzusage vorliegt. Viele Fachbetriebe kennen diese Gestaltung und halten passende Formulierungen bereit. Sprechen Sie den Punkt trotzdem aktiv an, bevor Sie unterschreiben.

    Erst nachdem die Maßnahme umgesetzt, bezahlt und nachgewiesen ist. Zwischen der Schlussrechnung des Betriebs und dem Eingang des Zuschusses liegt damit ein Zeitraum, in dem Sie den vollen Betrag selbst tragen. Genau hier entsteht die Liquiditätslücke, die viele Eigentümer unterschätzen. Planen Sie die Vorfinanzierung deshalb parallel zum Antrag und nicht erst, wenn die Rechnung auf dem Tisch liegt.

    Über dieselben Wege wie jede andere Modernisierung: durch eine Aufstockung Ihrer laufenden Baufinanzierung, ein eigenständiges Modernisierungsdarlehen mit Grundschuld, ein Verbraucherdarlehen ohne Grundbucheintrag oder einen ergänzenden Förderkredit über Ihre Hausbank. Wichtig ist ein Punkt, der sonst wenig Beachtung findet: Das Darlehen sollte eine Sondertilgung oder eine vorzeitige Rückzahlung zulassen, damit Sie den Zuschuss bei Eingang direkt in die Tilgung geben können. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen ist die vorzeitige Rückzahlung gesetzlich jederzeit möglich, bei einem grundpfandrechtlich besicherten Darlehen gelten andere Regeln.

    Das Gebäudeenergiegesetz arbeitet mit zwei Hebeln. Zum einen muss eine neu eingebaute Heizung einen Mindestanteil der Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen, wobei das Gesetz mehrere Erfüllungsoptionen zulässt und Übergangsregelungen vorsieht. Zum anderen dürfen bestimmte Heizkessel ab einem im Gesetz festgelegten Alter nicht mehr betrieben werden, mit Ausnahmen für bestimmte Kesselarten und für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Diese Ausnahme entfällt nach einem Eigentümerwechsel innerhalb einer im Gesetz genannten Frist. Wenn Sie ein Bestandsobjekt kaufen, kann die Pflicht also kurz nach dem Erwerb greifen.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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