Modernisierung steuerlich: Erhaltung oder Herstellung

    Derselbe Handwerkerbetrag kann im Jahr der Zahlung voll wirken oder sich über Jahrzehnte verteilen. Entscheidend ist die Einordnung als Erhaltungsaufwand oder als Herstellungskosten, und in den ersten drei Jahren nach dem Kauf entscheidet darüber eine feste Prozentgrenze.

    Schreibtisch mit Handwerkerrechnungen, einem Taschenrechner und einer Aufstellung der Modernisierungskosten für eine vermietete Wohnung
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Bei vermieteten Immobilien sind Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, Herstellungskosten dagegen nur über die Abschreibung.
    • Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Umsatzsteuer, werden sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG insgesamt zu Herstellungskosten.
    • Maßstab sind die Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Bodenanteil. Bei einem Gebäudeanteil von 300.000 Euro liegt die Grenze also bei 45.000 Euro in drei Jahren.

    Erhaltung oder Herstellung entscheidet über den Zeitpunkt des Abzugs

    Bei einer vermieteten Immobilie sind Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Herstellungskosten wirken dagegen nur über die Abschreibung, also verteilt über die Nutzungsdauer des Gebäudes. Es ist derselbe Betrag an denselben Handwerker, aber die steuerliche Wirkung liegt Jahrzehnte auseinander.

    Das Darlehen selbst spielt dabei keine Rolle. Ein Modernisierungsdarlehen ist nicht absetzbar, weil eine Kreditaufnahme keine Ausgabe ist. Absetzbar sind zwei andere Dinge: die Zinsen, die bei einer vermieteten Immobilie laufend als Werbungskosten abziehbar sind, und die damit bezahlten Baukosten, je nach Einordnung sofort oder über die Abschreibung. Die Tilgung bleibt in jedem Fall außen vor.

    Die Abgrenzung folgt einer einfachen Frage: Wird etwas bereits Vorhandenes instand gesetzt, erneuert oder zeitgemäß ersetzt, oder entsteht etwas Neues? Neue Fenster in bestehenden Öffnungen erneuern, ein ausgebautes Dachgeschoss schafft Wohnraum, der vorher nicht da war. Für die zweite Gruppe gilt die Definition der Herstellungskosten aus § 255 Abs. 2 HGB.

    MerkmalWas am Gebäude passiert ErhaltungsaufwandVorhandenes wird instand gesetzt, erneuert oder zeitgemäß ersetzt. HerstellungskostenDas Gebäude wird erweitert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert.
    MerkmalTypische Fälle ErhaltungsaufwandHeizungsanlage ersetzen, Fenster tauschen, Bad erneuern, Dach neu decken, Fassade streichen. HerstellungskostenAnbau, Aufstockung, Ausbau eines bisher ungenutzten Dachgeschosses zu Wohnraum, erstmaliger Einbau bisher nicht vorhandener Bauteile.
    MerkmalWirkung bei Vermietung ErhaltungsaufwandIm Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. HerstellungskostenErhöht die Bemessungsgrundlage der Abschreibung und wirkt über die Nutzungsdauer.
    MerkmalVerteilung möglich ErhaltungsaufwandJa, bei Wohngebäuden auf zwei bis fünf Jahre nach § 82b EStDV. HerstellungskostenNein, der Abschreibungssatz ergibt sich aus § 7 Abs. 4 EStG.
    MerkmalFalle in den ersten drei Jahren ErhaltungsaufwandKann nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nachträglich zu Herstellungskosten werden. HerstellungskostenBleibt Herstellungskosten, unabhängig von jeder Prozentgrenze.

    Dieser Beitrag ordnet die Regeln ein und ersetzt keine Steuerberatung. Ob eine konkrete Maßnahme Erhaltung oder Herstellung ist, beurteilt Ihr Steuerberater anhand der Rechnungen und des Zustands vor den Arbeiten.

    Die 15-Prozent-Grenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

    Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Umsatzsteuer, gelten sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG insgesamt als Herstellungskosten. Der sofortige Abzug entfällt dann für den kompletten Betrag.

    Das Wort insgesamt ist der teure Teil der Vorschrift. Es rutscht nicht nur der Anteil oberhalb der Grenze in die Abschreibung, sondern alles, was in den drei Jahren angefallen ist. Eine einzelne Rechnung kurz vor Ablauf der Frist kann deshalb einen Aufwand aus dem ersten Jahr nachträglich umqualifizieren.

    Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Gebäudes, nicht der gesamte Kaufpreis. Der Anteil für Grund und Boden zählt nicht mit, so wie er später auch nicht abgeschrieben wird. Gerade in gefragten Lagen mit hohen Bodenwerten liegt die Grenze damit deutlich niedriger, als viele Käufer im Kopf haben. Wie ein Objektwert und seine Bestandteile zustande kommen, lesen Sie im Beitrag zur Immobilienbewertung.

    Zwei Gruppen nimmt das Gesetz ausdrücklich aus. Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB bleiben außen vor, weil sie ohnehin Herstellungskosten sind. Und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, also der laufende Unterhalt, zählen ebenfalls nicht mit.

    Drei Punkte werden in der Praxis oft übersehen: Die Frist läuft ab der Anschaffung, also ab dem Übergang von Nutzen und Lasten, nicht ab dem Notartermin. Gerechnet wird ohne Umsatzsteuer, während die Handwerkerrechnung brutto im Briefkasten liegt. Und die Beträge werden über die gesamten drei Jahre addiert, auch wenn sie aus vielen kleinen Rechnungen bestehen.

    Rechenbeispiel: 300.000 Euro Gebäudeanteil, 45.000 Euro Grenze

    Bei einem Gebäudeanteil von 300.000 Euro liegt die Grenze bei 45.000 Euro netto in drei Jahren. Die folgende Modellrechnung zeigt, wie ein Unterschied von 12.000 Euro im Aufwand den Abzug von einem Jahr auf Jahrzehnte streckt.

    PositionKaufpreis gesamt Annahme400.000 Euro ErgebnisNicht der Maßstab für die Grenze
    PositionAnteil Grund und Boden Annahme100.000 Euro ErgebnisZählt nicht mit
    PositionAnschaffungskosten des Gebäudes Annahme300.000 Euro ErgebnisBemessungsgrundlage der Prüfung
    Position15-Prozent-Grenze Annahme45.000 Euro ohne Umsatzsteuer ErgebnisMaßstab für drei Jahre ab Anschaffung
    PositionFall A: Bad und Fenster Annahme38.000 Euro netto in drei Jahren ErgebnisUnter der Grenze, Erhaltungsaufwand bleibt Erhaltungsaufwand
    PositionFall B: zusätzlich die Heizung Annahme12.000 Euro netto, zusammen 50.000 Euro ErgebnisÜber der Grenze, alle 50.000 Euro werden Herstellungskosten
    PositionWirkung in Fall B AnnahmeAbschreibungssatz 2 Prozent Ergebnis1.000 Euro im Jahr statt 50.000 Euro sofort

    Modellannahmen sind eine Kaufpreisaufteilung von 300.000 zu 100.000 Euro und ein Abschreibungssatz von 2 Prozent. Beide Werte unterscheiden sich je nach Objekt und Baujahr. Die Aussage ist nicht der Betrag, sondern der Mechanismus hinter der Grenze.

    Größere Erhaltungsaufwendungen auf zwei bis fünf Jahre verteilen

    Steht fest, dass Erhaltungsaufwand vorliegt, erlaubt § 82b EStDV bei Wohngebäuden die gleichmäßige Verteilung größerer Beträge auf zwei bis fünf Jahre. Das ist ein Wahlrecht, kein Zwang.

    Die Vorschrift gilt für Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen. Damit trifft sie genau den typischen Fall einer privat gehaltenen vermieteten Eigentumswohnung.

    Sinnvoll ist die Verteilung vor allem in drei Situationen: wenn der Aufwand in einem Jahr so hoch ist, dass er sich steuerlich gar nicht vollständig auswirken würde, wenn in den Folgejahren mit höheren Einkünften zu rechnen ist, oder wenn mehrere Objekte und Maßnahmen zeitlich zusammenfallen. Die Gegenrechnung gehört in die Hände des Steuerberaters, weil sie von der persönlichen Einkommenslage abhängt.

    Wichtig ist die Reihenfolge der Prüfung. Die Verteilung schützt nicht vor der 15-Prozent-Grenze. Erst wird geprüft, ob überhaupt Erhaltungsaufwand vorliegt, danach stellt sich die Frage nach der Verteilung. Wer die Reihenfolge dreht, plant mit einem Abzug, den es am Ende nicht gibt.

    Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG und die kürzere Nutzungsdauer

    Herstellungskosten wirken über die Gebäudeabschreibung. Die Sätze für vermietete Wohngebäude stehen in § 7 Abs. 4 EStG: Für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Wohngebäude sieht die Vorschrift 3 Prozent vor, für ältere Gebäude 2 Prozent und bei Fertigstellung vor 1925 2,5 Prozent.

    Abgeschrieben wird ausschließlich das Gebäude. Der Bodenanteil bleibt unangetastet, deshalb ist die Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag und in der Steuererklärung eine der wichtigsten Zahlen der gesamten Kalkulation. Sie entscheidet zweimal: über die Höhe der jährlichen Abschreibung und über die 15-Prozent-Grenze.

    Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darf statt des gesetzlichen Satzes eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden, wenn sie nachgewiesen wird. Für diesen Nachweis verlangt die Finanzverwaltung ein Gutachten, das die maßgeblichen Gründe darlegt. Eine pauschale Behauptung, das Gebäude sei alt, reicht dafür nicht.

    Nachträgliche Herstellungskosten verschwinden also nicht, sie verschieben sich nur. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage, von der ab dem Jahr ihrer Entstehung abgeschrieben wird. Für die Rendite einer vermieteten Kapitalanlage heißt das: Die Liquidität fließt sofort ab, die steuerliche Entlastung kommt in Jahresscheiben zurück.

    Wie eine erhöhte Bemessungsgrundlage im konkreten Fall fortgeführt wird, hängt vom Zeitpunkt und von der Art der Maßnahme ab. Diese Berechnung gehört in die Steuererklärung und damit zum Steuerberater.

    Selbstgenutzte Immobilie: nur § 35a und § 35c EStG

    Bei Selbstnutzung greift von alledem nichts. Es gibt keine Einkünfte aus Vermietung, also weder Werbungskosten noch Abschreibung noch abziehbare Darlehenszinsen. Übrig bleiben zwei Steuerermäßigungen, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

    § 35a EStG begünstigt Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt mit 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Begünstigt sind Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten, nicht das Material. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung, Barzahlung ist ausgeschlossen.

    § 35c EStG fördert energetische Maßnahmen an Gebäuden, die bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sind. Die Ermäßigung verteilt sich über drei Jahre: im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr je 7 Prozent, im dritten Jahr 6 Prozent, insgesamt höchstens 40.000 Euro je Objekt. Nötig ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens.

    Doppelt geht nicht. Für dieselbe Maßnahme lassen sich § 35c EStG und § 35a EStG nicht kombinieren, und wer öffentliche Fördermittel in Anspruch nimmt, ist bei § 35c EStG außen vor. Welche Wege es dort gibt, steht im Beitrag zur KfW-Förderung. Rechnen Sie beide Varianten durch, bevor Sie den Auftrag vergeben.

    Finanzierung planen, Steuer prüfen lassen: sprechen Sie uns an

    Finanzierung und Steuer sind zwei getrennte Prüfungen mit zwei verschiedenen Ansprechpartnern. Die Bank fragt, ob die Maßnahme den Wert des Objekts stützt und ob die Rate tragbar bleibt. Das Finanzamt fragt, ob Erhaltung oder Herstellung vorliegt. Beide Antworten sollten vorliegen, bevor der erste Handwerker anrückt.

    Für die steuerliche Seite gilt ohne Einschränkung: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Die Einordnung im Einzelfall nimmt Ihr Steuerberater vor, und zwar anhand der Rechnungen, des Zustands vor den Arbeiten und Ihrer persönlichen Einkommenslage. Holen Sie diese Einschätzung vor der Auftragsvergabe ein, denn nach der Zahlung lässt sich an der Einordnung nichts mehr drehen.

    Für die Finanzierung sprechen wir gern persönlich mit Ihnen. Ob eine Modernisierung besser über eine Aufstockung der bestehenden Finanzierung, über ein separates Darlehen oder im Rahmen einer neuen Baufinanzierung abgebildet wird, hängt von der Grundschuld, vom vorhandenen Eigenkapital und vom Zeitplan der Maßnahme ab. Diese Struktur klären wir vorab, damit Ihr Steuerberater anschließend saubere Zahlen bekommt.

    1. Kaufpreisaufteilung heraussuchen und den Gebäudeanteil festhalten, denn er ist der Maßstab für die 15-Prozent-Grenze.
    2. Alle geplanten Maßnahmen mit Nettobeträgen und Terminen in einer Liste zusammenstellen, auch die kleinen.
    3. Anschaffungszeitpunkt notieren und den Dreijahreszeitraum daraus ableiten.
    4. Angebote und spätere Rechnungen nach Arbeits- und Materialkosten getrennt anfordern.
    5. Die Liste vor der Auftragsvergabe mit dem Steuerberater durchgehen und die Finanzierungsstruktur parallel abstimmen.

    Für die steuerliche Beurteilung ist der Steuerberater zuständig, für die Struktur der Finanzierung sind wir es. Beides greift ineinander, deshalb lohnt es sich, die Reihenfolge einzuhalten.

    Häufige Fragen

    Das Darlehen selbst ist nicht absetzbar, weil eine Kreditaufnahme keine Ausgabe ist. Bei einer vermieteten Immobilie sind aber die Zinsen als Werbungskosten abziehbar, solange das Darlehen nachweisbar für das vermietete Objekt verwendet wird. Die Tilgung bleibt in jedem Fall außen vor, sie tauscht nur Vermögen gegen Schulden. Was mit den finanzierten Baukosten passiert, hängt allein an der Einordnung: Erhaltungsaufwand wirkt sofort, Herstellungskosten wirken über die Abschreibung. Bei einer selbstgenutzten Immobilie sind weder Zinsen noch Tilgung abziehbar.

    Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn etwas bereits Vorhandenes instand gesetzt, erneuert oder zeitgemäß ersetzt wird, etwa eine neue Heizungsanlage anstelle der alten oder neue Fenster in bestehenden Öffnungen. Herstellungskosten entstehen, wenn das Gebäude erweitert wird oder über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird, etwa durch einen Anbau oder den Ausbau eines bisher ungenutzten Dachgeschosses zu Wohnraum. Steuerlich ist der Unterschied groß: Erhaltungsaufwand ist bei Vermietung im Jahr der Zahlung voll abziehbar, Herstellungskosten erhöhen die Bemessungsgrundlage der Abschreibung. Die Abgrenzung ist im Einzelfall häufig strittig und gehört deshalb vor Beginn der Arbeiten auf den Tisch des Steuerberaters.

    Maßstab sind die Anschaffungskosten des Gebäudes ohne Umsatzsteuer, nicht der gesamte Kaufpreis. Der auf Grund und Boden entfallende Anteil bleibt außen vor, ebenso wie er später nicht abgeschrieben wird. Bei einem Gebäudeanteil von 300.000 Euro liegt die Grenze damit bei 45.000 Euro, gerechnet über drei Jahre ab der Anschaffung. Gezählt werden die Netto-Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung in diesem Zeitraum. Wird die Grenze überschritten, gilt nicht nur der übersteigende Teil als Herstellungskosten, sondern der gesamte Betrag.

    § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nimmt zwei Gruppen ausdrücklich aus. Erstens Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, die ohnehin schon Herstellungskosten sind und deshalb nicht zusätzlich in die Prüfung einfließen. Zweitens Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, also der laufende Unterhalt eines Gebäudes. Alles andere an Instandsetzung und Modernisierung fließt in die Rechnung ein, auch dann, wenn es aus mehreren kleinen Rechnungen über drei Jahre besteht. Welche Position in welche Gruppe fällt, sollten Sie belegbereit dokumentieren.

    Ja, § 82b EStDV erlaubt es, größere Erhaltungsaufwendungen bei Wohngebäuden gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Das Wahlrecht gilt für Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen. Sinnvoll ist die Verteilung vor allem dann, wenn der Aufwand in einem Jahr so hoch ist, dass er sich steuerlich gar nicht vollständig auswirken würde. Wichtig ist die Reihenfolge: Die Verteilung schützt nicht vor der 15-Prozent-Grenze, sie greift erst, wenn feststeht, dass überhaupt Erhaltungsaufwand vorliegt. Ob und über wie viele Jahre die Verteilung im konkreten Fall günstiger ist, rechnet der Steuerberater aus.

    Bei Selbstnutzung gibt es keine Einkünfte, also auch keine Werbungskosten und keine Abschreibung. In Betracht kommen nur zwei Steuerermäßigungen. Nach § 35a EStG mindern Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt die Steuerschuld mit 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, und nur bei Rechnung und unbarer Zahlung. Nach § 35c EStG werden energetische Maßnahmen an Gebäuden gefördert, die älter als zehn Jahre sind, verteilt über drei Jahre und begrenzt auf 40.000 Euro je Objekt. Beide Wege lassen sich für dieselbe Maßnahme nicht mit anderen Förderungen kombinieren.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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