Umschuldung bei vermieteten Immobilien

    Bei vermieteten Immobilien hat eine Umschuldung eine steuerliche Seite, die bei selbstgenutzten Objekten keine Rolle spielt. Wer sie übersieht, verliert den Abzug der Schuldzinsen.

    Stilisierter Beleg als Kopfmotiv für den Beitrag über Umschuldung bei vermieteten Immobilien
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 8 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Bei vermieteten Immobilien sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist ein nachweisbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Darlehen und Einkunftsquelle.
    • Wer bei einer Bündelung private Verbindlichkeiten mit dem Objektdarlehen vermischt, riskiert genau diesen Zusammenhang. Die Lösung ist die saubere Trennung in zwei Darlehen.
    • Aufsichtsrechtlich gilt eine vermietete Immobilie als Objekt, dessen Rückzahlung wesentlich von den Mieteinnahmen abhängt. Das verändert die Kondition, und ab dem fünften Objekt bei derselben Bank deutlich.

    Die steuerliche Seite, die es bei Selbstnutzung nicht gibt

    Bei vermieteten Immobilien sind Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Voraussetzung ist ein nachweisbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Einkunftsquelle.

    Genau dieser Zusammenhang gerät in Gefahr, wenn bei einer Bündelung ein Objektdarlehen mit einem Autokredit und einem Dispo in ein einziges neues Darlehen fließt. Das Finanzamt kann den Abzug dann ganz oder teilweise versagen, weil sich der abziehbare vom privaten Anteil nicht sauber trennen lässt.

    Wir beraten nicht steuerlich. Die Gestaltung gehört mit Ihrem Steuerberater abgestimmt, bevor der Vertrag unterschrieben ist.

    Trennen statt vermischen

    Die Lösung ist einfacher, als sie klingt. Der auf die vermietete Immobilie entfallende Teil bleibt ein eigenes Darlehen, der private Teil wird separat aufgenommen.

    Beide dürfen durch dieselbe Grundschuld gesichert sein, das ist unproblematisch. Die Sicherheit sagt nichts über die Mittelverwendung. Entscheidend ist die Zuordnung im Vertrag und in der Auszahlung.

    Was unkritisch ist

    Nicht jede Umschuldung berührt das Thema.

    • Eine Anschlussfinanzierung, bei der das neue Darlehen exakt an die Stelle des alten tritt, für dasselbe Objekt und in derselben Höhe.
    • Eine Aufstockung für Modernisierungen an genau diesem vermieteten Objekt.

    Die Grenze verläuft nicht zwischen alt und neu, sondern zwischen objektbezogen und privat.

    Was die Bank bei vermieteten Objekten anders rechnet

    Zwei Dinge, die den Unterschied zur Selbstnutzung ausmachen. Erstens rechnet sie mit der Ist-Miete, nicht mit der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei lange laufenden Mietverhältnissen liegt die Ist-Miete oft deutlich darunter, und die Bank folgt Ihnen nicht in die Annahme, dass Sie bald erhöhen.

    Zweitens zieht sie einen Bewirtschaftungsabschlag ab, typischerweise zwischen 20 und 25 Prozent, für Instandhaltung, Verwaltung und Mietausfall. Es zählt also nicht die Kaltmiete, sondern rund drei Viertel davon.

    Die Vier-Objekte-Grenze bei der Bankwahl

    Aufsichtsrechtlich gilt eine vermietete Immobilie als Objekt, dessen Rückzahlung wesentlich von den Mieteinnahmen abhängt. Die Bank muss dafür mehr Eigenkapital vorhalten, und das gibt sie über die Kondition weiter.

    Es gibt eine Ausnahme für natürliche Personen bei einzelnen Wohneinheiten, solange bei demselben Institut höchstens vier Immobilien als Sicherheit dienen. Die Zählung läuft je Institut, nicht je Person. Ein Mehrfamilienhaus fällt nie unter diese Ausnahme.

    Bei einer Umschuldung ist das besonders wichtig, weil dabei manchmal mehrere Objekte bei einem Institut zusammengeführt werden sollen. Was nach Vereinfachung aussieht, kann die Kondition für alle Objekte verschlechtern. Diese Zählung machen wir vor der Anfrage.

    Die Rechnung sieht anders aus als bei Selbstnutzung

    Bei Selbstnutzung zählt die Entlastung im Haushalt. Bei Vermietung zählt die Rendite nach Steuern, und da wirkt eine niedrigere Zinsbelastung in zwei Richtungen: Sie verbessert den Überschuss, senkt aber auch die abziehbaren Werbungskosten.

    Der Nettoeffekt ist trotzdem meist positiv, nur kleiner als die reine Zinsersparnis vermuten lässt. Wer mit der Bruttoersparnis rechnet, überschätzt den Vorteil. Die genaue steuerliche Rechnung gehört zum Steuerberater, die Finanzierungsseite rechnen wir.

    Häufige Fragen

    Schuldzinsen sind bei vermieteten Immobilien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Voraussetzung ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Einkunftsquelle. Wenn Sie ein Objektdarlehen mit einem Autokredit und einem Dispo in ein einziges neues Darlehen zusammenfassen, ist dieser Zusammenhang nicht mehr eindeutig. Das Finanzamt kann dann den Abzug ganz oder teilweise versagen, weil sich der abziehbare vom privaten Anteil nicht sauber trennen lässt.

    Durch Trennung statt Vermischung. Der auf die vermietete Immobilie entfallende Teil bleibt ein eigenes Darlehen, der private Teil wird separat aufgenommen. Beide können durch dieselbe Grundschuld gesichert sein, das ist unproblematisch, denn die Sicherheit sagt nichts über die Mittelverwendung. Entscheidend ist die Zuordnung im Vertrag und in der Auszahlung. Diese Konstruktion ist etwas aufwendiger, erhält aber den Abzug. Sprechen Sie das konkret mit Ihrem Steuerberater ab, wir können den steuerlichen Teil nicht beurteilen.

    Die ist unkritisch. Wenn ein Darlehen abgelöst wird und das neue exakt an seine Stelle tritt, für dasselbe Objekt und in derselben Höhe, bleibt der Zusammenhang erhalten. Auch eine Aufstockung für Modernisierungen an dem vermieteten Objekt ist zuordenbar. Problematisch wird es erst, wenn objektfremde Zwecke hineinkommen. Die Grenze verläuft also nicht zwischen alt und neu, sondern zwischen objektbezogen und privat.

    Zwei Dinge. Erstens rechnet sie mit der Ist-Miete, nicht mit der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei lange laufenden Mietverhältnissen liegt die Ist-Miete oft deutlich darunter, und die Bank folgt Ihnen nicht in die Annahme, dass Sie bald erhöhen. Zweitens setzt sie von dieser Miete einen Bewirtschaftungsabschlag ab, typischerweise zwischen 20 und 25 Prozent, für Instandhaltung, Verwaltung und Mietausfall. Es zählt also nicht die Kaltmiete, sondern rund drei Viertel davon.

    Weil sie aufsichtsrechtlich anders eingestuft werden. Eine Immobilie, deren Rückzahlung wesentlich von den Mieteinnahmen abhängt, gilt als ertragsabhängiges Objekt. Die Bank muss dafür mehr Eigenkapital vorhalten, und das gibt sie über die Kondition weiter. Es gibt eine wichtige Ausnahme für natürliche Personen bei einzelnen Wohneinheiten, solange bei demselben Institut höchstens vier Immobilien als Sicherheit dienen. Ein Mehrfamilienhaus fällt nie unter diese Ausnahme.

    Sie zählt je Institut, nicht je Person. Wer bereits vier Objekte bei einer Bank besichert hat, sollte das fünfte bewusst woanders finanzieren, sonst springt der Eigenkapitalbedarf der Bank und damit Ihre Kondition. Bei einer Umschuldung ist das besonders relevant, weil dabei manchmal mehrere Objekte bei einem Institut zusammengeführt werden sollen. Was auf den ersten Blick nach Vereinfachung aussieht, kann die Kondition für alle Objekte verschlechtern. Diese Zählung machen wir vor der Anfrage.

    Häufig ja, aber die Rechnung ist eine andere als bei selbstgenutzten Objekten. Bei Selbstnutzung zählt die Entlastung im Haushalt. Bei Vermietung zählt die Rendite nach Steuern, und da wirkt eine niedrigere Zinsbelastung in zwei Richtungen: Sie verbessert den Überschuss, senkt aber auch die abziehbaren Werbungskosten. Der Nettoeffekt ist trotzdem meist positiv, nur kleiner als die reine Zinsersparnis vermuten lässt. Die genaue Rechnung gehört zum Steuerberater, die Finanzierungsseite rechnen wir.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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