Wie die Bank ein Mehrfamilienhaus bewertet

    Für ein Mehrfamilienhaus lässt die Beleihungswertermittlungsverordnung nur einen Weg zu: den Ertragswert. Wer ihn vor dem Notartermin nachrechnet, kennt die Lücke zwischen Kaufpreis und Beleihungswert, bevor die Bank sie nennt.

    Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten, davor ein Schreibtisch mit Mietaufstellung und Taschenrechner für die Ertragswertberechnung
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 10 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Beim Mehrfamilienhaus zählt der Ertragswert. Vergleichswert und die Orientierung am Sachwert sind nach § 4 BelWertV auf Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungs- und Teileigentum beschränkt, und der Ertragswert darf nicht überschritten werden.
    • Der Rechenweg führt vom Rohertrag über die Bewirtschaftungskosten und die Bodenwertverzinsung zum kapitalisierten Betrag, wobei der Vervielfältiger an Restnutzungsdauer und Kapitalisierungszinssatz hängt.
    • Liegt die Restnutzungsdauer unter 30 Jahren, greift § 13 Abs. 2 BelWertV und der Bodenwert darf nicht mehr einfach voll hinzugerechnet werden. Bei Wohnhäusern ist diese Grenze ab Baujahr vor 1976 gerissen.

    Beim Mehrfamilienhaus zählt der Ertragswert

    Für ein vermietetes Mehrfamilienhaus ermittelt die Bank den Beleihungswert über den Ertragswert. Einen zweiten Weg gibt es nicht. Das Vergleichswertverfahren und die Orientierung am Sachwert sind nach § 4 BelWertV ausdrücklich auf Ein- und Zweifamilienhäuser sowie auf Wohnungs- und Teileigentum beschränkt.

    Der Sachwert wird beim Mehrfamilienhaus zwar zusätzlich ermittelt, er dient aber der Kontrolle. Maßgeblich ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Ertragswert, und der Beleihungswert darf ihn nicht überschreiten. Was ein Neubau des Gebäudes heute kosten würde, ist damit für die Höhe der Finanzierung ohne Bedeutung.

    Praktisch heißt das: Über den Beleihungswert entscheidet die Miete, die das Haus dauerhaft trägt, und nicht der Preis, auf den Sie sich mit der Verkäuferseite geeinigt haben. Die Grundzüge der Wertermittlung über alle Objektarten hinweg finden Sie im Beitrag zur Immobilienbewertung.

    ObjektartMehrfamilienhaus Zulässige WertermittlungErtragswert und Sachwert werden ermittelt, maßgeblich ist der Ertragswert Was daraus folgtDer Beleihungswert darf den Ertragswert nicht überschreiten. Ein hoher Sachwert hebt ihn nicht an.
    ObjektartEin- und Zweifamilienhaus Zulässige WertermittlungZusätzlich zulässig sind das Vergleichswertverfahren und eine Orientierung am Sachwert Was daraus folgtSelbst genutzte Objekte dürfen anders bewertet werden, weil sie nicht in erster Linie Ertrag erwirtschaften.
    ObjektartWohnungs- und Teileigentum Zulässige WertermittlungZusätzlich zulässig sind das Vergleichswertverfahren und eine Orientierung am Sachwert Was daraus folgtBei einzelnen Eigentumswohnungen liefert der Markt vergleichbare Kaufpreise, beim ganzen Haus in aller Regel nicht.
    ObjektartGemischt genutztes Haus Zulässige WertermittlungErtragswert, die Nutzungsarten sind getrennt darzustellen Was daraus folgtWohn- und Gewerbeflächen werden mit unterschiedlichen Kapitalisierungszinssätzen gerechnet.

    Die Beleihungswertermittlungsverordnung gilt unmittelbar für Pfandbriefbanken. Viele andere Institute übernehmen ihre Systematik über interne Richtlinien, weshalb Sie den Rechenweg in nahezu jedem Bankgutachten wiederfinden.

    Der Rechenweg in fünf Schritten

    Der Ertragswert entsteht in einer festen Reihenfolge, und jeder Schritt hat eine eigene Fundstelle in der Verordnung. Wenn Sie die fünf Schritte kennen, können Sie den Beleihungswert eines Angebots vor der ersten Bankanfrage selbst überschlagen.

    1. Rohertrag. Angesetzt wird die Jahresnettokaltmiete ohne Umlagen. Liegt die nachhaltig erzielbare Miete über der vertraglich vereinbarten, ist nach § 10 BelWertV im Regelfall die vereinbarte Miete anzusetzen.
    2. Bewirtschaftungskosten abziehen. Verwaltung, Instandhaltung, Mietausfallwagnis und Betriebskosten, die nicht umlagefähig sind, müssen nach § 11 BelWertV zusammen mindestens 15 Prozent des Rohertrags betragen. Übrig bleibt der Reinertrag.
    3. Bodenwertverzinsung abziehen. Der Bodenwert wird mit dem Kapitalisierungszinssatz multipliziert und vom Reinertrag abgezogen, so schreibt es § 9 BelWertV vor. Damit wird getrennt, welcher Teil des Ertrags auf den Boden und welcher auf das Gebäude entfällt.
    4. Den Rest kapitalisieren. Der verbleibende Betrag wird nach § 12 BelWertV mit dem Vervielfältiger multipliziert. Dieser hängt an der Restnutzungsdauer und am Kapitalisierungszinssatz. Für Wohnhäuser gilt nach Anlage 2 der Verordnung eine maximale Nutzungsdauer von 80 Jahren.
    5. Bodenwert hinzurechnen. Zum kapitalisierten Ertrag der baulichen Anlage kommt der Bodenwert. Genau an dieser Stelle greift bei alten Gebäuden eine Ausnahme, die weiter unten steht.

    Der Kapitalisierungszinssatz liegt nach § 12 Abs. 4 BelWertV bei wohnwirtschaftlicher Nutzung zwischen 3,5 und 5,5 Prozent, bei gewerblicher Nutzung zwischen 4,5 und 6,5 Prozent. Diese Korridore sind Bewertungsparameter der Verordnung und haben mit dem Zins Ihres Darlehens nichts zu tun.

    Rechenbeispiel: sechs Wohnungen, Baujahr 1985

    Ein Haus mit sechs Wohneinheiten, 420 Quadratmetern Wohnfläche und einer Nettokaltmiete von 7,50 Euro je Quadratmeter kommt in dieser Modellrechnung auf einen Ertragswert von rund 533.000 Euro. Der aufgerufene Kaufpreis liegt bei 750.000 Euro. Der Beleihungswert erreicht damit 71 Prozent des Kaufpreises.

    Angenommen sind ein Bodenwert von 125.000 Euro, Bewirtschaftungskosten von 20 Prozent und ein Kapitalisierungszinssatz von 5,0 Prozent. Alle drei Größen legt die Bank im Einzelfall fest, sie bewegen sich hier bewusst in der Mitte des Zulässigen.

    RechenschrittRohertrag Ansatz420 m² mal 7,50 Euro mal 12 Monate Ergebnis37.800 Euro
    RechenschrittBewirtschaftungskosten Ansatz20 Prozent des Rohertrags Ergebnis7.560 Euro
    RechenschrittReinertrag Ansatz37.800 Euro minus 7.560 Euro Ergebnis30.240 Euro
    RechenschrittBodenwertverzinsung Ansatz125.000 Euro mal 5,0 Prozent Ergebnis6.250 Euro
    RechenschrittZu kapitalisierender Betrag Ansatz30.240 Euro minus 6.250 Euro Ergebnis23.990 Euro
    RechenschrittRestnutzungsdauer Ansatz80 Jahre Nutzungsdauer, Baujahr 1985 Ergebnis39 Jahre
    RechenschrittVervielfältiger Ansatz39 Jahre bei 5,0 Prozent Ergebnis17,02
    RechenschrittErtragswert der baulichen Anlage Ansatz23.990 Euro mal Vervielfältiger Ergebnis408.239 Euro
    RechenschrittBodenwert Ansatzwird hinzugerechnet Ergebnis125.000 Euro
    RechenschrittErtragswert Ansatz408.239 Euro plus 125.000 Euro Ergebnisrund 533.000 Euro
    RechenschrittVerhältnis zum Kaufpreis Ansatz533.000 Euro von 750.000 Euro Ergebnis71 Prozent

    Der Vervielfältiger ist auf zwei Nachkommastellen gerundet dargestellt, gerechnet wird mit dem genauen Wert. Die Zahlen sind eine offengelegte Modellrechnung und keine Aussage über ein konkretes Institut.

    Welche Miete die Bank ansetzt

    Angesetzt wird die nachhaltig erzielbare Miete, gedeckelt durch die vertraglich vereinbarte. Liegt die Marktmiete höher als das, was in den Mietverträgen steht, rechnet die Bank nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BelWertV im Regelfall mit dem vereinbarten Betrag.

    Das kehrt eine verbreitete Erwartung um. Ein Haus mit günstigen Altverträgen wird häufig mit dem Argument angeboten, die Mieten ließen sich anheben. Für den Beleihungswert von heute zählt dieses Potenzial nicht, für den Kaufpreis dagegen schon. Genau daraus entsteht ein großer Teil der Lücke, die Sie später mit Eigenkapital schließen.

    • Umlagen bleiben draußen. Rohertrag ist die Nettokaltmiete. Betriebskostenvorauszahlungen, Heizkosten und Stellplatzumlagen für weitergereichte Kosten gehören nicht hinein.
    • Kurzfristige Sondereffekte tragen nicht. Möblierungszuschläge, Staffelmieten in der Anfangsphase und befristete Untervermietung fließen nur ein, soweit sie dauerhaft erzielbar erscheinen.
    • Leerstand wird gesondert geprüft. Bei strukturellen oder lang andauernden Leerständen ist nach § 10 Abs. 4 BelWertV besonders zu prüfen, ob das Objekt überhaupt ertragsfähig ist.
    • Der Kostenabzug hat eine Untergrenze. Auch bei sparsamer Verwaltung dürfen die Bewirtschaftungskosten zusammen 15 Prozent des Rohertrags nicht unterschreiten. Eine besonders günstige Kostenkalkulation hebt den Wert also nur begrenzt.

    Reichen Sie die Mietaufstellung deshalb als Nettokaltmiete je Einheit ein, getrennt von den Vorauszahlungen. Eine Aufstellung mit Warmmieten führt regelmäßig zu Rückfragen und verzögert die Prüfung.

    Die 30-Jahre-Grenze entscheidet über den Bodenwert

    Liegt die Restnutzungsdauer unter 30 Jahren, darf der Bodenwert nicht mehr einfach voll hinzugerechnet werden. Nach § 13 BelWertV ist dann entweder der Bodenwertanteil am Reinertrag über die Restnutzungsdauer mitzukapitalisieren, oder es sind die Abbruchkosten vom Ertragswert abzuziehen.

    Diese Regel ist der wichtigste Punkt bei Altbestand, und sie wird beim Ankauf fast immer übersehen. Bei Wohnhäusern mit einer maximalen Nutzungsdauer von 80 Jahren ist die Grenze ab Baujahr vor 1976 gerissen. Das betrifft einen großen Teil der angebotenen Mehrfamilienhäuser.

    Die folgende Tabelle stellt dasselbe Haus mit zwei Baujahren gegenüber. Miete, Fläche, Bodenwert und Kapitalisierungszinssatz bleiben unverändert, allein die Restnutzungsdauer ändert sich.

    RechenschrittRestnutzungsdauer Baujahr 198539 Jahre Baujahr 197024 Jahre
    RechenschrittVervielfältiger bei 5,0 Prozent Baujahr 198517,02 Baujahr 197013,80
    RechenschrittErtragswert der baulichen Anlage Baujahr 1985408.239 Euro Baujahr 1970331.029 Euro
    RechenschrittBehandlung des Bodenwerts Baujahr 1985wird in voller Höhe hinzugerechnet Baujahr 1970§ 13 Abs. 2 BelWertV greift, volle Hinzurechnung ist nicht zulässig
    RechenschrittVariante Abbruchkosten Baujahr 1985nicht einschlägig Baujahr 1970Abzug von 60.000 Euro, Ergebnis rund 396.000 Euro
    RechenschrittVariante Kapitalisierung des Bodenwertanteils Baujahr 1985nicht einschlägig Baujahr 1970Reinertrag inklusive Bodenwertanteil über 24 Jahre kapitalisiert, Ergebnis rund 417.000 Euro
    RechenschrittErtragswert Baujahr 1985rund 533.000 Euro Baujahr 1970rund 400.000 Euro

    Macht der Bodenwert mehr als die Hälfte des Ertragswerts aus, sind die Annahmen nach § 13 Abs. 3 BelWertV besonders zu begründen. In Lagen mit hohen Bodenrichtwerten und altem Bestand ist das eher die Regel als die Ausnahme.

    Gemischte Nutzung wird getrennt gerechnet

    Ein Ladenlokal im Erdgeschoss wird nicht mit dem Wohnkorridor kapitalisiert. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 BelWertV sind die anteiligen Erträge verschiedener Nutzungsarten getrennt darzustellen, und nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist jede Nutzungsart bei der Kapitalisierung gesondert zu betrachten.

    Für den Wohnteil gilt der Korridor von 3,5 bis 5,5 Prozent, für den gewerblichen Teil der von 4,5 bis 6,5 Prozent. Ein höherer Kapitalisierungszinssatz führt bei gleicher Restnutzungsdauer zu einem kleineren Vervielfältiger. Der Gewerbeanteil trägt damit selbst dann weniger zum Wert bei, wenn er dieselbe Miete je Quadratmeter bringt wie die Wohnungen.

    Hinter dem höheren Zinssatz steht eine andere Risikoeinschätzung: Gewerbemietverträge laufen befristet, eine Nachvermietung dauert im Zweifel länger, und die Flächen lassen sich nicht ohne Weiteres in Wohnraum umnutzen. Für Sie folgt daraus zweierlei. Die Aufteilung von Wohn- und Nutzfläche sollte von Anfang an sauber dokumentiert sein, und die Auswahl der Bank entscheidet stärker als bei reinen Wohnhäusern. Welche Grenzen die Institute beim Gewerbeanteil setzen, steht auf der Seite zum Mehrfamilienhaus finanzieren.

    Der Sachwert kontrolliert, Mängel werden gesondert abgezogen

    Der Sachwert entscheidet nicht über den Beleihungswert, er prüft ihn. Bleibt er um mehr als 20 Prozent hinter dem Ertragswert zurück, bedarf es nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BelWertV einer besonderen Überprüfung der Nachhaltigkeit der Erträge. Bestätigt sie sich nicht, wird der Ertragswert gemindert.

    Neben dieser Kontrolle gibt es mehrere Prüfpunkte, die den Wert unabhängig von der Miete nach unten ziehen. Sie stehen an verschiedenen Stellen der Verordnung, treffen aber alle dasselbe Ergebnis.

    PrüfpunktSachwert mehr als 20 Prozent unter dem Ertragswert Fundstelle§ 4 BelWertV Folge für den WertBesondere Überprüfung der Nachhaltigkeit der Erträge. Bestätigt sie sich nicht, wird der Ertragswert gemindert.
    PrüfpunktInstandhaltungsrückstau, Baumängel, Bauschäden Fundstelle§ 4 BelWertV Folge für den WertGesonderter Abzug, zusätzlich zu den laufenden Bewirtschaftungskosten.
    PrüfpunktStruktureller oder lang andauernder Leerstand Fundstelle§ 10 BelWertV Folge für den WertBesondere Prüfung, ob das Objekt überhaupt ertragsfähig ist.
    PrüfpunktRestnutzungsdauer unter 30 Jahren Fundstelle§ 13 BelWertV Folge für den WertDer Bodenwert darf nicht mehr voll hinzugerechnet werden.
    PrüfpunktBodenwert über der Hälfte des Ertragswerts Fundstelle§ 13 BelWertV Folge für den WertDie Annahmen der Wertermittlung sind besonders zu begründen.

    Ein Sanierungsstau wirkt damit zweifach: Er drückt die erzielbare Miete und wird zusätzlich als eigener Posten abgezogen. Legen Sie Kostenschätzungen für anstehende Maßnahmen deshalb offen, statt sie im Gespräch zu umgehen.

    Was die Bewertung für Ihre Finanzierung bedeutet

    Die Differenz zwischen Kaufpreis und Beleihungswert tragen Sie aus Eigenmitteln, zusätzlich zu den Kaufnebenkosten. Im Beispiel oben sind das 217.000 Euro, bevor Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch überhaupt anfangen.

    Der Grund liegt im Nenner der Rechnung. Der Beleihungsauslauf misst die Darlehenssumme nicht am Kaufpreis, sondern am Beleihungswert. Wer bei einem Ertragswert von 533.000 Euro 600.000 Euro aufnehmen will, liegt jenseits von 100 Prozent, und dort finanziert kaum ein Institut ein Mehrfamilienhaus.

    Diese fünf Angaben brauchen Sie, um die Bewertung vorab realistisch zu schätzen. Sie gelten in gleicher Weise für die Finanzierung einer Kapitalanlage mit einzelnen Wohnungen, nur fällt die Wirkung dort geringer aus.

    • Mietaufstellung je Einheit als Nettokaltmiete, getrennt von den Vorauszahlungen, mit Angabe von Leerstand und Vertragsbeginn.
    • Wohn- und Nutzflächenberechnung, bei gemischter Nutzung getrennt nach Wohnen und Gewerbe.
    • Baujahr und dokumentierte Modernisierungen, weil beides in die Restnutzungsdauer eingeht und über die 30-Jahre-Grenze entscheidet.
    • Bodenrichtwert und Grundstücksgröße als Grundlage für Bodenwert und Bodenwertverzinsung.
    • Zustandsangaben zu Dach, Fenstern, Heizung, Leitungen und Fassade, inklusive geschätzter Kosten für offene Maßnahmen.

    Fragen Sie die Bank ausdrücklich nach dem angesetzten Ertragswert, nach der zugrunde gelegten Restnutzungsdauer und nach dem Kapitalisierungszinssatz. Diese drei Angaben erklären fast jede Abweichung zwischen Ihrer Kalkulation und dem Angebot.

    Rechnen Sie vor dem Kauf, nicht nach der Absage

    Beim Mehrfamilienhaus lohnt sich das Nachrechnen früher als bei jeder anderen Objektklasse. Der Ertragswert lässt sich aus Mietaufstellung, Fläche, Baujahr und Bodenrichtwert überschlagen, bevor Sie eine Reservierung unterschreiben oder einen Notartermin abstimmen.

    Wenn Sie ein konkretes Objekt vorliegen haben, gehen wir die Bewertung im Gespräch gemeinsam durch: Rohertrag, Kostenansatz, Restnutzungsdauer und die Frage, ob die 30-Jahre-Grenze greift. Daraus ergibt sich der Eigenkapitalbedarf, und daraus wiederum die Auswahl der Häuser, bei denen eine Anfrage überhaupt Aussicht hat. FinanzPlusImmo bereitet die Zahlen dafür bankfähig auf und stimmt sie mit Ihnen ab, bevor die erste Anfrage rausgeht.

    Bringen Sie zum Gespräch mit, was das Exposé hergibt. Fehlende Angaben klären wir gemeinsam, aber je vollständiger die Mietaufstellung ist, desto belastbarer fällt die Einschätzung aus.

    Häufige Fragen

    Nach dem Ertragswertverfahren. Die Beleihungswertermittlungsverordnung lässt das Vergleichswertverfahren und eine Orientierung am Sachwert nach § 4 nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei Wohnungs- und Teileigentum zu. Beim Mehrfamilienhaus wird der Sachwert zwar zusätzlich ermittelt, er dient aber der Kontrolle. Maßgeblich ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Ertragswert, und er darf nicht überschritten werden. Was ein Neubau des Gebäudes heute kosten würde, entscheidet deshalb nicht über den Beleihungswert.

    In fünf Schritten. Erstens der Rohertrag, also die Jahresnettokaltmiete ohne Umlagen. Zweitens der Abzug der Bewirtschaftungskosten, die nach § 11 Abs. 2 BelWertV zusammen mindestens 15 Prozent des Rohertrags betragen müssen, daraus ergibt sich der Reinertrag. Drittens der Abzug der Bodenwertverzinsung, also Bodenwert mal Kapitalisierungszinssatz nach § 9 Abs. 2. Viertens die Kapitalisierung des verbleibenden Betrags mit dem Vervielfältiger nach § 12. Fünftens die Hinzurechnung des Bodenwerts.

    Dann greift § 13 Abs. 2 BelWertV und der Bodenwert darf nicht mehr ungekürzt hinzugerechnet werden. Die Verordnung lässt zwei Wege zu: Entweder wird der Bodenwertanteil am Reinertrag über die Restnutzungsdauer mitkapitalisiert, oder es werden die Abbruchkosten vom Ertragswert abgezogen. Bei Wohnhäusern mit einer maximalen Nutzungsdauer von 80 Jahren nach Anlage 2 ist die Grenze ab Baujahr vor 1976 gerissen, und das betrifft einen großen Teil der angebotenen Mehrfamilienhäuser. Der Wertunterschied zu einem jüngeren Gebäude mit identischer Miete kann sechsstellig ausfallen.

    Im Regelfall die niedrigere von beiden. Liegt die nachhaltig erzielbare Miete über der vertraglich vereinbarten, ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BelWertV grundsätzlich die vereinbarte Miete anzusetzen. Mietsteigerungspotenzial aus laufenden Verträgen zählt für die heutige Bewertung also nicht. Umgekehrt hilft eine überhöhte Vereinbarung ebenfalls nicht weiter, weil nur der nachhaltig erzielbare Ertrag angesetzt werden darf. Umlagen und Betriebskostenvorauszahlungen gehören nicht in den Rohertrag.

    Die gewerbliche Fläche wird getrennt gerechnet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 BelWertV sind die anteiligen Erträge verschiedener Nutzungsarten gesondert darzustellen, und nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist jede Nutzungsart bei der Kapitalisierung gesondert zu betrachten. Für den Wohnteil gilt nach § 12 Abs. 4 ein Kapitalisierungszinssatz von 3,5 bis 5,5 Prozent, für den gewerblichen Teil einer von 4,5 bis 6,5 Prozent. Ein höherer Zinssatz führt bei gleicher Restnutzungsdauer zu einem kleineren Vervielfältiger, der Gewerbeanteil trägt also selbst bei gleicher Miete je Quadratmeter weniger zum Wert bei.

    Weil er eine andere Frage beantwortet. Der Kaufpreis ist verhandelt, der Beleihungswert soll den Wert abbilden, der langfristig und unabhängig von der Marktstimmung erzielbar erscheint. Beim Mehrfamilienhaus entsteht er ausschließlich aus dem Ertrag, gemindert um Bewirtschaftungskosten, Bodenwertverzinsung, Restnutzungsdauer sowie Abzüge für Instandhaltungsrückstau, Baumängel und Bauschäden nach § 4 Abs. 3 BelWertV. Die Differenz zum Kaufpreis tragen Sie aus Eigenmitteln, zusätzlich zu den Kaufnebenkosten.

    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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