Die Bank rechnet Ihre Wohnung nach festen Regeln durch, nicht nach Gefühl. Wer den Rechenweg der Beleihungswertermittlungsverordnung kennt, weiß vor der Anfrage, welche Zahl am Ende in der Akte steht.
Die Bank sucht keinen Preis, sondern eine belastbare Untergrenze. Nach § 3 BelWertV ist der Beleihungswert der Wert, der während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann. Konjunkturelle Schwankungen und spekulative Elemente sind dabei ausdrücklich herauszurechnen.
Daraus folgt fast zwangsläufig ein Abstand zum Kaufpreis. Der Kaufpreis entsteht an einem einzigen Tag zwischen zwei Parteien und enthält genau die Marktstimmung, die die Verordnung ausklammert. Der Beleihungswert soll dagegen auch in zehn oder fünfzehn Jahren noch tragen, wenn die Bank die Wohnung verwerten müsste. Er liegt deshalb regelmäßig unter dem Preis, den Sie zahlen.
Maßgeblich ist diese Zahl, weil sie der Nenner Ihrer Finanzierung ist. Wie viel Sie leihen, misst die Bank nicht am Kaufpreis, sondern am Beleihungswert. Wie stark das auf die Zinsstufe durchschlägt, steht im Beitrag zum Beleihungsauslauf.
Die Beleihungswertermittlungsverordnung stammt vom 12. Mai 2006 und wurde zuletzt am 4. Oktober 2022 geändert. Verbindlich ist sie für Institute, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben. Viele andere Häuser rechnen über ihre internen Richtlinien nach denselben Grundsätzen, weil sie ihre Kredite an solche Institute weiterreichen oder sich an deren Maßstab orientieren.
Merksatz für die Praxis: Der Kaufpreis bestimmt, wie viel Geld Sie brauchen. Der Beleihungswert bestimmt, wie viel die Bank davon zu welchen Bedingungen gibt.
Grundsätzlich rechnet die Bank zweigleisig. Nach § 4 BelWertV Absatz 1 sind Ertragswert und Sachwert getrennt zu ermitteln. Bei Wohnungs- und Teileigentum darf anstelle des Sachwerts auch der Vergleichswert nach § 19 BelWertV treten.
Für eine Eigentumswohnung ist der Vergleichswert oft der praktikablere Weg. Eine Wohnung im Geschosswohnungsbau lässt sich schwer über Herstellungskosten abbilden, während Kaufpreise vergleichbarer Einheiten in derselben Lage meist vorliegen. Die Anforderung von mindestens fünf Vergleichsobjekten gilt nach § 19 nur für Ein- und Zweifamilienhäuser, nicht für Eigentumswohnungen.
Grundlegend zu den Verfahren und den nötigen Unterlagen finden Sie eine Einordnung im Beitrag zur Immobilienbewertung durch die Bank. Hier geht es um den Rechenweg dahinter.
| Verfahren | Was gerechnet wird | Rolle bei der Eigentumswohnung |
|---|---|---|
| VerfahrenErtragswert | Was gerechnet wirdJahresnettokaltmiete abzüglich Bewirtschaftungskosten und Bodenwertverzinsung, der Rest wird mit einem Vervielfältiger kapitalisiert. | Rolle bei der EigentumswohnungDer Regelfall bei vermieteten Wohnungen. Er misst, was das Objekt dauerhaft erwirtschaftet. |
| VerfahrenSachwert | Was gerechnet wirdBodenwert zuzüglich Herstellungswert der baulichen Anlagen, gemindert um Alterswertminderung. | Rolle bei der EigentumswohnungBei Wohnungen selten aussagekräftig, weil sich Herstellungskosten schlecht auf eine einzelne Einheit herunterbrechen lassen. |
| VerfahrenVergleichswert | Was gerechnet wirdKaufpreise vergleichbarer Objekte, abzüglich eines Sicherheitsabschlags von mindestens 10 Prozent nach § 19 BelWertV | Rolle bei der EigentumswohnungDarf bei Wohnungs- und Teileigentum an die Stelle des Sachwerts treten und ist dort der übliche zweite Wert. |
Der Sicherheitsabschlag von mindestens 10 Prozent beim Vergleichswert ist keine Einzelfallentscheidung der Bank, sondern eine Mindestvorgabe der Verordnung. Er ist der Grund, warum eine Wohnung, die genau zum Marktniveau gekauft wird, im Vergleichswert nicht das volle Preisniveau erreicht.
§ 4 Absatz 2 BelWertV erlaubt eine Vereinfachung. Der Beleihungswert darf am Sachwert oder am Vergleichswert orientiert werden und die Ertragswertermittlung darf entfallen, wenn das Objekt nach Objekt- und Standortqualität zweifelsfrei zur Eigennutzung geeignet ist und von potenziellen Erwerbern für die eigene Nutzung dauerhaft nachgefragt wird.
Entscheidend ist dabei das Objekt, nicht Ihre Absicht. Ob Sie selbst einziehen oder vermieten, ändert an der Prüfung nichts. Die Bank fragt, ob ein durchschnittlicher Selbstnutzer diese Wohnung an diesem Standort dauerhaft kaufen würde. Eine gut geschnittene Dreizimmerwohnung in einer nachgefragten Lage erfüllt das in der Regel, ein Mikroapartment oder eine Einheit mit Betreibervertrag eher nicht.
Diese Weiche erklärt viele Unterschiede zwischen zwei Angeboten zum selben Objekt. Rechnet ein Haus über den Vergleichswert und ein anderes über den Ertragswert, entstehen zwei verschiedene Beleihungswerte, obwohl beide Häuser nach derselben Verordnung arbeiten. Bei knapp kalkulierten Fällen lohnt es sich, vor der Anfrage zu klären, welchen Weg das jeweilige Institut bei dieser Objektart geht.
Ist die Wohnung im Zeitpunkt des Erwerbs noch vermietet, endet die Vereinfachung nicht beim Vergleichswert. Nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ist die mit der Vermietung verbundene Wertminderung gesondert zu ermitteln und vom Beleihungswert abzuziehen. Der Grund ist der kleinere Käuferkreis: Für einen Selbstnutzer ist eine bewohnte Wohnung nur eingeschränkt interessant.
Praktische Folge: Derselbe Kaufpreis kann bei freier und bei vermieteter Übergabe zu zwei verschiedenen Beleihungswerten führen. Nennen Sie den Mietstatus deshalb schon in der ersten Anfrage.
Der Ertragswert folgt einer festen Kette aus fünf Rechenschritten, und jeder davon ist in der Verordnung mit einer Untergrenze oder einem Korridor versehen. Wer die Kette kennt, kann den Wert der Bank vorab grob nachrechnen.
Der Kapitalisierungszinssatz ist ein Bewertungsparameter der Verordnung und hat nichts mit dem Zins Ihres Darlehens zu tun. Er beschreibt, mit welcher Rendite ein Erwerber den Ertragsstrom bewerten würde.
An einem durchgerechneten Fall wird der Abstand zum Kaufpreis am deutlichsten. Angenommen sind eine Wohnung mit 65 Quadratmetern, eine Nettokaltmiete von 8,50 Euro je Quadratmeter, Baujahr 1985, ein anteiliger Bodenwert von 15.000 Euro und ein Kaufpreis von 130.000 Euro.
Die Restnutzungsdauer beträgt 39 Jahre, gerechnet aus 80 Jahren maximaler Nutzungsdauer abzüglich des Gebäudealters. Bei einem Kapitalisierungszinssatz von 5,0 Prozent, also innerhalb des Korridors des § 12 Absatz 4, ergibt sich daraus ein Vervielfältiger von 17,02.
| Rechenschritt | Ansatz | Betrag |
|---|---|---|
| RechenschrittRohertrag | Ansatz65 Quadratmeter, 8,50 Euro je Quadratmeter, 12 Monate | Betrag6.630 Euro |
| RechenschrittBewirtschaftungskosten | AnsatzMindestansatz 15 Prozent des Rohertrags nach § 11 Absatz 2 | Betrag994 Euro |
| RechenschrittReinertrag | AnsatzRohertrag abzüglich Bewirtschaftungskosten | Betrag5.636 Euro |
| RechenschrittBodenwertverzinsung | AnsatzVerzinsung des anteiligen Bodenwerts von 15.000 Euro | Betrag750 Euro |
| RechenschrittZu kapitalisierender Ertrag | AnsatzReinertrag abzüglich Bodenwertverzinsung | Betrag4.886 Euro |
| RechenschrittVervielfältiger | AnsatzRestnutzungsdauer 39 Jahre, Kapitalisierungszinssatz 5,0 Prozent | Betrag17,02 |
| RechenschrittKapitalisierter Gebäudeertrag | Ansatz4.886 Euro multipliziert mit 17,02 | Betragrund 83.100 Euro |
| RechenschrittBodenwert | Ansatzwird nach der Kapitalisierung wieder hinzugerechnet | Betrag15.000 Euro |
| RechenschrittBeleihungswert | AnsatzSumme aus Gebäudeertrag und Bodenwert | Betragrund 98.100 Euro |
| RechenschrittVerhältnis zum Kaufpreis | Ansatz98.100 Euro von 130.000 Euro | Betragrund 75 Prozent |
Modellrechnung mit offengelegten Annahmen, Zwischenwerte sind gerundet. Sie zeigt den Mechanismus, nicht das Ergebnis für ein konkretes Objekt. Bereits ein anderer Kapitalisierungszinssatz innerhalb des zulässigen Korridors verschiebt den Vervielfältiger und damit das Ergebnis spürbar.
Der ermittelte Wert ist selten die letzte Zahl in der Akte. Die Verordnung sieht mehrere gesonderte Abschläge vor, die nach der eigentlichen Wertermittlung greifen und sich addieren können.
Der Besichtigungsabschlag ist der einzige dieser Punkte, den Sie aktiv beeinflussen können. Wer eine Innenbesichtigung ermöglicht und dafür Zugang und Termin organisiert, vermeidet einen Abschlag, der sonst allein aus dem fehlenden Blick in die Wohnung entsteht.
Bei kleineren Beträgen ist ein vollständiges Gutachten nicht zwingend. Nach § 24 BelWertV kann bei wohnwirtschaftlicher Nutzung im Inland auf ein Vollgutachten verzichtet werden, wenn der abzusichernde Betrag einschließlich aller Vorlasten 600.000 Euro nicht übersteigt. Vorlasten zählen mit, bestehende Grundschulden auf demselben Objekt zehren den Spielraum also auf.
Ein Punkt überrascht viele Käufer: Ein eigenes Gutachten hilft nicht weiter. Nach § 5 BelWertV Absatz 2 dürfen Gutachten, die der Darlehensnehmer vorgelegt oder beauftragt hat, der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden. Die Bewertung muss aus einer vom Kreditgeschäft unabhängigen Hand kommen.
Wirksam sind stattdessen prüfbare Unterlagen. Wohnflächenberechnung, Grundriss, Teilungserklärung, aktueller Wirtschaftsplan, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, der Stand der Erhaltungsrücklage sowie Rechnungen über durchgeführte Modernisierungen fließen unmittelbar in die Bewertung ein. Fehlen sie, rechnet die Bank mit vorsichtigen Annahmen, und vorsichtig heißt in der Bewertung immer niedriger.
Fällt der Beleihungswert am Ende unter Ihre Erwartung, bleiben drei Wege: mehr Eigenkapital einsetzen, eine weitere Sicherheit stellen oder ein Institut wählen, das bei dieser Objektart über ein anderes Verfahren rechnet. Welcher Weg trägt, entscheidet sich am konkreten Fall, nicht an einer Faustformel.
Fragen Sie im Angebot ausdrücklich nach dem angesetzten Beleihungswert und danach, über welches Verfahren er ermittelt wurde. Beide Angaben stehen selten von allein im Papier, erklären aber die meisten Unterschiede zwischen zwei Angeboten.
Wenn Sie ein konkretes Objekt vor sich haben, lässt sich der Rechenweg an Ihren Zahlen durchgehen. Miete, Baujahr, Bodenwertanteil, Mietstatus und Zustand des Gebäudes ergeben zusammen eine Größenordnung, mit der Sie in die Bankanfrage gehen können, statt auf das Ergebnis zu warten.
Bringen Sie dazu einfach mit, was Sie haben: Exposé, Grundriss, Wohnflächenberechnung, bei vermieteten Objekten den Mietvertrag und, falls schon vorhanden, Teilungserklärung und Wirtschaftsplan. Fehlt etwas, ist das kein Hindernis für ein erstes Gespräch.
Am Ende steht eine nüchterne Einordnung, welcher Beleihungswert realistisch ist, welche Abschläge in Ihrem Fall drohen und wie viel Eigenkapital nötig wäre, um bei einer günstigen Auslaufstufe zu landen. Eine Übersicht über den gesamten Ablauf finden Sie auf der Seite zur Baufinanzierung.
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BaufinanzierungDieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.
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