EZB hebt im September 2026 an: was das für Ihre Baufinanzierung heißt

    Die EZB hat ihre Leitzinsen zum zweiten Mal in diesem Jahr angehoben. Für Ihre Finanzierung zählt weniger der Beschluss als die Frage, in welcher Lage Sie gerade stecken: Kauf, Anschluss, variables Darlehen oder Förderantrag.

    Illustration zweier Verlaufslinien, die nebeneinander ansteigen, dazu ein Bankgebäude und ein Haus als goldene Linienzeichnung auf dunklem Grund
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Der EZB-Rat hat am 10. September 2026 beschlossen, alle drei Leitzinssätze anzuheben, wirksam ab 16. September 2026; es ist die zweite Anhebung nach Juni 2026.
    • Ein laufendes Darlehen mit fester Sollzinsbindung ändert sich dadurch nicht, direkt betroffen sind variabel verzinste Darlehen, deren Anpassung nach § 493 Abs. 3 BGB erst mit der Unterrichtung durch die Bank wirksam wird.
    • Wer kauft oder eine Anschlussfinanzierung plant, sollte nicht auf den nächsten Beschluss warten, sondern Unterlagen, Zinsbindung und tragbare Rate klären, weil der Kapitalmarkt Erwartungen schon vorher einpreist.

    Was hat die EZB im September 2026 beschlossen?

    Der EZB-Rat hat am 10. September 2026 beschlossen, alle drei Leitzinssätze anzuheben. Die neuen Sätze gelten ab dem 16. September 2026. Das zeigt die Übersicht der Leitzinssätze der EZB, und die Bundesbank hat die geldpolitischen Beschlüsse vom 10. September 2026 veröffentlicht. Betroffen sind der Einlagesatz, der Satz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und der Satz der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Es ist nach dem 17. Juni 2026 die zweite Anhebung in diesem Jahr.

    Als Grund nennt die EZB in ihrer Pressekonferenz den Inflationsdruck, den der Konflikt im Nahen Osten weiterhin erzeugt. Die Inflation dürfte nach ihrer Einschätzung für längere Zeit deutlich über dem mittelfristigen Ziel von 2 Prozent bleiben. Zum weiteren Kurs legt sich der EZB-Rat ausdrücklich nicht fest: Er entscheidet abhängig von der Datenlage und von Sitzung zu Sitzung.

    Wir nennen in diesem Beitrag bewusst keine Zinssätze und keine Prognose. Für Ihre Finanzierung ist ohnehin weniger die Höhe des Beschlusses wichtig als die Frage, in welcher Lage Sie gerade sind. Die folgende Übersicht ordnet das ein, die Abschnitte danach gehen jede Lage einzeln durch.

    Ihre LageLaufendes Darlehen mit fester Zinsbindung Wirkt die Anhebung direkt?nein, der Sollzins steht bis zum Ende der Bindung Worauf es jetzt ankommtEnde der Bindung und Restschuld kennen
    Ihre LageKauf in Vorbereitung Wirkt die Anhebung direkt?mittelbar, über den Kapitalmarkt Worauf es jetzt ankommtUnterlagen vollständig, Angebote am selben Tag vergleichen
    Ihre LageZinsbindung endet in den nächsten Jahren Wirkt die Anhebung direkt?mittelbar, über den Kapitalmarkt Worauf es jetzt ankommtAnschluss früh durchrechnen, Forward-Darlehen prüfen
    Ihre LageVariabel verzinstes Darlehen Wirkt die Anhebung direkt?ja, nach der vertraglichen Anpassung Worauf es jetzt ankommtUnterrichtung der Bank abwarten, Umstieg prüfen
    Ihre LageFörderkredit beantragt oder geplant Wirkt die Anhebung direkt?Satz gilt ab Zusage Worauf es jetzt ankommtAntrag rechtzeitig vor der Kaufpreiszahlung

    Ändert sich Ihr laufendes Festzinsdarlehen?

    Nein. Ein Darlehen mit gebundenem Sollzins bleibt bis zum Ende der Sollzinsbindung so, wie es im Vertrag steht. Die Bank hat sich für diese Zeit auf den vereinbarten Zinssatz festgelegt und kann ihn wegen eines EZB-Beschlusses nicht anheben. Rate, Tilgung und Zinsanteil laufen weiter nach Tilgungsplan.

    Relevant wird die Anhebung erst an einem von zwei Terminen. Der erste ist das Ende Ihrer Sollzinsbindung, dann vereinbaren Sie einen neuen Zins mit Ihrer Bank oder einer anderen. Der zweite ergibt sich aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Nach 10 Jahren ab vollständigem Empfang des Darlehens können Sie mit sechs Monaten Frist kündigen, auch wenn die vereinbarte Bindung länger läuft. Dieses Recht ist vor allem dann interessant, wenn das Zinsniveau fällt. Bei steigendem Niveau spielt es selten eine Rolle.

    Für Sie heißt das: Wer eine lange Bindung abgeschlossen hat, muss wegen der Anhebung nichts unternehmen. Sinnvoll ist trotzdem ein Blick darauf, wann die Bindung endet und welche Restschuld dann übrig ist. Wie Sie die Länge einer Bindung abwägen, steht im Beitrag zur Zinsbindung.

    Was bedeutet die Anhebung für einen Kauf, der gerade läuft?

    Für einen laufenden Kauf wirkt die Anhebung nicht über den Beschluss selbst, sondern über den Kapitalmarkt, und der hatte sich schon vorher bewegt. Eine Baufinanzierung mit 10 oder 15 Jahren Bindung refinanziert die Bank langfristig. Nach den Tageswerten der Bundesbank zur Zinsstruktur für Bundeswertpapiere ist die Rendite zehnjähriger Bundeswertpapiere seit Mitte August 2026 weiter gestiegen, auch am Tag des Beschlusses und am Handelstag danach. Warum das lange Ende dem Beschluss oft vorausläuft, erklärt der Beitrag warum EZB-Senkungen Ihren Bauzins nicht senken, der Mechanismus gilt für Anhebungen genauso.

    Praktisch zählt deshalb das Datum der Angebote. Banken rechnen ihre Angebote mit dem Einstandspreis des Tages, an dem sie erstellt werden. Liegt Ihre Finanzierungsbestätigung schon einige Wochen zurück, lohnt es sich, sie auf den aktuellen Stand bringen zu lassen, bevor Sie einen Notartermin vereinbaren. Sie ist ohnehin kein Darlehensvertrag, sondern eine Einschätzung, wie der Beitrag Finanzierung klären, bevor Sie besichtigen zeigt.

    Dazu kommt die Prüfung der Bank. Nach § 505b Abs. 2 BGB muss sie Ihre Kreditwürdigkeit eingehend prüfen, und § 4 Abs. 3 ImmoKWPLV verlangt ausdrücklich, dass sie wahrscheinliche negative Ereignisse wie einen Anstieg des Sollzinssatzes ausreichend berücksichtigt. Das betrifft vor allem kurze Bindungen und variable Anteile. Wer knapp kalkuliert, merkt eine Anhebung deshalb auch in der Haushaltsrechnung der Bank, nicht nur im Angebot.

    1. Datum der Finanzierungsbestätigung prüfen und bei Bedarf aktualisieren lassen.
    2. Einkommens- und Objektunterlagen vollständig bereithalten, damit Angebote ohne Rückfragen entstehen.
    3. Angebote mehrerer Banken am selben Tag einholen, damit Sie Häuser vergleichen und nicht Marktlagen.
    4. Die monatliche Belastung festlegen, die Ihr Haushalt dauerhaft trägt, bevor Sie über die Bindung entscheiden.
    5. Notartermin erst vereinbaren, wenn die Finanzierung auf aktuellem Stand steht.

    Anschlussfinanzierung: jetzt handeln oder abwarten?

    Wenn Ihre Zinsbindung in den nächsten Jahren endet, sollten Sie den Anschluss jetzt durchrechnen, auch wenn Sie noch nichts unterschreiben. Die Anhebung ändert an Ihrem Vertrag nichts, sie verändert aber das Umfeld, in dem Sie später einen neuen Zins vereinbaren. Wer seine Restschuld und seine tragbare Rate kennt, kann ein Angebot bewerten, statt nur darauf zu reagieren.

    Auf das Schreiben Ihrer Bank sollten Sie sich dabei nicht verlassen. Nach § 493 Abs. 1 BGB muss sie Sie spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber unterrichten, ob sie zu einer neuen Zinsbindung bereit ist, und dabei den angebotenen Sollzinssatz nennen. Drei Monate sind knapp, wenn Sie Angebote anderer Banken einholen und dort Unterlagen und Grundschuld neu prüfen lassen wollen.

    Das Recht zum Wechsel haben Sie. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB können Sie ein Darlehen mit gebundenem Sollzins mit einem Monat Frist frühestens zum Ende der Sollzinsbindung kündigen, wenn keine neue Vereinbarung getroffen ist. Liegt das Ende noch weiter entfernt, kann ein Forward-Darlehen den Zins für den Anschluss schon heute festschreiben. Das kostet einen Aufschlag und bindet Sie verbindlich, auch wenn das Zinsniveau später fällt. Ob sich das für Sie rechnet, klären wir auf der Seite zur Anschlussfinanzierung.

    Variabel verzinste Darlehen: hier kommt die Anhebung an

    Bei einem Darlehen mit veränderlichem Sollzins spüren Sie die Anhebung direkt, sobald die vereinbarte Anpassung greift. Solche Darlehen sind in der Regel an einen Geldmarktsatz wie den Euribor gekoppelt, und der folgt dem kurzen Ende, also mittelbar den Leitzinsen. In welchen Abständen und nach welcher Formel angepasst wird, regelt Ihr Vertrag.

    Die Anpassung gilt nicht einfach von selbst. Nach § 493 Abs. 3 BGB wird sie erst wirksam, nachdem die Bank Sie über die Einzelheiten unterrichtet hat, die Art. 247 § 15 EGBGB vorschreibt. Abweichende Vereinbarungen erlaubt das Gesetz nur in dem dort gesetzten Rahmen. Heben Sie diese Schreiben auf, sie zeigen Ihnen, wie sich Ihre Belastung entwickelt.

    Im Gegenzug sind Sie flexibel. Nach § 489 Abs. 2 BGB können Sie ein Darlehen mit veränderlichem Zinssatz jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen und in eine feste Zinsbindung wechseln, bei Ihrer Bank oder bei einer anderen. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wie viel Planbarkeit Ihnen eine feste Rate wert ist und wie der Aufschlag für eine lange Bindung im Vergleich aussieht. Eine Prognose, wohin die EZB als Nächstes geht, sollte diese Entscheidung nicht tragen, denn der EZB-Rat selbst legt sich darauf nicht fest.

    • Vertrag lesen: Referenzsatz, Anpassungsabstand und Formel stehen dort.
    • Unterrichtung der Bank abwarten und prüfen, ab wann die neue Rate gilt.
    • Ausrechnen, welche Rate Ihr Haushalt bei weiteren Anpassungen noch trägt.
    • Umstieg in eine feste Bindung mit Angeboten mehrerer Banken vergleichen.

    Förderkredite: der Zinssatz gilt ab dem Tag der Zusage

    Bei einem schon zugesagten Förderkredit der KfW ändert die Anhebung nichts, bei einem geplanten zählt der Tag der Zusage. Die KfW schreibt etwa zum Programm Wohneigentum für Familien, dass der Zinssatz jeweils am Tag der Zusage festgelegt wird. Für einen Kredit, der noch nicht zugesagt ist, gilt also der Satz, den die KfW an diesem Tag ausweist, und nicht der vom Tag Ihrer ersten Planung.

    Wichtiger als der Zinstermin ist beim Kauf die Reihenfolge. Nach den Angaben der KfW dürfen Sie den Kaufpreis bei diesem Programm erst nach der Antragstellung bezahlen, beim Bau erst nach dem Antrag beginnen. Der Antrag läuft über Ihre Bank oder einen anderen Finanzierungspartner. Wer die Förderung zu spät einplant, verliert sie, unabhängig davon, was die EZB beschließt.

    Förderprogramme ändern ihre Bedingungen laufend, deshalb nennen wir hier keine Beträge und keine Zinssätze. Welche Programme es gibt und wie sie in eine Finanzierung eingebunden werden, steht im Beitrag zur KfW-Förderung.

    Warum Warten auf den nächsten Beschluss keine Strategie ist

    Weil der Kapitalmarkt Erwartungen früher einpreist, als ein Beschluss verkündet wird, kommt Warten in beide Richtungen meist zu spät. Wer vor einer erwarteten Senkung abwartet, stellt oft fest, dass sie längst in den Angeboten steckt. Wer nach einer Anhebung schnell abschließt, weil es noch teurer werden könnte, wettet ebenso auf etwas, das niemand verlässlich weiß.

    Die Stellschrauben, die Sie selbst in der Hand haben, wirken dagegen unabhängig vom Beschluss. Eigenkapital senkt den Beleihungsauslauf, vollständige Unterlagen verkürzen die Prüfung, und ein Vergleich mehrerer Banken am selben Tag zeigt Ihnen, welches Haus Ihren Fall am besten bewertet. Wie sich der Zins aus Einstandspreis, Marge und persönlichen Aufschlägen zusammensetzt, steht im Beitrag woraus Ihr Bauzins entsteht.

    Richten Sie Ihren Zeitplan deshalb nach Ihrem Vorhaben aus: nach dem Objekt, dem Ende Ihrer Zinsbindung oder dem Stichtag eines Förderantrags. Die Leitzinsmeldung ist ein Hinweis auf die Richtung, kein Preisschild für Ihre Finanzierung. Wie wir den Vergleich für Sie angehen, steht auf der Seite zur Baufinanzierung.

    Konkrete Konditionen nennen wir in diesem Ratgeber bewusst nicht. Sie ändern sich laufend und hängen von Ihrem Fall ab. Im Gespräch legen wir die aktuellen Angebote mehrerer Banken für Ihre Finanzierung nebeneinander.

    Häufige Fragen

    Nein. Haben Sie mit Ihrer Bank einen gebundenen Sollzins vereinbart, gilt dieser bis zum Ende der Sollzinsbindung unverändert, egal was die EZB beschließt. Die Anhebung kann erst dann eine Rolle spielen, wenn die Bindung endet und Sie einen neuen Zins vereinbaren. Wann das ist, steht in Ihrem Darlehensvertrag.

    Das hängt von Ihrem Vertrag ab, aber nicht vor der Unterrichtung durch die Bank. Nach § 493 Abs. 3 BGB wird die Anpassung des Sollzinssatzes bei einem Verbraucherdarlehen mit veränderlichem Sollzins erst wirksam, nachdem die Bank Sie über die Einzelheiten unterrichtet hat, die Art. 247 § 15 EGBGB verlangt. Abweichende Vereinbarungen sind nur im dort gesetzten Rahmen zulässig. Ein variables Darlehen können Sie nach § 489 Abs. 2 BGB jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen.

    Die Anhebung allein ist dafür kein guter Grund. Ihre Baufinanzierung mit fester Zinsbindung hängt am Kapitalmarkt, und der rechnet Erwartungen über die Geldpolitik schon Wochen vor einem Beschluss ein. Die EZB legt sich zudem ausdrücklich nicht im Voraus auf einen Zinspfad fest. Entscheidend ist, ob die Rate zu Ihrem Haushalt passt und ob das Objekt stimmt, nicht der Termin in Frankfurt.

    Klären Sie jetzt, welche Restschuld am Ende der Bindung übrig bleibt und welche Rate Sie danach tragen können. Ihre Bank muss Sie nach § 493 Abs. 1 BGB spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung informieren, ob sie eine neue Zinsbindung anbietet. Auf dieses Schreiben zu warten, lässt aber wenig Zeit für einen Vergleich. Mit einem Forward-Darlehen lässt sich der Zins für den Anschluss bereits vorher festschreiben, gegen einen Aufschlag.

    Bei einem bereits zugesagten Kredit nicht, denn die KfW legt den Zinssatz am Tag der Zusage fest. Für einen Antrag, den Sie noch stellen, gilt der Satz, der an diesem Tag gültig ist. Beim Kauf müssen Sie den Antrag bei Programmen wie Wohneigentum für Familien stellen, bevor Sie den Kaufpreis bezahlen. Planen Sie die Förderung deshalb früh in den Ablauf ein.

    Nein, bewusst nicht. Konditionen ändern sich laufend und hängen von Eigenkapital, Beleihungsauslauf, Einkommen und Zinsbindung ab. Im Gespräch legen wir die aktuellen Angebote mehrerer Banken für Ihre Finanzierung nebeneinander.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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