Abverkauf: welche Verkaufsquote die Bank beim Aufteiler sehen will

    Beim Aufteiler fragt die Bank nicht nur, ob das Haus seinen Preis wert ist, sondern wie schnell die Wohnungen verkauft werden. Die Abverkaufsquote steuert, wann Geld fließt, wie schnell getilgt wird und wann die Bank nachverhandelt.

    Hände übergeben Hausschlüssel über Vertrag, darunter die Überschrift „Abverkauf beim Aufteiler“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Die Abverkaufsquote ist der Anteil der Einheiten, die verbindlich verkauft sind; die Bank zählt dabei beurkundete Kaufverträge, keine Reservierungen.
    • Banken nutzen die Quote an drei Stellen: als Bedingung für die Auszahlung, als Meilenstein während der Laufzeit und über Ablösebeträge, die das Darlehen schneller tilgen als der Verkauf voranschreitet.
    • Feste Prozentwerte gibt es nicht; die Höhe hängt von Bank, Lage, Sanierungsumfang und Ihrer Erfahrung als Aufteiler ab und wird im Darlehensvertrag vereinbart.

    Welche Verkaufsquote will die Bank beim Aufteiler sehen?

    Eine feste Verkaufsquote, die für alle Banken gilt, gibt es nicht. Die Bank legt sie für jedes Projekt im Darlehensvertrag fest, und zwar an bis zu drei Stellen: als Bedingung, bevor ein Teil des Darlehens ausgezahlt wird, als Meilenstein während der Laufzeit und indirekt über die Ablösebeträge, die sie bei jedem Verkauf verlangt. Wie hoch die Quote ausfällt, hängt von Lage, Projektgröße, Sanierungsumfang und Ihrer Erfahrung als Aufteiler ab.

    Gemeinsam ist allen Varianten die Frage, die dahintersteht: Die Bank finanziert beim Aufteiler keinen dauerhaften Mietertrag, sondern einen Verkaufsplan. Die Abverkaufsquote ist das Maß, an dem sie sieht, ob dieser Plan aufgeht.

    Was die Bank als verkauft zählt

    Verkauft ist eine Wohnung für die Bank erst mit einem beurkundeten Kaufvertrag. Ein Vertrag über eine Eigentumswohnung bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung; vorher ist er nicht wirksam. Reservierungen, Absichtserklärungen und Interessentenlisten zeigen Nachfrage, aber sie binden niemanden.

    Viele Banken gehen einen Schritt weiter und zählen nur Verträge, deren Käufer ihre Finanzierung nachgewiesen haben. Der Grund ist einfach: Ein Kaufvertrag, dessen Käufer keine Finanzierung bekommt, wird rückabgewickelt, und die Wohnung steht wieder im Bestand. Für Ihren Vertriebsplan heißt das, dass die Zeit zwischen Interesse und Beurkundung mit eingeplant werden muss.

    Stand eines VerkaufsInteressent, Besichtigung Zählt für die Banknein Warumkeine Bindung
    Stand eines VerkaufsReservierung Zählt für die Bankin der Regel nein WarumAbsichtserklärung, nicht formwirksam
    Stand eines VerkaufsBeurkundeter Kaufvertrag Zählt für die Bankja Warumwirksam nach § 311b BGB
    Stand eines VerkaufsBeurkundet, Finanzierung des Käufers nachgewiesen Zählt für die Bankja, bevorzugt WarumRückabwicklungsrisiko gering
    Stand eines VerkaufsKaufpreis gezahlt, Wohnung freigegeben Zählt für die Bankja WarumDarlehen bereits getilgt

    Stelle eins: der Vorverkauf vor der Auszahlung

    Bei Projekten mit größerer Sanierung oder in Lagen, die die Bank noch nicht kennt, macht sie die volle Auszahlung oft von einem Vorverkauf abhängig. Ein Teil des Darlehens, etwa für den Ankauf, fließt sofort, der Rest erst, wenn eine vereinbarte Zahl von Einheiten beurkundet ist. Die Bank prüft damit, ob der Markt Ihre Preise bestätigt, bevor sie ihr volles Risiko eingeht.

    Diese Bedingung ist keine Schikane, sondern eine Preisprüfung. Lassen sich die ersten Wohnungen zum geplanten Preis verkaufen, ist die Kalkulation belegt. Wie die Kalkulation dahinter aussieht, erklärt der Beitrag Exit-Rechnung beim Aufteiler.

    Stelle zwei: Meilensteine während der Laufzeit

    Ein Aufteilerdarlehen ist auf eine begrenzte Laufzeit angelegt. Damit die Bank nicht erst am Ende merkt, dass der Abverkauf stockt, vereinbart sie häufig Zwischenstände: bis zu einem Datum eine bestimmte Zahl von Verkäufen oder ein bestimmter Tilgungsstand. Wird ein Meilenstein verfehlt, regelt der Vertrag die Folgen, etwa eine Überprüfung der Verkaufspreise, zusätzliche Sicherheiten oder ein Gespräch über die Verlängerung.

    Achten Sie darauf, dass die Meilensteine zu Ihrem tatsächlichen Ablauf passen. Solange die Teilungserklärung nicht im Grundbuch vollzogen ist, kann keine Wohnung als Eigentumswohnung übergeben werden. Wie lange die Aufteilung dauert, steht im Beitrag Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufteilen. Ein Meilenstein, der vor dem Grundbuchvollzug liegt, ist von Anfang an schwer zu halten.

    Stelle drei: Ablösebeträge, die schneller tilgen als Sie verkaufen

    Die wirksamste Quote steht nicht im Vertrag als Prozentzahl, sondern in der Liste der Ablösebeträge. Die Bank sichert das Darlehen über eine Grundschuld auf allen Wohnungen, eine Gesamtgrundschuld, bei der jede Einheit nach § 1132 BGB für den ganzen Betrag haftet. Jede verkaufte Wohnung wird nur gegen Zahlung eines vereinbarten Ablösebetrags aus dieser Haftung entlassen.

    Dieser Ablösebetrag liegt meist über dem rechnerischen Anteil der Wohnung am Darlehen. Damit sinkt die Restschuld schneller als die Zahl der unverkauften Wohnungen, und die Bank ist früher aus dem Risiko. Für Sie heißt das: Die ersten Verkäufe tilgen überproportional, Ihr eigener Überschuss kommt erst gegen Ende. Den Ablauf der einzelnen Freigabe beschreibt der Beitrag Pfandfreigabe: Ablauf und Kosten, die Grundlagen der Gesamtfinanzierung der Beitrag Globaldarlehen und Pfandfreigabe.

    Modellrechnung: wie Ablösebeträge die Quote ersetzen

    Die Wirkung zeigt eine vereinfachte Modellrechnung mit frei gewählten Beträgen: zehn gleich große Wohnungen, ein Darlehen von 1.200.000 Euro, also rechnerisch 120.000 Euro je Wohnung, und ein vereinbarter Ablösebetrag von 150.000 Euro je verkaufter Wohnung.

    Verkaufte Wohnungen0 Restschuld1.200.000 Euro Unverkaufte Wohnungen10 Restschuld je unverkaufter Wohnung120.000 Euro
    Verkaufte Wohnungen2 Restschuld900.000 Euro Unverkaufte Wohnungen8 Restschuld je unverkaufter Wohnung112.500 Euro
    Verkaufte Wohnungen4 Restschuld600.000 Euro Unverkaufte Wohnungen6 Restschuld je unverkaufter Wohnung100.000 Euro
    Verkaufte Wohnungen6 Restschuld300.000 Euro Unverkaufte Wohnungen4 Restschuld je unverkaufter Wohnung75.000 Euro
    Verkaufte Wohnungen8 Restschuld0 Euro Unverkaufte Wohnungen2 Restschuld je unverkaufter Wohnung0 Euro

    Modellrechnung ohne Zinsen, Kosten und Sondertilgungen, keine Zusage. Die Beträge sind frei gewählt und keine Empfehlung für die Höhe eines Ablösebetrags; diese wird im Einzelfall mit der Bank verhandelt.

    Was die Rechnung zeigt

    Im Modell ist das Darlehen nach acht von zehn Verkäufen vollständig getilgt. Die letzten beiden Wohnungen sind lastenfrei, und ihr Erlös gehört Ihnen. Die Bank braucht deshalb keine hohe Quote als Bedingung: Der Ablösebetrag sorgt von selbst dafür, dass sie mit jedem Verkauf weniger Risiko trägt.

    Umgekehrt gilt: Je höher die Ablösebeträge, desto länger warten Sie auf Liquidität aus dem Projekt. Wer parallel ein zweites Projekt starten will, sollte das bei den Verhandlungen über die Ablöseliste im Blick behalten.

    Wovon die Höhe der Anforderungen abhängt

    Wie streng eine Bank beim Abverkauf ist, hängt vor allem von diesen Punkten ab:

    • Ihre Erfahrung: abgeschlossene Aufteilerprojekte mit Verkaufsdauer und erzielten Preisen.
    • Die Lage: Nachfrage nach Eigentumswohnungen am Ort, belegt etwa durch Marktberichte.
    • Der Sanierungsumfang: je größer, desto mehr hängt der Verkauf vom Bauablauf ab.
    • Die Mieterstruktur: vermietet verkaufte Wohnungen erreichen andere Käufer als leere.
    • Der Abstand zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis: ein großer Puffer verträgt Preisnachlässe.
    • Ihr Eigenkapital im Projekt: wer selbst mehr trägt, bekommt meist mildere Auflagen.

    Mieter als Käufer

    Bei vermieteten Häusern sind die Mieter oft die ersten Käufer. Nach § 577 BGB hat der Mieter beim ersten Verkauf seiner Wohnung nach der Umwandlung ein Vorkaufsrecht. Für die Bank zählt ein Verkauf an den Mieter wie jeder andere, sofern Preis und Finanzierung stimmen. Was der Mieter darüber hinaus an Rechten hat, beschreibt der Beitrag Mieterrechte bei der Umwandlung.

    Fazit: Verkaufsplan auf Beurkundungen bauen

    Die Bank will beim Aufteiler sehen, dass der Verkaufsplan aufgeht, und sie misst das an beurkundeten Verträgen und an der Tilgung. Wer seinen Plan von Anfang an so aufbaut, die Meilensteine an den Grundbuchvollzug koppelt und die Ablöseliste bewusst verhandelt, hat mit der Abverkaufsquote kein Problem. Wie wir Aufteilerprojekte finanzieren, lesen Sie auf der Seite Aufteiler finanzieren.

    Häufige Fragen

    Eine feste Quote gibt es nicht. Jede Bank legt sie im Einzelfall fest, abhängig von Lage, Objektgröße, Sanierungsumfang und Ihrer Erfahrung. Vereinbart wird sie im Darlehensvertrag, meist als Bedingung für die Auszahlung oder als Meilenstein während der Laufzeit.

    In der Regel nicht. Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Banken zählen deshalb beurkundete Verträge, oft zusätzlich mit nachgewiesener Finanzierung der Käufer. Eine Reservierung ist eine Absichtserklärung und für die Bank keine verlässliche Größe.

    Der Betrag, den die Bank aus dem Verkaufserlös einer Wohnung erhält, bevor sie diese Wohnung aus der Globalgrundschuld entlässt. Er liegt meist über dem rechnerischen Anteil der Wohnung am Darlehen, damit das Darlehen schneller sinkt als der Bestand an unverkauften Einheiten.

    Dann greifen die Regelungen im Darlehensvertrag. Üblich sind eine Prüfung der Preise, eine Verlängerung gegen Gebühr, zusätzliche Sicherheiten oder der Wechsel in eine Vermietung der Restbestände. Wer früh mit der Bank spricht, hat mehr Handlungsspielraum.

    Ja, und der Mieter hat nach § 577 BGB bei der ersten Veräußerung nach der Umwandlung ohnehin ein Vorkaufsrecht. Für die Bank zählt ein Verkauf an den Mieter wie jeder andere beurkundete Verkauf, sofern der Preis zum Plan passt und die Finanzierung des Mieters steht.

    Quellen und Rechtsgrundlagen

    Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Gesetzestexte und Programmbedingungen ändern sich, prüfen Sie im Zweifel den dort veröffentlichten Stand.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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