Ertragswert und Liegenschaftszins

    Bei einem Renditeobjekt bewertet die Bank nicht den Bauwert, sondern den Ertrag. Wie viel dieser Ertrag wert ist, entscheidet ein einziger Zinssatz: im Verkehrswertgutachten der Liegenschaftszins, im Beleihungswert der Kapitalisierungszins.

    Mehrfamilienhaus frühe 70er, Putzfassade mit Loggien, bewohnt, nicht saniert, darunter die Überschrift „Ertragswert und Liegenschaftszins“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Der Ertragswert ist der kapitalisierte Reinertrag eines Hauses; der Zinssatz, mit dem kapitalisiert wird, entscheidet mehr über den Wert als fast jede andere Annahme.
    • Im Verkehrswertgutachten ist das der Liegenschaftszins nach § 21 ImmoWertV, den die Gutachterausschüsse aus tatsächlichen Kaufpreisen ableiten; er bildet den Markt ab.
    • Im Beleihungswert der Bank ist es der Kapitalisierungszins nach § 12 BelWertV, der bei Wohnnutzung nicht unter einem gesetzlichen Mindestsatz liegen darf; deshalb liegt der Beleihungswert meist unter dem Verkehrswert.

    Was haben Ertragswert und Liegenschaftszins miteinander zu tun?

    Der Liegenschaftszins entscheidet, wie viel ein Euro Miete als Hauswert wert ist. Der Ertragswert eines Renditeobjekts entsteht, indem der jährliche Reinertrag mit einem Zinssatz in einen Barwert umgerechnet wird. Im Verkehrswertgutachten ist dieser Zinssatz der Liegenschaftszins, im Beleihungswert der Bank der Kapitalisierungszins. Ein Unterschied von einem Prozentpunkt verändert den Wert eines Hauses oft stärker als jede Diskussion über Ausstattung oder Grundriss.

    Bei einem Mehrfamilienhaus bewertet die Bank deshalb nicht in erster Linie, was das Gebäude gekostet hat, sondern was es einbringt. Nach § 4 Abs. 1 BelWertV ist der Ertragswert regelmäßig maßgeblich für den Beleihungswert und darf nicht überschritten werden. Der Sachwert dient nur zur Kontrolle.

    Der Liegenschaftszins: ein Zinssatz aus dem Markt

    Der Liegenschaftszins ist nach § 21 Abs. 2 ImmoWertV der Kapitalisierungszinssatz, mit dem Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Die Gutachterausschüsse ermitteln ihn rückwärts: Sie nehmen tatsächliche Kaufpreise, stellen ihnen die Reinerträge der verkauften Häuser gegenüber und rechnen aus, mit welchem Zinssatz der Markt diese Erträge bewertet hat.

    Der Liegenschaftszins ist damit ein Spiegel des Marktes. Wo Käufer viel für einen Euro Miete zahlen, ist er niedrig, wo sie zurückhaltend sind, ist er hoch. Der Gutachter übernimmt den Durchschnittswert nicht blind, sondern passt ihn nach § 33 ImmoWertV an Lage, Zustand und Besonderheiten des einzelnen Objekts an. Veröffentlicht werden die Sätze in den Grundstücksmarktberichten der Gutachterausschüsse.

    Der Liegenschaftszins ist ein Bewertungsparameter. Mit dem Zinssatz Ihres Darlehens hat er nichts zu tun.

    Der Kapitalisierungszins: ein Zinssatz mit Untergrenze

    Die Bank rechnet für den Beleihungswert nicht mit dem Liegenschaftszins, sondern mit dem Kapitalisierungszins nach § 12 BelWertV. Auch er soll aus der regional maßgeblichen, langfristigen Marktentwicklung abgeleitet werden. Der Unterschied liegt in einer Untergrenze: Bei Wohnnutzung muss er nach § 12 Abs. 4 mindestens 3 Prozentpunkte über der von der Bundesbank veröffentlichten Rendite 30-jähriger Bundesanleihen liegen und beträgt dabei mindestens 3,5 und höchstens 5,5 Prozent. Bei gewerblicher Nutzung liegt der Rahmen bei 4,5 bis 6,5 Prozent.

    Der Mindestsatz wird nicht laufend angepasst, sondern einmal im Jahr: Weicht die Rendite der Bundesanleihen am 30. November um mindestens einen halben Prozentpunkt vom Ausgangswert ab, verändert er sich zum 1. Januar des Folgejahres. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt den geänderten Satz bekannt. Für erstklassige Objekte in sehr guter Lage darf der Mindestsatz nach § 12 Abs. 5 um höchstens einen halben Prozentpunkt unterschritten werden, wenn acht Kriterien erfüllt sind.

    MerkmalRechtsgrundlage Liegenschaftszins§ 21 ImmoWertV Kapitalisierungszins§ 12 BelWertV
    MerkmalWert, für den er gilt LiegenschaftszinsVerkehrswert KapitalisierungszinsBeleihungswert
    MerkmalWoher er kommt Liegenschaftszinsaus tatsächlichen Kaufpreisen Kapitalisierungszinsaus langfristiger Marktentwicklung
    MerkmalUntergrenze Liegenschaftszinskeine gesetzliche KapitalisierungszinsMindestsatz, bei Wohnen 3,5 bis 5,5 Prozent
    MerkmalWer ihn ansetzt LiegenschaftszinsGutachter KapitalisierungszinsBank oder ihr Gutachter

    Wie der Zinssatz den Wert bewegt

    Der Zinssatz wirkt über den Vervielfältiger. Nach § 12 Abs. 1 BelWertV errechnet er sich als V = (qⁿ − 1) / (qⁿ · z), wobei z der Zinssatz, q = 1 + z und n die Restnutzungsdauer ist. Der Reinertrag, vermindert um die Verzinsung des Bodenwerts, wird mit diesem Faktor multipliziert. Die Tabelle zeigt, wie stark der Faktor auf den Zinssatz reagiert. Die Werte sind mit der Formel gerechnet.

    Restnutzungsdauer20 Jahre Zinssatz 3,5 Prozent14,21 Zinssatz 4,5 Prozent13,01 Zinssatz 5,5 Prozent11,95
    Restnutzungsdauer30 Jahre Zinssatz 3,5 Prozent18,39 Zinssatz 4,5 Prozent16,29 Zinssatz 5,5 Prozent14,53
    Restnutzungsdauer40 Jahre Zinssatz 3,5 Prozent21,36 Zinssatz 4,5 Prozent18,40 Zinssatz 5,5 Prozent16,05
    Restnutzungsdauer50 Jahre Zinssatz 3,5 Prozent23,46 Zinssatz 4,5 Prozent19,76 Zinssatz 5,5 Prozent16,93

    Eigene Berechnung nach der Formel in § 12 Abs. 1 BelWertV. Bei 50 Jahren Restnutzungsdauer verliert ein Haus zwischen 3,5 und 5,5 Prozent rund 28 Prozent seines Gebäudeertragswerts.

    Warum der Beleihungswert unter dem Verkehrswert liegt

    Verkehrswert und Beleihungswert rechnen mit derselben Logik, aber mit verschiedenen Annahmen. Der Gutachter setzt den Liegenschaftszins des Marktes an, die Bank mindestens ihren gesetzlichen Mindestsatz. In Zeiten, in denen Käufer für Mieten viel zahlen, liegt der Liegenschaftszins unter diesem Mindestsatz, und der Beleihungswert fällt deutlich niedriger aus als der Verkehrswert.

    Dazu kommen die Bewirtschaftungskosten. Die Bank muss nach § 11 BelWertV mindestens 15 Prozent des Rohertrags abziehen, ein Verkehrswertgutachten kann im Einzelfall darunter bleiben. Beide Effekte zusammen erklären, warum ein Gutachten zum Kaufpreis passt und die Bank trotzdem Eigenkapital verlangt. Was diese Lücke für den Kaufpreisfaktor bedeutet, zeigt der Beitrag Kaufpreisfaktor und Mietrendite.

    Die Restnutzungsdauer verstärkt den Effekt

    Der Zinssatz wirkt nicht allein, sondern zusammen mit der Restnutzungsdauer. Bei einem älteren Haus mit kurzer Restnutzungsdauer ist der Vervielfältiger klein, und der Zinssatz verändert den Wert weniger als bei einem jungen Haus. Die Bank bemisst die Restnutzungsdauer nach § 12 Abs. 2 BelWertV wirtschaftlich, also danach, wie lange das Haus zu den angenommenen Erträgen noch vermietbar ist, nicht danach, wie lange es technisch steht.

    Eine Modernisierung kann die Restnutzungsdauer verlängern und damit den Vervielfältiger erhöhen. Wie die Bank den Rechenweg vom Rohertrag bis zum Beleihungswert im Ganzen geht, beschreibt der Beitrag wie die Bank ein Mehrfamilienhaus bewertet, eine Schritt-für-Schritt-Schätzung bietet der Beitrag Beleihungswert berechnen.

    Die Bodenwertverzinsung: der oft übersehene Abzug

    Bevor der Reinertrag kapitalisiert wird, zieht die Bank nach § 9 Abs. 2 BelWertV die angemessene Verzinsung des Bodenwerts ab, und zwar mit demselben Kapitalisierungszins. Der Gedanke dahinter: Der Boden verliert seinen Wert nicht, er wird am Ende wieder hinzugerechnet. Nur der Teil des Ertrags, der auf das Gebäude entfällt, wird über die Restnutzungsdauer kapitalisiert.

    Für Häuser in teuren Lagen mit hohem Bodenwert hat das eine spürbare Folge: Ein großer Teil des Ertrags wird der Bodenverzinsung zugerechnet, und der kapitalisierte Gebäudeanteil fällt kleiner aus. Bei hohem Zinssatz und hohem Bodenwert kann der Gebäudeertrag rechnerisch sehr gering werden.

    Und bei Eigentumswohnungen?

    Bei Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern darf die Bank nach § 4 Abs. 2 BelWertV auf den Ertragswert verzichten, wenn das Objekt zweifelsfrei zur Eigennutzung geeignet ist und dauerhaft nachgefragt wird. Sie orientiert sich dann am Sach- oder Vergleichswert. Für den Vergleichswert schreibt § 19 Abs. 1 BelWertV vor, dass von den herangezogenen Vergleichspreisen ein Sicherheitsabschlag von mindestens 10 Prozent abzuziehen ist. Einzelheiten stehen im Beitrag wie die Bank eine Eigentumswohnung bewertet.

    Was Sie vor dem Kauf daraus machen

    Mit diesen Schritten schätzen Sie den Abstand zwischen Kaufpreis und Beleihungswert, bevor die Bank es tut:

    1. Ist-Jahresmiete aus den Verträgen ermitteln, ohne Umlagen.
    2. Mindestens 15 Prozent Bewirtschaftungskosten abziehen.
    3. Liegenschaftszins des Gutachterausschusses für Ihre Objektart nachschlagen.
    4. Mit dem Mindestsatz der Bank vergleichen; der höhere der beiden ist Ihr vorsichtiger Ansatz.
    5. Restnutzungsdauer realistisch einschätzen und den Vervielfältiger mit der Formel rechnen.
    6. Ergebnis mit dem Kaufpreis vergleichen; die Differenz ist der Teil, den Eigenkapital oder Zusatzsicherheiten tragen müssen.

    Fazit: auf den Zinssatz achten, nicht nur auf die Miete

    Beim Renditeobjekt ist der Zinssatz der größte Hebel der Bewertung. Wer weiß, mit welchem Satz der Gutachter und mit welchem die Bank rechnet, versteht die Lücke zwischen Verkehrswert und Beleihungswert und plant das Eigenkapital entsprechend. Wie wir die Finanzierung eines Mehrfamilienhauses aufbauen, lesen Sie auf der Seite Mehrfamilienhaus finanzieren.

    Häufige Fragen

    Der Liegenschaftszins ist nach § 21 Abs. 2 ImmoWertV der Kapitalisierungszinssatz, mit dem Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Die Gutachterausschüsse leiten ihn aus tatsächlichen Kaufpreisen und den dazugehörigen Reinerträgen ab. Er ist ein Bewertungsparameter und kein Darlehenszins.

    Der Liegenschaftszins gehört zum Verkehrswert nach ImmoWertV und bildet den Markt ab. Der Kapitalisierungszins gehört zum Beleihungswert nach BelWertV und muss bei Wohnnutzung mindestens einen gesetzlich bestimmten Satz erreichen, der sich an der Rendite 30-jähriger Bundesanleihen orientiert und zwischen 3,5 und 5,5 Prozent liegt. Liegt der Marktzins darunter, rechnet die Bank trotzdem mit dem Mindestsatz.

    Weil der Ertragswert der Barwert künftiger Reinerträge ist. Je höher der Zinssatz, desto weniger ist ein Euro Miete in der Zukunft heute wert. Bei 30 Jahren Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Formel in § 12 BelWertV bei 3,5 Prozent ein Vervielfältiger von rund 18,4, bei 5,5 Prozent von rund 14,5.

    In den Grundstücksmarktberichten der örtlichen Gutachterausschüsse. Sie veröffentlichen Liegenschaftszinssätze nach Grundstücksart, oft getrennt für Mehrfamilienhäuser, Wohnungseigentum und gemischt genutzte Gebäude. Der Gutachter passt den Durchschnittswert nach § 33 ImmoWertV an das einzelne Objekt an.

    Nicht zwingend. Nach § 4 Abs. 2 BelWertV kann die Bank bei Wohnungseigentum, das zweifelsfrei zur Eigennutzung geeignet ist, den Beleihungswert am Sach- oder Vergleichswert orientieren. Für den Vergleichswert schreibt § 19 BelWertV einen Sicherheitsabschlag von mindestens 10 Prozent vor.

    Quellen und Rechtsgrundlagen

    Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Gesetzestexte und Programmbedingungen ändern sich, prüfen Sie im Zweifel den dort veröffentlichten Stand.

    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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