Mieterrechte bei der Umwandlung

    Wird ein vermietetes Haus in Eigentumswohnungen aufgeteilt, entstehen für die Mieter zwei Rechte. Beide kosten kein Geld, beide verschieben aber den Zeitplan eines Aufteilerprojekts erheblich.

    Bewohntes Mehrfamilienhaus aus den frühen Siebzigern mit Loggien, darunter die Überschrift „Mieterrechte bei der Umwandlung“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Nach § 577 BGB steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu, wenn an seiner Wohnung nach der Überlassung Wohnungseigentum begründet wurde oder werden soll und die Wohnung dann an einen Dritten verkauft wird.
    • Nach § 577a BGB kann sich ein Erwerber erst drei Jahre nach der Veräußerung auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung berufen. Die Länder können diese Frist per Verordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern.
    • Für Rheinland-Pfalz ist eine solche Verordnung nicht ersichtlich (Deutscher Mieterbund, Übersicht zur Kündigungssperrfrist, Stand 06/2026). Es bleibt dort bei der gesetzlichen Frist von drei Jahren.

    Was sich für den Mieter durch die Umwandlung ändert

    Am Mietvertrag ändert die Umwandlung nichts. Er läuft mit derselben Miete, denselben Fristen und denselben Vereinbarungen weiter. Verkauft der Eigentümer die Wohnung, tritt der Käufer nach § 566 BGB an die Stelle des bisherigen Vermieters. Der Grundsatz dahinter heißt seit jeher: Kauf bricht nicht Miete.

    Was sich ändert, ist etwas anderes. Der Mieter bekommt zwei zusätzliche Rechte, die es vorher nicht gab, weil es vorher keine einzeln verkäufliche Wohnung gab. Das eine gibt ihm die Chance, selbst zu kaufen. Das andere schützt ihn für eine bestimmte Zeit davor, dass der Käufer wegen Eigenbedarf kündigt.

    Beide Rechte entstehen aus demselben Auslöser: Das Wohnungseigentum muss nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter begründet worden sein oder begründet werden sollen. Wer in eine Wohnung einzieht, die schon vorher Wohnungseigentum war, hat weder das eine noch das andere.

    Rechtsstand dieses Beitrags: 23. September 2026. Er beschreibt den Mechanismus und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Prüfung eines konkreten Mietverhältnisses ist ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht die richtige Adresse.

    Das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB

    § 577 BGB gibt dem Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn seine Wohnung nach der Umwandlung an einen Dritten verkauft wird. Er kann dann in den bereits geschlossenen Kaufvertrag eintreten, und zwar zu genau denselben Bedingungen: derselbe Preis, dieselben Zahlungsmodalitäten, dieselben Regelungen.

    Der Verkäufer trägt dabei eine aktive Pflicht. Nach § 577 Abs. 2 BGB muss die Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht verbunden sein. Es genügt also nicht, den Vertrag zu übersenden und auf eine Reaktion zu warten.

    Die Ausübungsfrist steht nicht in § 577 BGB selbst. Absatz 1 Satz 3 verweist auf die allgemeinen Vorschriften über den Vorkauf, und dort gilt nach § 469 Abs. 2 BGB bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten eine Frist von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung. Ausgeübt wird das Recht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer.

    FrageWann entsteht das Recht? AntwortWenn nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde oder werden soll und die Wohnung an einen Dritten verkauft wird.
    FrageWann entsteht es nicht? AntwortWenn das Wohnungseigentum schon vor dem Einzug bestand, oder beim Verkauf an Familienangehörige des Verkäufers oder Angehörige seines Haushalts.
    FrageZu welchem Preis? AntwortZu den Bedingungen des bereits geschlossenen Kaufvertrags, ohne Abschlag und ohne Nachverhandlung.
    FrageWie lange? AntwortZwei Monate ab Zugang der Mitteilung, § 469 Abs. 2 BGB.
    FrageÜbertragbar? AntwortNein. Es geht nur auf Eintrittsberechtigte nach § 563 BGB über.
    FrageAbdingbar? AntwortNein. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Wird die Mitteilungspflicht verletzt und verkauft der Eigentümer an einen Dritten, kann das Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen. Die Mitteilung gehört deshalb in den Ablauf jedes Verkaufs einer vormals vermieteten Einheit, und nicht in den Bereich dessen, was man sich sparen kann.

    Die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB

    Das zweite Recht wirkt länger und bestimmt den Zeitplan eines Projekts stärker. Nach § 577a BGB kann sich ein Erwerber erst drei Jahre nach der Veräußerung auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen, also auf Eigenbedarf oder auf die Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung.

    Die Vorschrift reicht weiter, als ihr Titel vermuten lässt. Absatz 1a erstreckt die Sperrfrist auf Fälle, in denen vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert oder entsprechend belastet wird, und zwar auch ohne vorherige Umwandlung. Ausgenommen sind Erwerber, die derselben Familie oder demselben Haushalt angehören. Absatz 2a stellt klar, dass bei einer erst später folgenden Begründung von Wohnungseigentum die Frist bereits mit der ursprünglichen Veräußerung zu laufen beginnt.

    Nicht gesperrt sind andere Kündigungsgründe. Eine Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzung bleibt möglich, ebenso die Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen. Gesperrt sind ausschließlich Eigenbedarf und Verwertungskündigung.

    Drei Jahre oder mehr: worauf es ankommt

    § 577a Abs. 2 BGB erlaubt den Landesregierungen, die Frist durch Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre zu verlängern, wenn die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil davon besonders gefährdet ist. Ob und wie lange eine verlängerte Frist gilt, hängt deshalb vollständig davon ab, wo das Objekt steht.

    Für Rheinland-Pfalz ist eine solche Verordnung nicht ersichtlich. Die Übersicht des Deutschen Mieterbunds zur Kündigungssperrfrist führt mit Stand 06/2026 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen auf und vermerkt für Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Verordnung. Dort bleibt es damit bei den gesetzlichen drei Jahren.

    Wann diese drei Jahre beginnen, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. August 2025 zum Aktenzeichen VIII ZR 161/24 geklärt. Maßgeblich ist der Eigentumserwerb durch den Käufer der einzelnen Wohnung, nicht der frühere Erwerb des noch ungeteilten Grundstücks durch die Gesellschaft, die das Haus aufgeteilt hat. Für ein Aufteilerprojekt heißt das: Die Frist läuft nicht ab Ankauf des Hauses, sondern erst ab dem Eigentumsübergang auf den jeweiligen Erwerber.

    Verordnungen nach § 577a Abs. 2 BGB und nach § 250 BauGB sind zwei verschiedene Dinge und werden getrennt erlassen. Ein Land kann das eine haben und das andere nicht. Prüfen Sie beides, und prüfen Sie es auf den aktuellen Stand, denn beide Instrumente werden regelmäßig neu gefasst.

    Was das für den Zeitplan eines Projekts bedeutet

    Die beiden Mieterrechte sind keine Randbedingung, sie bestimmen die Reihenfolge des Abverkaufs. Eine vermietete Wohnung, bei der der Käufer drei Jahre lang keinen Eigenbedarf geltend machen kann, ist für einen Selbstnutzer schlicht kein Kaufobjekt. Sie ist ein Kapitalanlageobjekt, und Kapitalanleger zahlen andere Preise.

    Daraus folgt eine Zweiteilung, die in die Kalkulation gehört, bevor sie zur Bank geht. Leere Einheiten gehen an Selbstnutzer und erzielen den höheren Preis. Vermietete Einheiten gehen an Anleger, und ihr Preis richtet sich nach der Ist-Miete und nicht nach dem Wohnwert. Wer beide Gruppen mit demselben Quadratmeterpreis ansetzt, hat die Kalkulation bereits verfehlt, und die Bank sieht das in aller Regel schneller als der Aufteiler.

    1. Mieterliste mit Vertragsbeginn je Einheit erstellen. Nur wer vor der Umwandlung eingezogen ist, hat beide Rechte.
    2. Vermietete und leere Einheiten getrennt kalkulieren, mit getrennten Preisannahmen und getrennten Zielgruppen.
    3. Vor dem Verkauf jeder vormals vermieteten Einheit die Mitteilung nach § 577 Abs. 2 BGB vorbereiten, inklusive Hinweis auf das Vorkaufsrecht.
    4. Die Zweimonatsfrist des Vorkaufs im Abwicklungsplan berücksichtigen, sie liegt zwischen Beurkundung und Vollzug.
    5. Einvernehmliche Lösungen mit Mietern früh und mit offenen Karten führen; sie sind der einzige Weg, der die Sperrfrist wirtschaftlich verkürzt.
    6. Die Liquiditätsplanung darauf einstellen, dass vermietete Einheiten länger im Bestand bleiben als leere.

    Wie das mit der Finanzierung zusammenhängt

    Die Bank prüft ein Aufteilerprojekt entlang seines Absatzrisikos, und die Mieterrechte sind ein Teil davon. Ein Bestand mit hoher Vermietungsquote wird langsamer abverkauft, und das wirkt unmittelbar auf den Freigabeplan und die Liquidität. Wie dieser Mechanismus im Einzelnen funktioniert, steht im Beitrag zu Globaldarlehen und Pfandfreigabe.

    Der zweite Zusammenhang betrifft die Bewertung. Solange das Haus ungeteilt ist, bewertet die Bank es als Mehrfamilienhaus über den Ertrag, und dabei zählt die Ist-Miete. Was daraus folgt, steht im Beitrag dazu, wie die Bank ein Mehrfamilienhaus bewertet. Den rechtlichen Weg von der Teilungserklärung bis zum Wohnungsgrundbuch beschreibt der Beitrag zum Aufteilen eines Mehrfamilienhauses.

    Wenn Sie ein Objekt im Ankauf prüfen, gehören Mieterliste und Vertragsbeginn in die ersten Unterlagen, nicht in die letzten. Wie wir solche Projekte begleiten, steht auf der Seite zur Aufteilerfinanzierung.

    Häufige Fragen

    Nach § 577 BGB dann, wenn an den vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll und die Wohnung anschließend an einen Dritten verkauft wird. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Bestand das Wohnungseigentum schon, bevor der Mieter einzog, entsteht kein Vorkaufsrecht. Ebenfalls ausgenommen ist der Verkauf an Familienangehörige des Verkäufers oder an Angehörige seines Haushalts. Das Recht ist nicht übertragbar, und eine für den Mieter nachteilige abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Der Verkäufer muss dem Mieter den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen und ihn dabei auf sein Vorkaufsrecht hinweisen; das verlangt § 577 Abs. 2 BGB ausdrücklich. Die Ausübungsfrist steht nicht in § 577 BGB selbst, sondern folgt aus den allgemeinen Vorkaufsvorschriften, auf die § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB verweist. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten beträgt sie nach § 469 Abs. 2 BGB zwei Monate ab Zugang der Mitteilung. Ausgeübt wird das Recht durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. Der Mieter tritt damit in den bereits geschlossenen Kaufvertrag ein, zu denselben Bedingungen.

    Wurde an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und dieses Wohnungseigentum veräußert, kann sich der Erwerber erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB berufen, also auf Eigenbedarf oder auf die Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung. Andere Kündigungsgründe bleiben unberührt, etwa eine Kündigung wegen erheblicher Vertragsverletzung. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Dafür gibt es keinen Beleg. § 577a Abs. 2 BGB erlaubt den Landesregierungen, die Frist in Gebieten mit besonders gefährdeter Wohnraumversorgung durch Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre zu verlängern. Die Übersicht des Deutschen Mieterbunds zur Kündigungssperrfrist führt mit Stand 06/2026 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen auf und vermerkt für Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Verordnung. Es bleibt damit bei den gesetzlichen drei Jahren. Weil solche Verordnungen erlassen und geändert werden können, sollte der Stand vor jedem Projekt geprüft werden.

    Ab der Veräußerung des Wohnungseigentums, und der Bundesgerichtshof hat das präzisiert. Mit Urteil vom 06.08.2025 zum Aktenzeichen VIII ZR 161/24 hat der VIII. Zivilsenat entschieden, dass die Frist mit dem Eigentumserwerb durch den Erwerber der einzelnen Wohnung beginnt und nicht bereits mit dem früheren Erwerb des noch ungeteilten Grundstücks durch die Gesellschaft, die das Haus aufgeteilt hat. Für ein Aufteilerprojekt heißt das: Die Uhr läuft nicht ab Ankauf des Hauses, sondern erst ab dem Eigentumsübergang auf den jeweiligen Käufer der Wohnung.

    Nein. Der Mietvertrag läuft unverändert weiter. Nach § 566 BGB tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein; der Grundsatz heißt Kauf bricht nicht Miete. Die Umwandlung in Wohnungseigentum ändert daran nichts, sie schafft lediglich ein neues Grundbuchblatt. Miethöhe, Kündigungsfristen und alle übrigen Vereinbarungen bleiben bestehen. Hinzu kommen für den Mieter die beiden zusätzlichen Rechte aus § 577 und § 577a BGB.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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