Ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufteilen

    Aus einem Haus werden acht Wohnungen: rechtlich geschieht das nicht beim Verkauf, sondern schon vorher im Grundbuch. Der Weg dorthin führt über drei Schritte, und in einigen Gebieten kommt ein vierter dazu.

    Amtliches Dokument mit Stempel, Füller und Brille auf einem Holztisch, darunter die Überschrift „Vom Haus zur Eigentumswohnung“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 10 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Die Aufteilung erfolgt durch Teilungserklärung nach § 8 WEG: Der Eigentümer teilt sein Alleineigentum in Miteigentumsanteile, mit denen jeweils Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist.
    • Dem Grundbuchamt sind nach § 7 Abs. 4 WEG zwei Anlagen vorzulegen: der von der Baubehörde gesiegelte Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Erst danach entstehen die Wohnungsgrundbücher.
    • Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 250 BauGB greift nur in Gebieten, die ein Land eigens durch Rechtsverordnung festgelegt hat. Für Rheinland-Pfalz ist eine solche Verordnung nicht ersichtlich (Übersicht des Deutschen Notarinstituts, Stand 20.01.2026).

    Was bei der Aufteilung rechtlich passiert

    Die Aufteilung geschieht im Grundbuch, nicht beim Verkauf. Aus einem Grundstück mit einem Grundbuchblatt werden mehrere Wohnungsgrundbücher, und erst dadurch entstehen Wohnungen, die sich einzeln verkaufen, belasten und vererben lassen. Der Verkauf ist der Schritt danach.

    Technisch wird dabei nichts zerschnitten. Das Grundstück bleibt eines, es gehört nach der Aufteilung nur mehreren Personen zu Bruchteilen. Jeder dieser Miteigentumsanteile ist untrennbar verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung. Was zum Sondereigentum gehört und was gemeinschaftlich bleibt, regelt § 5 WEG: Tragende Wände, Dach, Fassade und Treppenhaus bleiben gemeinschaftlich, auch wenn sie mitten durch eine Wohnung laufen.

    Diese Trennung ist der Grund, warum eine Eigentumswohnung sich nie wie ein Haus verhält. Wer eine Einheit verkauft, verkauft immer auch einen Anteil an einer Gemeinschaft, an deren Beschlüssen und an deren Rücklage.

    Schritt eins: die Teilungserklärung

    Gehört das Haus einer einzigen Person oder Gesellschaft, läuft die Aufteilung über § 8 WEG, die Teilung durch den Eigentümer. Es ist eine einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt; niemand muss zustimmen, auch die Mieter nicht. Gehört das Haus mehreren gemeinsam, greift stattdessen § 3 WEG, und dann braucht es eine Vereinbarung aller Miteigentümer.

    Die Teilungserklärung enthält mehr als die Aufzählung der Einheiten. Sie legt die Miteigentumsanteile fest, meist nach Wohnfläche, und sie enthält in aller Regel die Gemeinschaftsordnung. Diese wirkt über Jahrzehnte, denn sie bestimmt, wie die Gemeinschaft arbeitet und wer welche Kosten trägt.

    • Miteigentumsanteile je Einheit, meist nach Wohnfläche gebildet und in Tausendsteln angegeben.
    • Zuordnung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen, Gartenflächen, Kellerräumen und Terrassen.
    • Verteilungsschlüssel für Betriebs- und Instandhaltungskosten, auch abweichend vom gesetzlichen Maßstab.
    • Regeln zur Nutzung, etwa zur gewerblichen Nutzung einzelner Einheiten oder zur kurzzeitigen Vermietung.
    • Bestimmungen zur Verwaltung und zur Beschlussfassung der Eigentümerversammlung.

    Die Gemeinschaftsordnung lässt sich später nur schwer ändern. Sie ist der Teil der Teilungserklärung, der am stärksten über den Wert der einzelnen Einheiten entscheidet, und der beim Aufteilen am häufigsten aus einem Muster übernommen wird.

    Schritt zwei: Aufteilungsplan und Abgeschlossenheit

    Das Grundbuchamt legt die Wohnungsgrundbücher nicht auf bloßes Wort an. Nach § 7 Abs. 4 WEG sind der Eintragungsbewilligung zwei Anlagen beizufügen, und beide kommen von der Bauaufsichtsbehörde.

    Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, in der jede Einheit mit derselben Nummer gekennzeichnet ist, die sie in der Teilungserklärung trägt. Die Behörde versieht ihn mit Unterschrift und Siegel. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass die Wohnungen baulich vollständig voneinander und von den gemeinschaftlichen Räumen getrennt sind.

    AnlageAufteilungsplan Wer stellt sie ausBauaufsichtsbehörde, mit Unterschrift und Siegel Was geprüft wirdOb jede Einheit eindeutig bezeichnet und von den übrigen abgegrenzt ist, in Grundriss, Schnitt und Ansicht.
    AnlageAbgeschlossenheitsbescheinigung Wer stellt sie ausBauaufsichtsbehörde Was geprüft wirdOb jede Wohnung baulich abgeschlossen ist: eigener abschließbarer Zugang, Küche oder Kochgelegenheit, Bad und WC innerhalb der Einheit.

    Das ist der Punkt, an dem Zeitpläne kippen. Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich von Behörde zu Behörde erheblich, und fehlende Abgeschlossenheit lässt sich nur baulich herstellen, nicht wegverhandeln. Wer ein Objekt im Ankauf prüft, sollte diese Frage vor der Beurkundung stellen.

    Schritt drei: der Vollzug im Grundbuch

    Liegen Teilungserklärung und beide Anlagen vor, schließt das Grundbuchamt das bisherige Blatt und legt für jeden Miteigentumsanteil ein eigenes Wohnungsgrundbuch an. Dort stehen künftig der Eigentümer der Einheit, die Lasten und die Grundpfandrechte. Ab diesem Moment existiert die Wohnung als eigenständiges Objekt.

    Für die Finanzierung ist das die entscheidende Zäsur. Vorher gibt es kein Blatt, auf dem die Bank eines Käufers eine Grundschuld eintragen lassen könnte. Ein bestehendes Globaldarlehen des Aufteilers setzt sich dagegen als Gesamtgrundschuld auf allen neuen Blättern fort, und jede verkaufte Einheit muss daraus einzeln freigegeben werden. Wie dieser Mechanismus funktioniert, steht im Beitrag zu Globaldarlehen und Pfandfreigabe.

    1. Bestandsaufnahme: Grundbuchauszug, Baugenehmigung, vorhandene Pläne und Mieterliste zusammentragen.
    2. Aufteilungsplan durch einen Architekten oder Vermessungsingenieur erstellen lassen.
    3. Aufteilungsplan und Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der Bauaufsicht einreichen.
    4. Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung beim Notar entwerfen und beurkunden oder beglaubigen lassen.
    5. Eintragungsantrag mit beiden Anlagen beim Grundbuchamt stellen.
    6. Nach Anlage der Wohnungsgrundbücher die Belastungen ordnen und erst dann in den Abverkauf gehen.

    Wann eine Genehmigung nach § 250 BauGB nötig ist

    In einigen Gebieten kommt ein vierter Schritt dazu. Nach § 250 BauGB bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum an bestehenden Wohngebäuden dort einer Genehmigung. Entscheidend ist dabei eine Einschränkung, die häufig übersehen wird: Der Genehmigungsvorbehalt gilt nicht kraft Gesetzes, sondern nur dort, wo eine Landesregierung die Gebiete eigens durch Rechtsverordnung bestimmt hat. Ohne eine solche Verordnung gibt es keinen Vorbehalt.

    Diese Verordnungen müssen begründet werden und treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Ausgenommen sind Wohngebäude mit nicht mehr als fünf Wohnungen, wobei die jeweilige Landesverordnung eine abweichende Zahl zwischen drei und fünfzehn bestimmen darf.

    Für Rheinland-Pfalz ist eine Verordnung nach § 250 BauGB nicht ersichtlich. Die Übersicht des Deutschen Notarinstituts zu diesen Verordnungen führt mit Stand 20.01.2026 Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen und Niedersachsen auf, Rheinland-Pfalz ist nicht darunter. Verwechseln sollte man das nicht mit der § 201a BauGB-Verordnung des Landes vom 15. September 2023, die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festlegt und unter anderem kommunale Vorkaufsrechte und Baugebote erleichtert. Sie nennt Landau, Ludwigshafen, Mainz, Speyer, Trier, Frankenthal, Neustadt an der Weinstraße und Worms sowie neun Landkreise. Ein Genehmigungserfordernis für die Umwandlung folgt daraus nicht, dafür wäre eine eigene Verordnung nach § 250 BauGB nötig.

    Weil sich diese Gebietskulissen ändern können, gehört der aktuelle Stand trotzdem in jede Projektprüfung. Wo eine Verordnung gilt, nennt § 250 Abs. 3 BauGB Fälle, in denen die Genehmigung erteilt werden muss.

    • Vermögensauseinandersetzung unter Miterben.
    • Verkauf an Familienangehörige des Eigentümers zur eigenen Nutzung.
    • Verkauf an mindestens zwei Drittel der Mieter zur eigenen Nutzung.
    • Fälle, in denen der Verzicht auf die Bildung von Wohnungseigentum unzumutbar wäre.
    • Erfüllung von Ansprüchen Dritter, die durch eine Vormerkung gesichert sind.

    Rechtsstand dieses Abschnitts: 23. September 2026. Ob in Ihrem Projektgebiet eine Verordnung nach § 250 BauGB gilt, ist vor dem Ankauf beim zuständigen Land und der Gemeinde zu prüfen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

    Was der Zeitplan daraus macht

    Die Aufteilung ist keine Formalie am Rande, sondern der längste planbare Abschnitt eines Aufteilerprojekts. Beim Notar dauert sie Stunden, bei den Behörden Wochen bis Monate, und zwar in einer Reihenfolge, die sich nicht parallelisieren lässt: Ohne Aufteilungsplan keine Abgeschlossenheitsbescheinigung, ohne beide kein Wohnungsgrundbuch, ohne Wohnungsgrundbuch keine Finanzierung für den einzelnen Käufer.

    Zweiter Faktor sind die Mieter. Ihre Rechte greifen unabhängig davon, ob eine Umwandlungsgenehmigung nötig ist, und sie wirken sich unmittelbar auf den Abverkauf aus. Was hier gilt, steht im Beitrag zu den Mieterrechten bei der Umwandlung.

    Wie die Bank das Objekt vor der Aufteilung bewertet, folgt weiter den Regeln für Mehrfamilienhäuser, nicht denen für Eigentumswohnungen. Der Unterschied ist erheblich und steht im Beitrag dazu, wie die Bank ein Mehrfamilienhaus bewertet. Wie wir Aufteilerprojekte begleiten, steht auf der Seite zur Aufteilerfinanzierung. Bleibt das Haus ungeteilt im Bestand, gilt die Seite Mehrfamilienhaus finanzieren.

    Häufige Fragen

    Über eine Teilungserklärung nach § 8 WEG. Der Eigentümer erklärt gegenüber dem Grundbuchamt, dass sein Alleineigentum in Miteigentumsanteile geteilt wird und mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist. Der Erklärung sind nach § 7 Abs. 4 WEG zwei Anlagen beizufügen: der Aufteilungsplan, also eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel versehene Bauzeichnung, und die Abgeschlossenheitsbescheinigung derselben Behörde. Das Grundbuchamt schließt danach das bisherige Grundbuchblatt und legt für jede Einheit ein eigenes Wohnungsgrundbuch an. Erst ab diesem Moment existieren die Wohnungen rechtlich als eigenständige Objekte.

    Eine Bescheinigung der örtlichen Bauaufsichtsbehörde, dass die einzelnen Wohnungen baulich vollständig voneinander und von den gemeinschaftlichen Räumen abgetrennt sind. Verlangt wird unter anderem ein eigener abschließbarer Zugang, dazu Küche oder Kochgelegenheit sowie Bad und WC innerhalb der Einheit. Die Behörde prüft dafür den Aufteilungsplan. Ohne diese Bescheinigung legt das Grundbuchamt keine Wohnungsgrundbücher an, die Aufteilung scheitert also an dieser Stelle. Wie lange die Bearbeitung dauert, unterscheidet sich von Behörde zu Behörde erheblich und gehört zu den Punkten, die ein Aufteiler früh klären sollte.

    § 8 WEG regelt die Teilung durch den Eigentümer: Eine einzelne Person oder Gesellschaft, der das Haus allein gehört, teilt es einseitig durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf. Das ist der Normalfall beim Aufteilergeschäft. § 3 WEG regelt dagegen die vertragliche Einräumung von Sondereigentum: Mehrere Miteigentümer vereinbaren untereinander, dass mit ihren Anteilen jeweils Sondereigentum an bestimmten Wohnungen verbunden sein soll. Das kommt etwa bei Erbengemeinschaften oder Familienkonstellationen vor. Das Ergebnis ist in beiden Fällen dasselbe: Wohnungseigentum mit eigenen Grundbüchern.

    Nur in Gebieten, die eine Landesregierung eigens durch Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestimmt hat. Ohne eine solche Verordnung gibt es keinen Genehmigungsvorbehalt. Die Übersicht des Deutschen Notarinstituts führt mit Stand 20.01.2026 Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen und Niedersachsen auf; Rheinland-Pfalz ist dort nicht genannt. Dass Rheinland-Pfalz seit dem 15.09.2023 eine Landesverordnung über Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB hat, ändert daran nichts: Das ist eine andere Vorschrift mit anderen Rechtsfolgen. Weil solche Verordnungen sich ändern können und spätestens Ende 2030 auslaufen, gehört die Frage trotzdem in jede Projektprüfung, und zwar mit Blick auf den aktuellen Stand im jeweiligen Land.

    Nein. § 250 BauGB nimmt Wohngebäude mit nicht mehr als fünf Wohnungen vom Genehmigungserfordernis aus. Die jeweilige Landesverordnung darf allerdings eine abweichende Zahl zwischen drei und fünfzehn Wohnungen bestimmen, sodass die Schwelle je nach Land unterschiedlich ausfallen kann. Unabhängig davon nennt § 250 Abs. 3 BauGB Fälle, in denen die Genehmigung erteilt werden muss, etwa bei einer Vermögensauseinandersetzung unter Miterben, beim Verkauf an Familienangehörige zur eigenen Nutzung oder beim Verkauf an mindestens zwei Drittel der Mieter zur eigenen Nutzung.

    Ab der Anlage der Wohnungsgrundbücher. Vorher gibt es kein Grundbuchblatt, auf dem eine Grundschuld für den Käufer einer einzelnen Wohnung eingetragen werden könnte, und damit auch keine Sicherheit für dessen Bank. Kaufverträge über einzelne Einheiten lassen sich zwar schon vor dem Vollzug beurkunden, die Abwicklung hängt dann aber am Fortschritt beim Grundbuchamt. Für den Aufteiler heißt das: Die Strecke von der Teilungserklärung bis zum eingetragenen Wohnungseigentum gehört an den Anfang der Zeitplanung, nicht in die Verkaufsphase.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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