Haus beleihen ohne Grundbucheintrag: geht das?

    Wer sein Haus beleihen will, ohne zum Notar zu gehen, hat drei Wege: eine vorhandene Grundschuld neu nutzen, eine Briefgrundschuld abtreten oder ganz auf die Sicherheit am Haus verzichten.

    Einfamilienhaus aus den 70ern am Hang mit Garage und Bruchstein, darunter die Überschrift „Haus beleihen ohne Grundbucheintrag“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Beleihen im engen Sinn heißt, dass die Bank eine Grundschuld als Sicherheit bekommt. Ohne neuen Eintrag geht das nur, wenn bereits eine passende Grundschuld im Grundbuch steht.
    • Eine abbezahlte Grundschuld bleibt eingetragen und kann bei derselben Bank über eine neue Zweckerklärung ein neues Darlehen sichern, eine Briefgrundschuld lässt sich sogar ohne Grundbuchänderung an eine andere Bank abtreten.
    • Steht keine nutzbare Grundschuld im Grundbuch, bleibt nur ein Kredit ohne Sicherheit am Haus: schneller und ohne Notar, dafür mit begrenzter Summe und höherem Zins.

    Kann man ein Haus ohne Grundbucheintrag beleihen?

    Ja, aber nur, wenn bereits eine nutzbare Grundschuld im Grundbuch steht. Ein Haus zu beleihen heißt, dass die Bank ein Recht an der Immobilie als Sicherheit bekommt, in Deutschland fast immer eine Grundschuld. Eine neue Grundschuld entsteht nach § 873 BGB erst mit der Eintragung. Ohne jeden neuen Eintrag geht es deshalb nur mit einer Grundschuld, die schon da ist.

    Das klingt nach einer Einschränkung, ist aber für viele Eigentümer die gute Nachricht. Wer sein Haus einmal finanziert hat, hat fast immer eine Grundschuld eingetragen, und die verschwindet nicht von allein, wenn das Darlehen abbezahlt ist. Sie steht weiter in Abteilung III des Grundbuchs und wartet darauf, dass jemand sie löscht oder wieder nutzt.

    Steht keine Grundschuld im Grundbuch, gibt es trotzdem Geld, nur nicht als Beleihung. Die Bank finanziert dann gegen Ihre Bonität, und das Haus ist der Anlass, aber nicht die Sicherheit. Wie Banken den Wert Ihres Hauses in beiden Fällen einschätzen, steht im Beitrag Wie die Bank ein Einfamilienhaus bewertet.

    Ohne Grundbucheintrag heißt in diesem Beitrag: ohne neue Grundschuld und ohne Notartermin für eine Bestellung. Ob ein bestehender Eintrag nur geändert wird, macht bei Kosten und Zeit einen großen Unterschied.

    Drei Wege im Überblick

    Es gibt drei Wege, an Geld zu kommen, ohne eine neue Grundschuld bestellen zu lassen. Sie unterscheiden sich darin, was im Grundbuch passiert, wer der Geldgeber sein kann und wie viel Spielraum Sie haben.

    WegAlte Grundschuld bei derselben Bank neu nutzen Was im Grundbuch passiertNichts. Nur die Zweckerklärung zwischen Ihnen und der Bank wird neu gefasst. VoraussetzungEine Grundschuld der Bank steht noch im Grundbuch, ihr Betrag reicht für den neuen Bedarf.
    WegBriefgrundschuld an eine andere Bank abtreten Was im Grundbuch passiertNichts. Die Abtretung läuft über Erklärung und Übergabe des Briefs. VoraussetzungDie Grundschuld ist als Briefgrundschuld eingetragen und der Brief ist vorhanden.
    WegKredit ohne Sicherheit am Haus Was im Grundbuch passiertNichts. Der Grundbuchauszug dient nur als Eigentumsnachweis. VoraussetzungAusreichende Bonität. Summe und Laufzeit sind begrenzt.

    Eine Buchgrundschuld an eine andere Bank abzutreten, ist ein vierter Weg ohne neue Grundschuld. Dabei wird allerdings der neue Gläubiger eingetragen, das Grundbuch ändert sich also.

    Weg 1: Die alte Grundschuld wieder nutzen

    Der kürzeste Weg führt zur Bank, der die Grundschuld schon gehört. Eine Grundschuld ist nicht an ein bestimmtes Darlehen gebunden. Welche Forderungen sie sichert, regelt ein eigener Vertrag, die Sicherungsabrede oder Zweckerklärung. Das Gesetz behandelt diese Sicherungsgrundschuld in § 1192 Abs. 1a BGB.

    Ist das alte Darlehen getilgt, bleibt die Grundschuld im Grundbuch und bei der Bank. Für ein neues Darlehen unterschreiben Sie eine neue Zweckerklärung, und die Grundschuld sichert ab dann den neuen Kredit. Im Fachjargon heißt das Revalutierung. Das Grundbuch bleibt dabei unverändert, ein Notar ist nicht nötig.

    Manche Zweckerklärungen sind ohnehin weit gefasst und sichern alle Forderungen der Bank aus der Geschäftsverbindung. Dann ist die Grundschuld rechtlich schon für ein neues Darlehen vorgesehen. Lesen Sie die Erklärung aus Ihrem alten Vertrag nach, bevor Sie etwas unterschreiben, denn eine weite Zweckerklärung bindet die Grundschuld auch an Kredite, an die Sie heute nicht denken.

    Die Grenze liegt beim eingetragenen Betrag. Die Grundschuld sichert höchstens die Summe, die im Grundbuch steht. Außerdem prüft die Bank die Kreditwürdigkeit neu, als wäre es ein ganz neuer Antrag: Einkommen, bestehende Verpflichtungen, Auskunftsdaten und den heutigen Wert des Hauses.

    Die alte Bank ist nicht verpflichtet, Ihnen ein neues Darlehen zu geben, nur weil ihr die Grundschuld noch gehört. Sie spart sich aber Aufwand, und das ist oft ein Argument im Gespräch.

    Weg 2: Die Briefgrundschuld abtreten

    Wollen Sie das neue Geld bei einer anderen Bank aufnehmen, kommt es auf die Art der Grundschuld an. Eine Briefgrundschuld lässt sich ohne Grundbuchänderung übertragen. Nach § 1154 Abs. 1 BGB genügen eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Grundschuldbriefs. Der Verweis gilt über § 1192 Abs. 1 BGB auch für die Grundschuld.

    In der Praxis verlangt die neue Bank die Abtretungserklärung öffentlich beglaubigt, weil sie ihr Recht im Ernstfall nachweisen muss. Das ist eine Unterschriftsbeglaubigung, keine Beurkundung einer neuen Grundschuld, und entsprechend überschaubar im Aufwand.

    Bei einer Buchgrundschuld gibt es keinen Brief. Die Abtretung wird dann erst mit der Eintragung des neuen Gläubigers wirksam. Das ist eine Änderung des bestehenden Eintrags und kostet deutlich weniger als eine Neubestellung, ist aber kein Weg ganz ohne Grundbuch. Wie sich Abtretung und Neubestellung in den Kosten unterscheiden, steht im Beitrag Die Grundschuld beim Bankwechsel.

    Ob Ihre Grundschuld ein Brief oder ein Buchrecht ist, steht im Grundbuchauszug. Bei einer Buchgrundschuld findet sich dort ein Vermerk, dass die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen ist. Fehlt dieser Vermerk, ist es eine Briefgrundschuld.

    Ist der Grundschuldbrief verloren, braucht es vor jeder Abtretung ein Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht. Das kann Monate dauern. Klären Sie deshalb früh, wo der Brief liegt, oft noch bei der alten Bank.

    Weg 3: Ein Kredit ohne Sicherheit am Haus

    Steht keine nutzbare Grundschuld im Grundbuch, bleibt ein Kredit ohne dingliche Sicherheit. Die Bank prüft dann Ihre Bonität und dass Sie Eigentümer sind, belastet das Grundbuch aber nicht. Rechtlich ist das keine Beleihung, sondern in aller Regel ein Allgemein-Verbraucherdarlehen.

    Der Unterschied hat Folgen. Ein durch Grundpfandrecht besichertes Darlehen ist nach § 491 Abs. 3 BGB ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Ohne Grundschuld dürfen Sie das Darlehen dagegen nach § 500 Abs. 2 BGB jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen, und die Entschädigung dafür ist gesetzlich gedeckelt.

    Der Preis ist ein höherer Zins, eine begrenzte Summe und eine kürzere Laufzeit, weil die Bank im Ernstfall nichts verwerten kann. Für Modernisierungen liegt der Marktrahmen ohne Grundbucheintrag in der Praxis bei rund 80.000 Euro, teils darunter. Für frei verwendbares Geld ziehen viele Banken die Grenze enger. Die Einzelheiten zu diesem Weg stehen im Beitrag Modernisierungskredit ohne Grundbucheintrag.

    Konkrete Zinssätze nennen wir bewusst nicht. Sie ändern sich laufend und liegen zwischen den Banken auseinander. Ihren Satz erfahren Sie im Gespräch.

    Wann doch eine neue Grundschuld nötig ist

    Eine neue Grundschuld braucht es immer dann, wenn die vorhandene nicht reicht oder nicht zu haben ist. Das ist häufiger der Fall, als viele Eigentümer erwarten.

    • Der eingetragene Betrag ist zu niedrig. Eine Grundschuld aus dem Kauf vor zwanzig Jahren lautet oft über eine Summe, die für eine größere Kapitalbeschaffung heute nicht mehr reicht. Den Rest sichert dann nur eine zusätzliche Grundschuld.
    • Die Grundschuld steht nicht an erster Stelle. Mehrere Rechte im Grundbuch haben nach § 879 BGB eine Rangfolge. Viele Banken finanzieren zu besseren Bedingungen nur im ersten Rang, weil dieser Rang im Verwertungsfall zuerst bedient wird.
    • Die neue Bank will eine eigene Grundschuld. Manche Banken verlangen grundsätzlich eine selbst bestellte Grundschuld in ihrem Wortlaut. Das ist eine Entscheidung der Bank, kein rechtliches Erfordernis. Fragen Sie danach, bevor Sie den Antrag stellen.
    • Der Brief ist weg. Bei einer verlorenen Briefgrundschuld ist die Neubestellung trotz höherer Kosten oft schneller als das Aufgebotsverfahren.
    • Der Bedarf ist groß und die Laufzeit lang. Dann trägt der Zinsvorteil der Grundschuld die einmaligen Kosten für Notar und Grundbuchamt meist ohne Weiteres.

    Wie viel Ihr Haus überhaupt an Darlehen trägt, entscheidet nicht der Grundschuldbetrag, sondern das Verhältnis von Darlehen zum Beleihungswert. Mehr dazu im Beitrag zum Beleihungsauslauf.

    Was die Bank auch ohne neuen Eintrag prüft

    Auch wenn im Grundbuch nichts passiert, prüft die Bank Ihren Antrag vollständig. Eine vorhandene Grundschuld spart Notar und Zeit, sie ersetzt aber keine Kreditprüfung.

    Geprüft werden Einkommen und Ausgaben, bestehende Kredite, Auskunftsdaten und der heutige Wert des Hauses. Aus dem Wert leitet die Bank den Beleihungswert ab, und daraus ergibt sich, wie hoch der Beleihungsauslauf mit dem neuen Darlehen wäre. Ein Haus, das vor zwanzig Jahren gekauft wurde, hat oft deutlich Luft, weil die alte Schuld getilgt ist.

    Wer mehrere Verbindlichkeiten hat, etwa einen Autokredit oder einen Rahmenkredit, kann sie bei der Gelegenheit oft mit in die Immobilienfinanzierung nehmen. Wie das geht und wann es sich lohnt, steht im Beitrag Kredite in die Immobilienfinanzierung bündeln.

    So finden Sie heraus, welcher Weg für Sie offen ist

    Welcher Weg offen ist, zeigt Ihnen ein aktueller Grundbuchauszug. Mit ihm und Ihrem letzten Darlehensvertrag lässt sich die Frage in den meisten Fällen in wenigen Minuten beantworten.

    1. Lassen Sie sich einen aktuellen Grundbuchauszug geben. Als Eigentümer bekommen Sie ihn beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Haus liegt.
    2. Sehen Sie in Abteilung III nach. Dort stehen die Grundschulden mit Betrag, Gläubiger und dem Vermerk, ob ein Brief ausgeschlossen ist.
    3. Klären Sie, ob das alte Darlehen getilgt ist und wem die Grundschuld heute gehört. Bei Briefgrundschulden fragen Sie zugleich, wo der Brief liegt.
    4. Stellen Sie den eingetragenen Betrag neben Ihren Bedarf. Reicht er, ist Weg 1 oder Weg 2 wahrscheinlich. Reicht er nicht, geht es um eine zusätzliche Grundschuld oder um einen Kredit ohne Sicherheit am Haus.

    Bringen Sie zum Gespräch den Grundbuchauszug, den alten Darlehensvertrag mit Zweckerklärung und eine grobe Vorstellung Ihres Bedarfs mit.

    Sprechen Sie darüber, bevor Sie einen Notartermin machen

    Ein Notartermin für eine neue Grundschuld ist schnell vereinbart, aber nicht immer nötig. Oft steht der kürzere Weg bereits im Grundbuch, und es braucht nur jemanden, der ihn liest und mit der passenden Bank bespricht.

    Wenn Sie mögen, gehen wir Ihren Fall gemeinsam durch. Wir sehen uns den Grundbuchauszug an, prüfen, ob die vorhandene Grundschuld trägt, und sagen Ihnen, welche Banken dafür in Frage kommen. Einen Überblick über Finanzierungen für Hausbesitzer finden Sie auf der Seite Kredit für Eigentümer.

    Häufige Fragen

    Ja, wenn bereits eine Grundschuld im Grundbuch steht, die Sie nutzen können. Eine Grundschuld bleibt auch nach der vollständigen Rückzahlung des alten Darlehens eingetragen, bis sie gelöscht wird. Bei derselben Bank sichert sie über eine neue Zweckerklärung ein neues Darlehen, ohne dass das Grundbuch angefasst wird. Steht keine Grundschuld im Grundbuch, ist eine echte Beleihung ohne neuen Eintrag nicht möglich, weil eine Grundschuld nach § 873 BGB erst mit der Eintragung entsteht.

    Sie bleibt im Grundbuch stehen. Die Grundschuld ist vom Darlehen unabhängig und erlischt nicht von selbst, wenn die Schuld getilgt ist. Sie haben gegenüber der Bank einen Anspruch auf Rückgewähr: Sie können die Löschung verlangen, die Abtretung an sich selbst oder die Abtretung an eine neue Bank. Solange nichts davon geschieht, liegt die Grundschuld weiter bei der alten Bank und kann dort für ein neues Darlehen genutzt werden.

    Bei einer Briefgrundschuld genügt nach § 1154 Abs. 1 BGB eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Grundschuldbriefs, eine Eintragung ist dafür nicht nötig. In der Praxis verlangt die neue Bank die Erklärung meist öffentlich beglaubigt. Bei einer Buchgrundschuld wird die Abtretung dagegen erst mit der Eintragung des neuen Gläubigers wirksam. Das ist eine Änderung des bestehenden Eintrags und deutlich günstiger als eine neue Grundschuld, aber kein Weg ganz ohne Grundbuch.

    Deutlich weniger als mit Grundschuld. Ohne Grundpfandrecht finanziert die Bank allein gegen Ihre Bonität, deshalb begrenzt sie Summe und Laufzeit. Für Modernisierungskredite ohne Grundbucheintrag liegt der Marktrahmen in der Praxis bei rund 80.000 Euro, teils darunter. Für frei verwendbares Geld ziehen viele Banken die Grenze enger. Den konkreten Betrag bestimmen Einkommen, bestehende Verpflichtungen und Ihre Auskunftsdaten.

    Das hängt vom eingetragenen Betrag und vom Beleihungswert ab. Der Betrag der Grundschuld ist die Obergrenze dessen, was sie sichern kann. Liegt der neue Bedarf darüber, braucht es eine zusätzliche Grundschuld mit Notartermin. Außerdem prüft die Bank, ob das neue Darlehen im Verhältnis zum heutigen Beleihungswert des Hauses tragbar ist, der eingetragene Betrag allein entscheidet das nicht.

    In aller Regel ja. Ein durch Grundpfandrecht besichertes Darlehen ist nach § 491 Abs. 3 BGB ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Fehlt die Grundschuld, handelt es sich meist um ein Allgemein-Verbraucherdarlehen, das Sie nach § 500 Abs. 2 BGB jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen dürfen. Die Vorfälligkeitsentschädigung dafür ist gesetzlich gedeckelt.

    Quellen und Rechtsgrundlagen

    Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Gesetzestexte und Programmbedingungen ändern sich, prüfen Sie im Zweifel den dort veröffentlichten Stand.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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