Das Gebäudeenergiegesetz beim Immobilienkauf: jetzt GModG

    Das Gesetz, das den Heizungstausch geregelt hat, ist im Sommer 2026 umgeschrieben und umbenannt worden. Für Käufer ist das mehr als eine Namensänderung: Die bekannte Zweijahresfrist nach dem Kauf gilt heute für etwas anderes als früher.

    Illustration eines Paragrafenzeichens neben Haus und Briefumschlag als Sinnbild für die gesetzlichen Pflichten beim Immobilienkauf
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 12 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Die feste Vorgabe von 65 Prozent erneuerbarer Energie und das Betriebsverbot für alte Heizkessel sind ersatzlos entfallen, die Paragrafen dazu stehen im Gesetz nur noch als weggefallen.
    • Mit dem Eigentümerwechsel gehen zwei Nachrüstpflichten auf Sie über, wenn der frühere Eigentümer als Selbstnutzer befreit war: die Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 35 Abs. 3 GModG und die Dämmung ungedämmter Wärme- und Warmwasserleitungen nach § 69 Abs. 3 und 4 GModG. Die Frist beträgt jeweils 2 Jahre ab dem Eigentumsübergang.
    • Der Energieausweis muss Ihnen spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach dem Kaufvertrag übergeben werden. Fehlen die Pflichtangaben in der Immobilienanzeige, ist das nach § 108 GModG eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

    Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat

    Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Der vollständige Titel lautet weiterhin Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden, und auch die Fundstelle ist dieselbe geblieben. Es handelt sich also nicht um ein neues Gesetz, sondern um dasselbe Regelwerk unter neuem Namen und mit deutlich verändertem Inhalt.

    Für Käufer sind zwei Streichungen wichtiger als der Name. Die Vorgabe, dass eine neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden muss, ist entfallen. Und das Betriebsverbot für alte Heizkessel, das seit Jahren als Austauschpflicht durch die Exposés geistert, ist ebenfalls entfallen. Wer heute in den Gesetzestext sieht, findet an diesen Stellen nur noch den Vermerk, dass die Vorschriften weggefallen sind. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen fasst es so zusammen, dass Eigentümer nun selbst wählen können, welche Heizungsart sie einbauen.

    Was geblieben ist, sind die stillen Pflichten. Sie stehen nicht im Kapitel über die Heizung, sondern im Teil über bestehende Gebäude, und genau deshalb werden sie beim Kauf regelmäßig übersehen. Der folgende Beitrag sortiert, was mit dem Eigentumsübergang wirklich auf Sie übergeht, was Sie sich sparen können und an welchen Stellen das Gesetz heute etwas ganz anderes verlangt als noch 2025.

    RegelungName des Gesetzes Bis zum 28.07.2026Gebäudeenergiegesetz, GEG Seit dem 29.07.2026Gebäudemodernisierungsgesetz, GModG
    RegelungAnteil erneuerbarer Energie bei neuer Heizung Bis zum 28.07.2026Einheitliche Vorgabe von mindestens 65 Prozent Seit dem 29.07.2026Entfallen, freie Wahl der Heizungsart nach § 42 GModG
    RegelungAlte Heizkessel Bis zum 28.07.2026Betriebsverbot nach 30 Jahren, Frist von 2 Jahren nach Eigentümerwechsel Seit dem 29.07.2026Ersatzlos gestrichen, kein gesetzlicher Austauschzwang
    RegelungNeue Gas- oder Ölheizung Bis zum 28.07.2026Nur im Rahmen der 65-Prozent-Regel zulässig Seit dem 29.07.2026Zulässig, dafür gestaffelte Quote klimaneutraler Brennstoffe ab 2029
    RegelungDämmung von Geschossdecke und Rohrleitungen Bis zum 28.07.2026Pflicht mit Frist von 2 Jahren ab Eigentumsübergang Seit dem 29.07.2026Unverändert Pflicht mit Frist von 2 Jahren ab Eigentumsübergang

    Die Zweijahresfrist gibt es also weiterhin. Sie hängt nur nicht mehr an der Heizung, sondern an der Dämmung. Wer den alten Satz im Kopf hat, plant seit Juli 2026 die falsche Maßnahme ein.

    Welche Pflichten mit dem Eigentümerwechsel auf Sie übergehen

    Mit dem Eigentumsübergang leben zwei Nachrüstpflichten auf, die beim Verkäufer ruhen konnten. Die erste betrifft die oberste Geschossdecke. Nach § 35 Abs. 1 GModG muss sie so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn stattdessen das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist. Die zweite betrifft bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, also im Regelfall die Rohre im Keller. Grundlage ist § 69 Abs. 2 GModG.

    Der Grund, warum viele Häuser diese Dämmung nicht haben, steht in denselben Vorschriften. Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, ruhen beide Pflichten. Sie leben erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 01.02.2002 wieder auf, und dann trifft es ausdrücklich den neuen Eigentümer. Die Frist beträgt in beiden Fällen 2 Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach diesem Stichtag. Verantwortlich ist nach § 8 GModG der Eigentümer, nicht der Handwerker und nicht der Verkäufer.

    Es gibt zwei Ventile. Nach § 35 Abs. 4 GModG entfällt die Pflicht bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, soweit sich der Aufwand durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaften lässt. Und § 102 GModG sieht eine Befreiung auf Antrag bei unbilliger Härte vor, ausdrücklich auch dann, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Beides ist kein Selbstläufer, beides gehört aber geprüft, bevor Sie eine Maßnahme einplanen, die Sie gar nicht schulden.

    PflichtDämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs darüber Rechtsgrundlage§ 35 Abs. 1 und 3 GModG Frist nach dem Kauf2 Jahre ab Eigentumsübergang Wann sie Sie nicht trifftWenn die Decke oder das Dach den Mindestwärmeschutz bereits erfüllt oder der Aufwand sich nicht erwirtschaften lässt
    PflichtDämmung ungedämmter, zugänglicher Wärme- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume Rechtsgrundlage§ 69 Abs. 2 bis 4 GModG Frist nach dem Kauf2 Jahre ab Eigentumsübergang Wann sie Sie nicht trifftWenn die Leitungen bereits gedämmt oder nicht zugänglich sind
    PflichtAustausch eines alten Heizkessels RechtsgrundlageVorschrift ersatzlos gestrichen Frist nach dem KaufKeine Wann sie Sie nicht trifftImmer, ein gesetzlicher Austauschzwang besteht nicht mehr

    Warum die alte Heizung trotzdem in die Kaufentscheidung gehört

    Dass der Gesetzgeber den Austausch nicht mehr verlangt, macht eine 28 Jahre alte Anlage nicht zu einem guten Bauteil. Die Pflicht ist weg, die Restnutzungsdauer nicht. Wer eine Immobilie mit einer Heizung übernimmt, die in den nächsten Jahren ausfällt, hat dieselbe Ausgabe wie vorher, nur ohne Frist und ohne Planbarkeit. Der Unterschied liegt darin, dass Sie den Zeitpunkt jetzt selbst bestimmen, und das ist beim Kauf ein Vorteil, weil sich der Austausch dann in die Finanzierung legen lässt statt in eine spätere Notlage.

    Genau das ist der Punkt, an dem sich Geld sparen lässt. Eine Maßnahme, die beim Kauf mitfinanziert wird, liegt im Regelfall in derselben Sicherheit wie der Kaufpreis. Eine Maßnahme, die 3 Jahre später aus einem Ratenkredit bezahlt wird, liegt es nicht. Welche Wege es dafür gibt, ordnet der Beitrag zur Modernisierung in der Finanzierung ein, und welche öffentlichen Mittel für den Heizungstausch überhaupt in Frage kommen, steht im Beitrag zur Heizungsförderung. Fördersätze und Bedingungen ändern sich laufend, deshalb nennen wir hier bewusst keine Zahlen, sondern klären den Stand im Gespräch.

    Bei Mehrfamilienhäusern kommt eine Pflicht hinzu, die im Ein- und Zweifamilienhaus keine Rolle spielt. § 60b GModG verlangt für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten eine Heizungsprüfung mit anschließender Optimierung. Anlagen, die vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden, sind bis zum Ablauf des 30.09.2027 zu prüfen. Wer ein solches Objekt als Kapitalanlage übernimmt, sollte im Kaufprozess fragen, ob diese Prüfung schon stattgefunden hat.

    Wenn Sie nach dem Kauf die Heizung ersetzen: was das GModG dann verlangt

    Sie wählen die Anlage frei, übernehmen mit einer fossil betriebenen Heizung aber eine Quote. § 42 GModG zählt zehn Optionen für den Ersatz einer Heizungsanlage auf, von der Wärmepumpe über Solarthermie, Biomasse und Hybridlösungen bis zur Hausübergabestation für ein Wärmenetz und zur Stromdirektheizung. Entscheiden Sie sich für Gas, Heizöl oder Flüssiggas, greift § 43 GModG: Bei einer Anlage, die nach dem 29.07.2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, muss ein wachsender Anteil der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen.

    Diese Staffel ist der Kern der Reform. Sie ersetzt die frühere Ja-Nein-Entscheidung durch einen Pfad, der erst in einigen Jahren beginnt und dann langsam steigt. Ergänzt wird sie durch § 42a GModG, wonach die Bundesregierung bis zum 01.12.2026 ein Gesetz über eine Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen soll. Dieses Gesetz soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die Brennstoffe für die Wärmeversorgung von Gebäuden ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Die Pflicht wandert damit vom einzelnen Hauseigentümer ein Stück weit zum Lieferanten.

    • Die Quote lässt sich auch über eine solarthermische Anlage erfüllen, § 43 Abs. 3 GModG nennt dafür Mindestflächen je Quadratmeter Nutzfläche.
    • Eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung kommt nach § 43 Abs. 4 GModG ebenfalls in Betracht, wenn sie das gesamte Gebäude versorgt.
    • Bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Anforderung nach § 43 Abs. 5 GModG als erfüllt, wenn die Wärmepumpe einen bestimmten Anteil der Leistung trägt.
    • Fällt die alte Anlage irreparabel aus, sieht § 43 Abs. 7 GModG zusätzliche Übergangszeiten vor. Das ist die Regelung für den Havariefall im Winter.
    • Ist der Eigentümer nicht der Betreiber der Anlage, trifft die Pflicht nach § 43 Abs. 6 GModG den Betreiber. Für vermietete Objekte lohnt ein Blick in die Verträge.
    Ab wann01.01.2029 Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe10 Prozent Grundlage§ 43 Abs. 1 GModG
    Ab wann01.01.2030 Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe15 Prozent Grundlage§ 43 Abs. 1 GModG
    Ab wann01.01.2035 Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe30 Prozent Grundlage§ 43 Abs. 1 GModG
    Ab wann01.01.2040 Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe60 Prozent Grundlage§ 43 Abs. 1 GModG

    Der Energieausweis: was der Verkäufer schuldet

    Der Energieausweis muss Ihnen spätestens bei der Besichtigung vorliegen. § 80 Abs. 4 GModG verpflichtet den Verkäufer oder den Makler, dem möglichen Käufer den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, wobei ein deutlich sichtbarer Aushang oder Auslegen während der Besichtigung genügt. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Aufforderung. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages ist er Ihnen zu übergeben.

    Neu ist eine Obliegenheit auf Ihrer Seite. Beim Kauf eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen haben Sie nach der Übergabe des Ausweises ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GModG ausstellungsberechtigten Person zu führen, wenn ein solches Gespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Das ist kein Formalismus: In diesem Gespräch erfahren Sie, welche Modernisierungsempfehlungen im Ausweis stehen und wie belastbar die Kennzahl überhaupt ist.

    Prüfen Sie im Exposé drei Dinge, bevor Sie über den Preis sprechen. § 87 GModG verlangt in einer kommerziellen Immobilienanzeige die Art des Ausweises, den Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs, die wesentlichen Energieträger, bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Fehlen diese Pflichtangaben, ist das nach § 108 GModG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Für Sie ist das weniger eine Frage der Sanktion als ein Signal: Eine Anzeige ohne Pflichtangaben deutet oft darauf hin, dass es noch keinen gültigen Ausweis gibt.

    Was Sie im Ausweis prüfenArt des Ausweises, Bedarf oder Verbrauch Warum es zähltEin Verbrauchsausweis bildet das Heizverhalten der bisherigen Bewohner ab, ein Bedarfsausweis rechnet das Gebäude durch
    Was Sie im Ausweis prüfenAusstellungsdatum Warum es zähltNach § 79 Abs. 3 GModG gilt ein Ausweis 10 Jahre, danach ist die Angabe im Exposé wertlos
    Was Sie im Ausweis prüfenEnergieeffizienzklasse nach § 86 GModG Warum es zähltSie ergibt sich unmittelbar aus dem Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und ist der schnellste Vergleichswert zwischen zwei Objekten
    Was Sie im Ausweis prüfenModernisierungsempfehlungen Warum es zähltNach § 84 GModG gehören sie in den Ausweis. Sie sind eine kostenlose erste Liste dessen, was am Gebäude ansteht

    Wenn Sie ohnehin sanieren wollen: was dann greift

    Sobald Sie Außenbauteile erneuern, gelten feste Grenzwerte. § 36 GModG bestimmt, dass erneuerte, ersetzte oder erstmalig eingebaute Außenbauteile die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des Gesetzes nicht überschreiten dürfen. Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen. Wer also einzelne Fenster tauscht, bleibt darunter, wer die Fassade angeht, nicht.

    Auch hier ist ein Beratungsgespräch dazugekommen. Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen solche Änderungen vor und wird dabei das gesamte Gebäude energetisch durchgerechnet, hat er vor der Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch zu führen, sofern es unentgeltlich angeboten wird. Wer geschäftsmäßig solche Arbeiten anbietet, muss im Angebot schriftlich darauf hinweisen. Ergänzend verbietet § 34 GModG, Außenbauteile so zu verändern, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert.

    Bei denkmalgeschützter oder besonders erhaltenswerter Bausubstanz gilt eine eigene Regel. Nach § 105 GModG darf von den Anforderungen abgewichen werden, soweit ihre Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. Ob eine Modernisierung steuerlich als Erhaltungsaufwand oder als Herstellungskosten zählt, ist eine getrennte Frage, die der Beitrag zur steuerlichen Einordnung von Modernisierungen beschreibt. Die verbindliche Beurteilung Ihres Falls gehört zu Ihrem Steuerberater, wir rechnen nur die Finanzierungsseite.

    Was die Pflichten für Ihre Finanzierung bedeuten

    Rechnen Sie die Pflichten in den Darlehensbedarf ein, nicht in den Kaufpreis. Die Bank finanziert den Kauf und, wenn Sie es so beantragen, die geplanten Maßnahmen. Was Sie nachträglich feststellen, finanziert sie im Zweifel nicht mehr zu denselben Bedingungen. Die folgende Aufstellung ist eine Modellrechnung mit frei gewählten Annahmen und keine Zusage. Sie endet bewusst beim Darlehensbedarf und beim Beleihungsauslauf, weil sich eine monatliche Rate ohne Zinssatz nicht seriös ausrechnen lässt und wir im Ratgeber keine Konditionen nennen.

    PositionKaufpreis Modellannahme300.000 Euro WirkungAusgangswert der Rechnung
    PositionKaufnebenkosten ModellannahmeEtwa 10 Prozent, hier 30.000 Euro WirkungGrunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch, gegebenenfalls Maklercourtage
    PositionDämmung Geschossdecke und Kellerleitungen Modellannahme10.000 Euro WirkungPflicht innerhalb von 2 Jahren, wenn der Verkäufer als Selbstnutzer befreit war
    PositionHeizungstausch, freiwillig Modellannahme25.000 Euro WirkungKeine Pflicht mehr, aber planbar und mitfinanzierbar
    PositionGesamtaufwand Modellannahme365.000 Euro WirkungKaufpreis plus Nebenkosten plus Maßnahmen
    PositionEigenkapital Modellannahme65.000 Euro WirkungDeckt hier die Nebenkosten und einen Teil der Maßnahmen
    PositionDarlehensbedarf Modellannahme300.000 Euro WirkungBeleihungsauslauf bezogen auf den Kaufpreis rechnerisch 100 Prozent, bezogen auf den Beleihungswert der Bank regelmäßig höher

    Modellrechnung mit frei gewählten Annahmen, keine Zusage und kein Angebot. Der Beleihungswert der Bank liegt regelmäßig unter dem Kaufpreis, deshalb fällt der maßgebliche Beleihungsauslauf höher aus als die Rechnung auf den Kaufpreis vermuten lässt.

    Was Sie vor dem Notartermin klären sollten

    Alles, was das Gesetz verlangt, lässt sich vor der Beurkundung feststellen. Danach sind Sie der Verantwortliche im Sinne des § 8 GModG, und die Frist von 2 Jahren läuft ab dem Eigentumsübergang, nicht ab dem Tag, an dem Sie davon erfahren. Warum die Bank die energetische Lage eines Gebäudes ohnehin liest, auch ohne gesetzliche Pflicht, ordnet der Beitrag Wie Banken derzeit auf Finanzierungen schauen ein, und wie der Objektwert auf die Bedingungen wirkt, steht im Beitrag zum Beleihungsauslauf.

    1. Energieausweis anfordern, Art und Ausstellungsdatum prüfen. Ein Ausweis, der älter als 10 Jahre ist, gilt nicht mehr.
    2. Im Keller nachsehen, ob die Wärme- und Warmwasserleitungen gedämmt sind, und auf dem Dachboden, ob die oberste Geschossdecke gedämmt ist.
    3. Den Verkäufer fragen, ob er das Haus am 01.02.2002 selbst bewohnt hat und ob es seither einen Eigentümerwechsel gab. Davon hängt ab, ob die Pflichten bei Ihnen aufleben.
    4. Baujahr, Typ und Einbaujahr der Heizung notieren. Nicht wegen einer Pflicht, sondern wegen der Restnutzungsdauer.
    5. Bei Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen klären, ob die Heizungsprüfung nach § 60b GModG bereits stattgefunden hat.
    6. Die geplanten Maßnahmen mit Kostenschätzung in die Finanzierungsanfrage aufnehmen, bevor der Kaufvertrag steht.
    7. Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer Nachrüstung die Ausnahmen nach § 35 Abs. 4 und § 102 GModG prüfen lassen, statt vorschnell zu bauen.

    Was von der Reform bleibt

    Der Kern der Änderung ist eine Verschiebung der Verantwortung, keine Entwarnung. Der Gesetzgeber schreibt Ihnen nicht mehr vor, welche Heizung Sie einbauen, und er zwingt Sie nicht mehr, eine funktionierende Anlage auszutauschen. Dafür wandert ein Teil der Pflicht über die Quote nach § 43 GModG in die Zukunft und über die angekündigte Grüngas- und Grünheizölquote zu den Brennstofflieferanten. Wer heute eine fossile Heizung einbaut, trifft damit eine Entscheidung, deren Kostenwirkung erst ab 2029 sichtbar wird.

    Für den Kauf heißt das: Der energetische Zustand eines Gebäudes ist kein Rechtsproblem mehr, sondern wieder ein Preis- und Planungsproblem. Genau so gehört er in die Kaufverhandlung und in die Finanzierung. Was ein Kauf neben dem Kaufpreis kostet, ordnet der Beitrag Was kostet der Immobilienkauf außer dem Kaufpreis ein. Den Rest, also welche Bank welche Maßnahme zu welcher Sicherheit mitfinanziert, klären wir im Rahmen der Baufinanzierung für Ihren konkreten Fall.

    Ein Hinweis zum Umgang mit älteren Texten. Weil das Gesetz erst im Sommer 2026 umgeschrieben wurde, beschreiben viele Ratgeber, Exposés und Musterverträge noch den Stand von 2024 oder 2025. Wenn Sie dort auf die 65-Prozent-Regel, auf ein Betriebsverbot nach 30 Jahren oder auf eine Kopplung an die kommunale Wärmeplanung stoßen, ist das nicht mehr geltendes Recht. Maßgeblich ist der Text unter dem Namen Gebäudemodernisierungsgesetz.

    Häufige Fragen

    Nein. Seit dem 29.07.2026 trägt das Gesetz den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz, abgekürzt GModG. Der vollständige Titel lautet weiterhin Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden. Die Fundstelle bleibt dieselbe, das Gesetz wurde nicht neu erlassen, sondern umbenannt und in Teilen umgeschrieben. Wenn Sie in einem Exposé, einem Gutachten oder einem älteren Ratgeber die Abkürzung GEG lesen, ist damit dasselbe Gesetz gemeint. Prüfen Sie in diesem Fall aber, aus welchem Jahr die Aussage stammt: Gerade die Vorschriften zum Heizungstausch sind mit der Umbenennung inhaltlich verändert worden, und Texte aus 2024 oder 2025 beschreiben an dieser Stelle geltendes Recht nicht mehr richtig.

    Nein, diese Pflicht gibt es nicht mehr. Das frühere Betriebsverbot für Heizkessel, die älter als 30 Jahre waren, und die daran hängende Frist von 2 Jahren nach einem Eigentümerwechsel sind mit dem GModG ersatzlos gestrichen worden. Die betreffenden Paragrafen stehen im Gesetzestext heute nur noch als weggefallen. Auch die Vorgabe, dass eine neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden muss, ist entfallen. Sie dürfen eine funktionierende Bestandsheizung also weiter betreiben und Sie dürfen sie, wenn sie ausfällt, grundsätzlich durch die Anlage Ihrer Wahl ersetzen. Wirtschaftlich bleibt eine alte Anlage trotzdem ein Thema, weil Verbrauch, Wartungsaufwand und die Bepreisung der Emissionen davon unberührt sind.

    Zwei Nachrüstpflichten, und zwar dann, wenn der bisherige Eigentümer als Selbstnutzer davon befreit war. Die erste betrifft die oberste Geschossdecke: Nach § 35 Abs. 1 GModG muss sie so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet, wobei ein entsprechend gedämmtes Dach darüber die Pflicht ebenfalls erfüllt. Die zweite betrifft ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume nach § 69 Abs. 2 GModG, im Regelfall also die Rohre im Keller. Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, ruhen beide Pflichten bis zum ersten Eigentümerwechsel. Danach hat der neue Eigentümer 2 Jahre Zeit, sie zu erfüllen.

    Sie dürfen das, übernehmen damit aber eine gestaffelte Pflicht zu klimaneutralen Brennstoffen. Nach § 43 Abs. 1 GModG muss bei einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung, die nach dem 29.07.2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, ein wachsender Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff erzeugt werden: ab dem 01.01.2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 01.01.2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 01.01.2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 01.01.2040 mindestens 60 Prozent. Die Pflicht lässt sich auch über eine Solarthermieanlage, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen. Fällt die alte Anlage irreparabel aus, greifen nach § 43 Abs. 7 GModG zusätzliche Übergangszeiten.

    Spätestens bei der Besichtigung. § 80 Abs. 4 GModG verpflichtet den Verkäufer oder den Makler, dem möglichen Käufer den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, wobei ein deutlich sichtbarer Aushang während der Besichtigung genügt. Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Aufforderung. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages muss er Ihnen übergeben werden. Neu ist eine Pflicht auf Ihrer Seite: Beim Kauf eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen müssen Sie nach der Übergabe ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer ausstellungsberechtigten Person führen, wenn ein solches Gespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

    10 Jahre ab Ausstellung, so steht es in § 79 Abs. 3 GModG. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach einer Änderung am Gebäude ein neuer Ausweis erforderlich wird. Achten Sie deshalb im Exposé nicht nur auf die Kennzahl, sondern auf das Ausstellungsdatum und auf die Art des Ausweises. Ein Energieverbrauchsausweis bildet das Heizverhalten der bisherigen Bewohner ab, ein Energiebedarfsausweis rechnet die Eigenschaften des Gebäudes durch. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, schreibt § 80 Abs. 3 GModG im Verkaufsfall grundsätzlich den Bedarfsausweis vor, mit eng gefassten Ausnahmen.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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