Die Jahresabrechnung stellt nach dem Kalenderjahr die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft dem Wirtschaftsplan gegenüber. Der Verwalter erstellt sie nach § 28 WEG, die Eigentümer beschließen, ob sie nachzahlen oder die Vorschüsse anpassen. Für die Bank zeigt sie, wie belastbar die Planung der Gemeinschaft ist.
Das Wichtigste
- Aus der Abrechnung ergibt sich, ob eine Nachzahlung oder ein Guthaben für die einzelne Wohnung entsteht.
- Dazu erstellt der Verwalter einen Vermögensbericht, der den Stand der Rücklagen und die wesentlichen gemeinschaftlichen Vermögensgegenstände auflistet.
- Den Vermögensbericht muss jeder Eigentümer nach dem Gesetz zur Verfügung gestellt bekommen.
- Abweichungen zwischen Plan und tatsächlichen Kosten sind für die Bank ein Hinweis auf Unregelmäßigkeiten.
Warum verlangt die Bank die letzte Abrechnung?
Die Bank verlangt die letzte Jahresabrechnung, weil sie darin sieht, was die Gemeinschaft tatsächlich ausgegeben hat und ob die Vorschüsse ausgereicht haben. Dauerhaft hohe Nachzahlungen sprechen dafür, dass der Wirtschaftsplan zu niedrig angesetzt wird und das Hausgeld steigen dürfte.
Zusätzlich liest die Bank im Vermögensbericht den Rücklagenstand. Er zeigt, ob Maßnahmen aus Rücklagen bezahlt werden können oder ob eine Sonderumlage droht. Fehlen Abrechnung oder Bericht, stellt die Bank vor der Zusage Rückfragen, denn sie kann die Belastung dann nicht verlässlich ansetzen. Käufer sollten beides deshalb frühzeitig über den Verkäufer anfordern.
| Posten | Frage der Bank | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Gesamtkosten gegen Plan | Ist der Plan realistisch? | höheres Hausgeld in der Rechnung |
| Nachzahlung der Einheit | Wiederholt sie sich? | Puffer in der Haushaltsrechnung |
| Stand der Rücklage | Reicht sie für Maßnahmen? | Nachfrage zur Sonderumlage |
| Rückstände einzelner Eigentümer | Fehlt Geld in der Gemeinschaft? | Hinweis auf Zahlungsrisiko |
Rechenbeispiel: Nachzahlung nach dem Abrechnungsjahr
- Annahme: Geleistete Vorschüsse der Wohnung im Jahr: 12 x 280 € = 3.360 €.
- Annahme: Der Anteil der Wohnung an den tatsächlichen Kosten beträgt 3.900 €.
- Nachzahlung: 3.900 € minus 3.360 € = 540 €. Das Hausgeld soll danach auf 325 € steigen.
Die Bank setzt für die Haushaltsrechnung nicht mehr 280 €, sondern 325 € im Monat an, weil die Abrechnung den höheren Bedarf belegt.
Häufige Fragen
Muss ein Käufer eine Nachzahlung des Verkäufers übernehmen?
Das hängt von der Fälligkeit und vom Kaufvertrag ab. Der Notar regelt im Vertrag, wer Rückstände und Nachzahlungen trägt.
Wie alt darf die Abrechnung sein?
Die Bank verlangt in der Regel die zuletzt beschlossene. Ist sie sehr alt, fragt sie zusätzlich nach dem aktuellen Wirtschaftsplan.
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Was heißt das für Ihre Finanzierung?
Im Erstgespräch rechnen wir Ihren Fall so, wie die Bank ihn rechnet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand: 16. Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall ersetzt die Erklärung keine Beratung.