Ein variables Darlehen hat keinen für die Laufzeit festen Sollzins. Der Zins richtet sich nach einem Referenzzins und wird regelmäßig angepasst, die Rate kann deshalb steigen oder sinken. Die Bank prüft solche Darlehen strenger als Festdarlehen, weil das Zinsrisiko beim Kreditnehmer liegt.
Das Wichtigste
- Ein veränderlicher Zins ist nur wirksam, wenn der Referenzzins klar und objektiv bestimmt, für beide Seiten verfügbar und überprüfbar ist (§ 492 Abs. 7 BGB).
- Der Darlehensnehmer kann nach § 489 Abs. 2 BGB jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen. Das Recht darf vertraglich nicht ausgeschlossen oder erschwert werden.
- Die Bank rechnet die Rate nicht mit dem heutigen Zins, sondern mit einem Sicherheitsaufschlag auf die Zinskosten.
- Die Tilgung sollte so gewählt sein, dass die Rate auch bei höherem Zins tragbar bleibt. Reserven stärken die Bewertung.
Wie setzt die Bank das Zinsrisiko an?
Die Bank prüft die Rate nicht nur zum heutigen Zins, sondern mit einem Aufschlag auf die Zinskosten. Sie will wissen, ob der Haushaltsüberschuss auch eine deutlich höhere Rate verkraftet. Wie hoch der Aufschlag ist, legt jede Bank selbst fest. Bleibt der Überschuss knapp, verkürzt sie die Darlehenssumme oder verlangt eine Zinsbegrenzung, etwa ein Cap.
| Merkmal | Festes Darlehen | Variables Darlehen |
|---|---|---|
| Sollzins | Für die Zinsbindung fest | Schwankt mit dem Referenzzins |
| Rate | Planbar | Kann steigen und sinken |
| Kündigung durch den Darlehensnehmer | Nach § 489 Abs. 1 BGB, zum Beispiel nach zehn Jahren | Jederzeit mit drei Monaten |
| Ansatz der Bank | Rate laut Vertrag | Rate mit Sicherheitsaufschlag |
| Anschlussrisiko | Am Ende der Zinsbindung | Laufend |
Wann können Sie ein variables Darlehen beenden?
Sie können es jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. § 489 Abs. 2 BGB räumt dieses Recht dem Darlehensnehmer ein, und Absatz 4 verbietet, es auszuschließen oder zu erschweren. Der geschuldete Betrag muss binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt sein, sonst gilt die Kündigung als nicht erfolgt (Absatz 3). Das ist wichtig bei Verkauf oder Umschuldung: Die Anschlussfinanzierung muss bis dahin stehen.
Rechenbeispiel: Rate mit Sicherheitsaufschlag
- Annahme: Darlehen 180.000 €, anfängliche Tilgung 3 %, also 5.400 € im ersten Jahr.
- Annahme: Zinskosten im ersten Jahr zum aktuellen Stand 5.400 €. Rate: 10.800 € im Jahr, also 900 € im Monat.
- Annahme: Die Bank rechnet die Zinskosten um die Hälfte höher: 8.100 €. Rechenrate: 13.500 € im Jahr, also 1.125 € im Monat.
- Annahme: Haushaltsüberschuss vor der Rate 1.300 €. Reserve: 1.300 € − 1.125 € = 175 €.
Die tatsächliche Rate liegt bei 900 €, die Rechenrate der Bank bei 1.125 €. Die Reserve von 175 € ist knapp, die Bank kann deshalb die Darlehenssumme kürzen.
Häufige Fragen
Darf die Bank den Zins nach Belieben ändern?
Nein. Nach § 492 Abs. 7 BGB ist die Anpassung nur wirksam, wenn sie an einen klar und objektiv bestimmten Referenzzins gebunden ist, den beide Seiten prüfen können.
Gibt es beim variablen Darlehen eine Zinsbindung?
Nein. Nach § 489 Abs. 5 BGB gilt der Sollzins als gebunden, wenn für die Laufzeit feste Prozentsätze vereinbart sind. Beim variablen Darlehen fehlt diese Festlegung.
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Was heißt das für Ihre Finanzierung?
Im Erstgespräch rechnen wir Ihren Fall so, wie die Bank ihn rechnet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand: 16. Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall ersetzt die Erklärung keine Beratung.