Die Beschluss-Sammlung ist eine fortlaufende Liste aller Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen einer Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter führt sie nach § 24 Abs. 7 WEG. Für Käufer und Bank ist sie eine kompakte Quelle für laufende und abgeschlossene Beschlüsse.
Das Wichtigste
- Sie enthält den Wortlaut der verkündeten Beschlüsse mit Ort und Datum der Versammlung.
- Einträge werden fortlaufend nummeriert, Anfechtungen und Aufhebungen sind zu vermerken.
- Einsicht erhalten auf Verlangen jeder Eigentümer und ein von ihm ermächtigter Dritter.
- Den Käufer berechtigt der Verkäufer in der Praxis zur Einsicht, damit er die Sammlung vor dem Kauf prüfen kann.
Wie nutzt die Bank die Sammlung?
Die Bank nutzt die Sammlung, um offene Verpflichtungen der Gemeinschaft schnell zu erfassen. Sie sucht Beschlüsse zu Sonderumlagen, Sanierungen, Veräußerungsbeschränkungen und Rechtsstreitigkeiten. Jeder dort eingetragene Betrag kann auf den künftigen Eigentümer zukommen und verändert damit die Haushaltsrechnung. Weil die Einträge nummeriert und datiert sind, lässt sich die zeitliche Reihenfolge der Entscheidungen leicht nachvollziehen.
Ein Vermerk über eine Anfechtung zeigt, dass ein Beschluss noch nicht gesichert ist. Die Bank fragt dann nach dem Stand des Verfahrens. Fehlt die Sammlung oder ist sie nicht gepflegt, stellt sie das Objekt nicht automatisch infrage, verlangt aber zusätzlich die Protokolle der letzten Versammlungen. Käufer sollten die Sammlung deshalb schon vor der Beurkundung einsehen und Auffälligkeiten mit dem Notar besprechen, damit der Kaufvertrag eine passende Regelung zu offenen Umlagen enthält.
| Eintrag | Angabe | Bedeutung für die Bank |
|---|---|---|
| Beschluss der Versammlung | Wortlaut, Ort, Datum | Kosten und Maßnahmen erkennbar |
| Schriftlicher Beschluss | Wortlaut, Ort und Datum der Verkündung | Beschluss ohne Versammlung |
| Gerichtliche Entscheidung | Urteilsformel, Gericht, Parteien | Streit in der Gemeinschaft |
| Vermerk zur Anfechtung | Hinweis auf offenen Streit | Beschluss noch unsicher |
Rechenbeispiel: Zwei Beschlüsse mit Kostenfolge
- Annahme: Die Sammlung enthält eine Sonderumlage über 36.000 € und einen Dachbeschluss über 54.000 €.
- Zusammen: 36.000 € + 54.000 € = 90.000 €.
- Annahme: Anteil der Wohnung 4 %. Belastung: 90.000 € x 4 % = 3.600 €.
Der Käufer muss mit 3.600 € rechnen. Die Bank fragt, ob diese Summe schon gezahlt ist oder noch fällig wird.
Häufige Fragen
Seit wann gibt es die Sammlung?
Nach § 24 Abs. 7 WEG gilt die Pflicht für Beschlüsse und Entscheidungen ab dem 1. Juli 2007. Ältere Beschlüsse stehen in Protokollen, die die Bank dann zusätzlich anfordert.
Wer führt die Beschluss-Sammlung?
Der Verwalter. Gibt es keinen, führt sie der Vorsitzende der Versammlung, solange die Eigentümer nichts anderes beschließen.
Weiterlesen
Was heißt das für Ihre Finanzierung?
Im Erstgespräch rechnen wir Ihren Fall so, wie die Bank ihn rechnet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand: 16. Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall ersetzt die Erklärung keine Beratung.