Glossar · Rechte, Lasten & Erbe

    Schenkungsteuer bei Immobilien

    Enis Recica
    Stand: · 2 Min. Lesezeit
    Kurz erklärt

    Schenkungsteuer fällt an, wenn jemand zu Lebzeiten unentgeltlich etwas erhält, etwa ein Haus, und der Wert den persönlichen Freibetrag übersteigt. Geregelt ist sie im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die Bank interessiert sich dafür, weil eine fällige Steuer die Liquidität des Beschenkten belastet und beim Kredit mit in die Rechnung gehört.

    Das Wichtigste

    • Der Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 20.000 € in Steuerklasse II und III.
    • Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, der Freibetrag gilt also nur einmal je Zehnjahreszeitraum.
    • Eltern gehören bei Schenkungen zur Steuerklasse II, bei einem Erwerb von Todes wegen dagegen zur Klasse I.
    • Muss ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden, erlischt die Steuer insoweit.

    Welche Freibeträge gelten bei der Schenkung?

    Die Freibeträge stehen in § 16 ErbStG und richten sich nach der Steuerklasse des Beschenkten. Ehegatten und Lebenspartner haben 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, übrige Personen der Klasse I 100.000 €. Für Personen der Steuerklasse II, darunter Geschwister und bei Schenkungen auch die Eltern, sowie für alle der Klasse III gelten 20.000 €.

    Wird der Freibetrag überschritten, richtet sich der Steuersatz nach § 19 ErbStG nach Steuerklasse und Wert. Die Bank verlangt bei einer Schenkung mit Anschlussfinanzierung den Schenkungsvertrag und fragt, ob die Steuer aus Eigenmitteln bezahlt wird. Eine Steuerschuld, die mit Kredit bezahlt werden soll, rechnet sie als zusätzlichen Finanzierungsbedarf.

    Freibeträge nach § 16 ErbStG
    Beschenkter Steuerklasse Freibetrag
    Ehegatte, Lebenspartner I 500.000 €
    Kind I 400.000 €
    Enkel I 200.000 €
    Eltern (bei Schenkung) II 20.000 €
    Geschwister II 20.000 €
    Übrige Erwerber III 20.000 €

    Rechenbeispiel: Wohnung an den Bruder verschenkt

    Annahmen ausgedacht, zur Veranschaulichung.
    1. Annahme: Bedarfswert der Wohnung 250.000 €, keine früheren Schenkungen, Bruder in Steuerklasse II.
    2. Steuerpflichtiger Erwerb: 250.000 € minus Freibetrag 20.000 € = 230.000 €.
    3. Steuersatz laut § 19 ErbStG für Klasse II bis 300.000 €: 20 %.
    4. Steuer: 230.000 € mal 20 % = 46.000 €.

    Der Bruder muss 46.000 € Schenkungsteuer zahlen. Hat er das Geld nicht, steigt sein Finanzierungsbedarf, und die Bank prüft diese Summe mit.

    Häufige Fragen

    Zählt ein Wohnrecht für die Eltern zum Wert?

    Das Gesetz kennt für Belastungen Abzugsregeln. Wie hoch ein Wohnrecht den Erwerb mindert, klärt das Finanzamt im Einzelfall, eine Prüfung durch Steuerberater ist sinnvoll.

    Wie lange läuft der Zehnjahreszeitraum?

    Er gilt nach § 14 ErbStG für Erwerbe von derselben Person. Frühere Erwerbe werden dem letzten Erwerb mit ihrem damaligen Wert hinzugerechnet.

    Weiterlesen

    Was heißt das für Ihre Finanzierung?

    Im Erstgespräch rechnen wir Ihren Fall so, wie die Bank ihn rechnet.

    Erstgespräch vereinbaren

    Quellen und Rechtsgrundlagen

    Stand: 16. Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall ersetzt die Erklärung keine Beratung.

    Schnell Antwort erhalten!