Die Vorfälligkeitsentschädigung ist der Ausgleich, den die Bank verlangen kann, wenn ein Darlehen mit gebundenem Sollzins vor Ende der Bindung zurückgezahlt wird. Sie soll den unmittelbar daraus entstehenden Schaden ausgleichen. Rechtsgrundlage für Verbraucher ist § 502 BGB.
Das Wichtigste
- Ein berechtigtes Interesse, etwa der Verkauf der Immobilie, erlaubt die vorzeitige Rückzahlung, kostet aber die Entschädigung.
- Sind Angaben zu Laufzeit, Kündigungsrecht oder Berechnung im Vertrag unzureichend, ist der Anspruch ausgeschlossen.
- Nach zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung kann ohne Entschädigung gekündigt werden.
- Vertragliche Sondertilgungsrechte senken den Betrag, auf den die Entschädigung berechnet wird.
Wie berechnet die Bank den Schaden?
Die Bank berechnet den Schaden aus den entgangenen Zinsen bis zum Ende der Bindung, abzüglich dessen, was sie mit dem zurückgezahlten Geld am Kapitalmarkt noch erwirtschaften kann. Abgezogen werden auch ersparte Risiko- und Verwaltungskosten. Ein Bearbeitungsentgelt kann hinzukommen.
Je höher die Restschuld, je länger die verbleibende Bindung und je tiefer das aktuelle Zinsniveau unter dem Vertragszins, desto höher die Entschädigung. Bei gestiegenen Marktzinsen kann sie gering ausfallen oder ganz entfallen.
| Situation | Entschädigung | Grundlage |
|---|---|---|
| Rückzahlung während der Bindung | ja | § 502 BGB |
| Ende der Bindung | nein | Vertragsende |
| Zehn Jahre nach vollständiger Auszahlung | nein | § 489 BGB |
| Fehlerhafte Vertragsangaben | nein | § 502 Abs. 2 BGB |
| Rückzahlung aus vereinbarter Versicherung | nein | § 502 Abs. 2 BGB |
Was sollten Sie vor einer Ablösung prüfen?
Sie sollten vor einer Ablösung prüfen, ob das gesetzliche Kündigungsrecht nach zehn Jahren greift, ob Sondertilgungsrechte noch offen sind und ob die Vertragsangaben vollständig sind. Beim Verkauf kann auch ein Objekttausch helfen: Manche Banken übertragen das Darlehen auf eine neue Immobilie. Die Berechnung der Bank sollte nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein.
Rechenbeispiel: Verkauf vier Jahre vor Bindungsende
- Annahme: Restschuld 200.000 €, entgangene Zinsanteile bis Bindungsende 26.000 €.
- Ertrag der Wiederanlage laut Bank: 17.000 €.
- Ersparte Risiko- und Verwaltungskosten: 2.000 €, Bearbeitungsentgelt 300 €.
- Entschädigung: 26.000 € minus 17.000 € minus 2.000 € plus 300 € = 7.300 €.
Die Bank verlangt in diesem Beispiel 7.300 €. Eine noch offene Sondertilgung von 10.000 € vorab hätte den Betrag gesenkt.
Häufige Fragen
Kann ich die Berechnung prüfen lassen?
Ja. Fordern Sie eine aufgeschlüsselte Berechnung an und lassen Sie sie von einer Verbraucherzentrale oder einem Fachmann prüfen.
Fällt eine Entschädigung bei einer Umschuldung zum Bindungsende an?
Nein. Zum Ende der Bindung kann das Darlehen ohne Entschädigung abgelöst werden.
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Was heißt das für Ihre Finanzierung?
Im Erstgespräch rechnen wir Ihren Fall so, wie die Bank ihn rechnet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand: 16. Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall ersetzt die Erklärung keine Beratung.