Die Wohnungsbauprämie ist eine staatliche Zulage auf Bausparbeiträge, geregelt im Wohnungsbau-Prämiengesetz. Sie beträgt 10 Prozent der begünstigten Aufwendungen und wird nur gezahlt, wenn das zu versteuernde Einkommen unter einer gesetzlichen Grenze liegt. Für die Bank ist sie kein Einkommen, sondern ein kleiner Zuschuss, der das Bausparguthaben erhöht.
Das Wichtigste
- Die Einkommensgrenze liegt nach § 2a WoPG bei 35.000 € zu versteuerndem Einkommen für Alleinstehende und bei 70.000 € für Ehegatten.
- Begünstigt sind Aufwendungen bis 700 € im Jahr je Person, bei Ehegatten bis 1.400 € (§ 3 Abs. 2 WoPG). Die Prämie beträgt 10 Prozent davon.
- Für Bausparbeiträge müssen im Sparjahr mindestens 50 € an dieselbe Bausparkasse fließen (§ 2 Abs. 1 WoPG).
- Wird die Bausparsumme ausgezahlt oder beliehen, muss sie grundsätzlich für den Wohnungsbau eingesetzt werden, sonst ist die Verfügung prämienschädlich.
- Die Bank rechnet die Prämie nicht als laufende Einnahme an. Sie wirkt nur über das höhere Guthaben.
Wer erhält die Wohnungsbauprämie?
Die Prämie erhält, wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und mit dem zu versteuernden Einkommen des Sparjahres unter der Grenze bleibt. Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen. Bei Ehegatten gilt das zusammen veranlagte Einkommen und die doppelte Grenze von 70.000 €.
Zusätzlich gilt eine Verwendungspflicht. Ausgezahlte oder beliehene Bausparsummen müssen zeitnah und unmittelbar für den Wohnungsbau eingesetzt werden. Ausnahmen kennt § 2 Abs. 2 WoPG, zum Beispiel bei Bausparern, die bei Vertragsabschluss noch nicht 25 Jahre alt waren und erst nach sieben Jahren verfügen.
| Angabe | Alleinstehend | Ehegatten |
|---|---|---|
| Grenze des zu versteuernden Einkommens | 35.000 € | 70.000 € |
| Begünstigte Aufwendungen je Jahr | bis 700 € | bis 1.400 € |
| Prämiensatz | 10 % | 10 % |
| Höchste Prämie je Jahr | 70 € | 140 € |
| Mindestbeitrag an eine Bausparkasse | 50 € im Sparjahr | 50 € im Sparjahr |
Was heißt das für die Finanzierung?
Für die Finanzierung bleibt die Prämie klein, weil sie je Jahr höchstens 70 € oder bei Ehegatten 140 € beträgt. Die Bank fragt vor allem, ob der Bausparvertrag für den Kauf verwendet wird. Klären Sie vor einer Verfügung mit der Bausparkasse, ob die Verwendung prämienunschädlich ist, und belegen Sie das Guthaben mit einem Kontoauszug.
Rechenbeispiel: Prämie für ein zusammen veranlagtes Ehepaar
- Annahme: zusammen veranlagtes Ehepaar, zu versteuerndes Einkommen 62.000 €, Bausparbeiträge 1.800 € im Jahr.
- Grenze geprüft: 62.000 € liegt unter 70.000 €.
- Begünstigt sind höchstens 1.400 €. Prämie: 1.400 € × 10 % = 140 €.
- Über fünf Jahre bei gleichen Verhältnissen: 5 × 140 € = 700 €.
Die Prämie beträgt 140 € im Jahr. Die Bank sieht darin keine Einnahme, nur ein etwas höheres Bausparguthaben als Eigenkapital.
Häufige Fragen
Zählt die Wohnungsbauprämie als Einkommen für die Bank?
Nein. Die Bank rechnet sie nicht als laufende Einnahme. Sie erhöht höchstens das Bausparguthaben, das als Eigenkapital zählt.
Gilt die Grenze für das Brutto- oder das zu versteuernde Einkommen?
Maßgeblich ist nach § 2a WoPG das zu versteuernde Einkommen im Sparjahr. Es liegt meist unter dem Bruttoeinkommen.
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Was heißt das für Ihre Finanzierung?
Im Erstgespräch rechnen wir Ihren Fall so, wie die Bank ihn rechnet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Stand: 16. Oktober 2026. Für Ihren Einzelfall ersetzt die Erklärung keine Beratung.