Wie alt darf ein Bürge sein?

    Die Eltern sollen bürgen, sind aber schon in Rente. Ob das reicht, entscheidet nicht ein Geburtsjahr, sondern die Frage, was die Bürgschaft im Ernstfall wert wäre.

    Beraterin mit Paar am Besprechungstisch, darunter die Überschrift „Wie alt darf ein Bürge sein?“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Das Gesetz kennt kein Höchstalter für Bürgen. Bürgen kann, wer voll geschäftsfähig ist, und die Bank entscheidet selbst, ob sie die Bürgschaft annimmt.
    • Das Alter zählt trotzdem, weil die Bank fragt, ob der Bürge über die Laufzeit zahlen könnte und was nach einem Erbfall von der Sicherheit bleibt.
    • Ein Bürge weist Identität, Einkommen oder Rente, Vermögen und bestehende Schulden nach, ganz ähnlich wie ein Darlehensnehmer, und unterschreibt die Bürgschaft schriftlich.

    Wie alt darf ein Bürge sein?

    Ein Bürge darf so alt sein, wie er will: Das Gesetz kennt kein Höchstalter für Bürgen. Die Vorschriften zur Bürgschaft ab § 765 BGB regeln, wofür der Bürge einsteht, aber nicht, bis zu welchem Lebensjahr er das tun darf. Voraussetzung ist allein, dass er voll geschäftsfähig ist. Wer nach § 104 BGB geschäftsunfähig ist, kann keine wirksame Bürgschaft erklären.

    Aus dem fehlenden Höchstalter folgt aber kein Anspruch. Die Bank ist nicht verpflichtet, eine Bürgschaft anzunehmen. Sie entscheidet selbst, ob sie die Bürgschaft als Sicherheit hereinnimmt und mit welchem Wert sie sie ansetzt. Genau an dieser Stelle kommt das Alter wieder ins Spiel, nicht als Grenze, sondern als Frage nach der Werthaltigkeit.

    Wie eine Bürgschaft der Familie grundsätzlich in die Finanzierung eingeht und warum sie weder Eigenkapital noch Einkommen ersetzt, steht im Beitrag zur Bürgschaft durch Familienangehörige. Hier geht es um die Person des Bürgen: Alter, Nachweise und das, was die Bank daraus rechnet.

    Warum das Alter für die Bank trotzdem zählt

    Das Alter zählt, weil eine Bürgschaft nur so viel wert ist wie das, was der Bürge im Ernstfall tatsächlich zahlen könnte. Eine Baufinanzierung läuft oft über Jahrzehnte. Die Bank fragt deshalb nicht, ob die Eltern heute zahlungsfähig sind, sondern ob sie es in dem Zeitraum wären, in dem die Bürgschaft gebraucht werden könnte.

    Drei Punkte verschieben sich mit dem Alter. Erstens das Einkommen: Wer kurz vor dem Ruhestand steht, bezieht bald eine Rente statt eines Gehalts, und die fällt in aller Regel niedriger aus. Zweitens der Erbfall: Die Pflicht aus der Bürgschaft endet nicht mit dem Tod, sie gehört nach § 1967 BGB zu den Nachlassverbindlichkeiten. Die Erben können die Erbschaft aber nach § 1942 BGB ausschlagen. Dann bleibt der Bank nur, was im Nachlass greifbar ist. Drittens die Pfändbarkeit: Laufende Renten lassen sich nach § 54 Absatz 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfänden, also nur oberhalb der Freigrenzen aus § 850c ZPO.

    Für die Bank heißt das: Bei einem jüngeren Bürgen mit festem Gehalt trägt das Einkommen die Sicherheit. Bei einem älteren Bürgen trägt sie vor allem das Vermögen, und zwar Vermögen, das auch nach einem Erbfall noch da ist, etwa eine schuldenfreie Immobilie.

    MerkmalWas die Sicherheit trägt Bürge im Erwerbslebenvor allem das laufende Gehalt Bürge in Rentevor allem das Vermögen
    MerkmalEinkommensnachweis Bürge im ErwerbslebenGehaltsabrechnungen, bei Selbstständigen Steuerbescheide Bürge in RenteRentenbescheid, Rentenanpassungsmitteilung
    MerkmalBlick auf die Laufzeit Bürge im ErwerbslebenÜbergang in die Rente im Zeitraum der Bürgschaft Bürge in RenteErbfall im Zeitraum der Bürgschaft
    MerkmalTypische Gestaltung Bürge im ErwerbslebenBürgschaft über einen Teilbetrag Bürge in RenteHöchstbetrag, oft befristet, oder Grundschuld statt Bürgschaft

    Was muss ein Bürge nachweisen?

    Ein Bürge weist im Kern dasselbe nach wie ein Darlehensnehmer: wer er ist, was er verdient, was er besitzt und was er schon schuldet. Die genaue Liste legt jede Bank selbst fest, die folgenden Unterlagen verlangen aber fast alle.

    UnterlageGültiger Personalausweis oder Reisepass Wozu die Bank sie brauchtIdentifizierung des Bürgen als Vertragspartner nach dem Geldwäschegesetz
    UnterlageSelbstauskunft Wozu die Bank sie brauchtÜberblick über Familienstand, Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Verbindlichkeiten
    UnterlageGehaltsabrechnungen oder Rentenbescheid Wozu die Bank sie brauchtHöhe und Dauer des laufenden Einkommens
    UnterlageBei Selbstständigen: Steuerbescheide und Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung Wozu die Bank sie brauchtNachhaltigkeit des Einkommens über mehrere Jahre
    UnterlageKonto- und Depotauszüge Wozu die Bank sie brauchtFreies Vermögen, das im Ernstfall greifbar wäre
    UnterlageBei eigenen Immobilien: Grundbuchauszug und Restschuldnachweise Wozu die Bank sie brauchtWert und Belastung der Immobilie
    UnterlageNachweise über laufende Kredite und eigene Bürgschaften Wozu die Bank sie brauchtVerpflichtungen, die vor der neuen Bürgschaft stehen
    UnterlageEinwilligung in die Bonitätsauskunft Wozu die Bank sie brauchtAbfrage bei einer Auskunftei wie der SCHUFA

    Die Identifizierung ist keine Formalie. Der Bürge schließt mit der Bank einen eigenen Vertrag, und für jeden Vertragspartner gelten die Sorgfaltspflichten aus § 10 GwG. Planen Sie dafür einen Termin des Bürgen bei der Bank oder ein Identifizierungsverfahren ein.

    Wie die Bank aus den Nachweisen rechnet

    Die Bank rechnet aus den Nachweisen, welchen Betrag der Bürge in einem überschaubaren Zeitraum aufbringen könnte. Dazu stellt sie Einnahmen und Ausgaben gegenüber, zieht laufende Verpflichtungen ab und legt das freie Vermögen daneben. In Ihre eigene Haushaltsrechnung fließt das Einkommen des Bürgen dabei nicht ein. Es dient nur der Frage, was die Bürgschaft wert ist.

    Eine Modellrechnung mit klar benannten Annahmen zeigt die Logik: Ein Elternteil in Rente soll für 30.000 Euro bürgen. Nach allen Ausgaben bleiben im Monat 300 Euro frei, weiteres Vermögen gibt es nicht. Allein aus der Rente bräuchte der Bürge 100 Monate, also gut acht Jahre, um den Betrag aufzubringen. Liegen dagegen 40.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto, sieht die Rechnung für die Bank völlig anders aus. Die Zahlen sind ein Beispiel und keine Zusage, jede Bank gewichtet Einkommen und Vermögen nach eigenen Regeln.

    Fragen Sie vor dem Antrag, mit welchem Wert die Bank die Bürgschaft ansetzt. Manche Häuser nehmen eine Bürgschaft zwar herein, bewerten sie aber mit null. Dann hilft sie der Finanzierung nicht, belastet aber die Familie.

    Wann eine Bürgschaft unwirksam sein kann

    Eine Bürgschaft kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie den Bürgen krass finanziell überfordert. Grundlage ist § 138 Absatz 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine krasse Überforderung vor allem dann nahe, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der gesicherten Schuld aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens tragen könnte und er aus emotionaler Verbundenheit mit dem Darlehensnehmer bürgt.

    Gerade bei Eltern im Ruhestand ist das kein theoretischer Fall. Banken prüfen deshalb genau, ob der Bürge den Betrag tragen kann, und begrenzen ihn lieber, als später vor Gericht über die Wirksamkeit zu streiten. Für Sie als Darlehensnehmer ist das ein gutes Signal: Eine Bank, die die Bürgschaft eng fasst, schützt damit auch Ihre Familie.

    Wie sich das Risiko für ältere Bürgen begrenzen lässt

    Das Risiko lässt sich über drei Stellschrauben begrenzen: Betrag, Dauer und Zweck. Alle drei müssen im Bürgschaftsvertrag stehen, der nach § 766 BGB schriftlich zu erteilen ist.

    StellschraubeHöchstbetrag Was sie bewirktDer Bürge haftet nur bis zu einer festen Summe, nicht für das ganze Darlehen.
    StellschraubeBürgschaft auf Zeit nach § 777 BGB Was sie bewirktDie Bürgschaft endet zu einem vereinbarten Zeitpunkt, etwa wenn die Restschuld gesunken ist.
    StellschraubeEnge Zweckerklärung Was sie bewirktGesichert ist nur das konkrete Darlehen. Spätere Aufstockungen erweitern die Pflicht nach § 767 Absatz 1 BGB nicht.

    Ob eine Bank Befristung und Höchstbetrag akzeptiert, ist Verhandlungssache. Am ehesten klappt es, wenn die Bürgschaft nur eine Lücke in den ersten Jahren schließen soll.

    Welche Wege statt einer Bürgschaft mehr bewegen

    Besitzen ältere Eltern eine schuldenfreie oder weit getilgte Immobilie, ist eine Grundschuld auf dieser Immobilie für die Bank fast immer die stärkere Sicherheit. Sie hängt am Grundstück und nicht an der Person, ein Erbfall ändert an ihr nichts. Wie die Bank so etwas rechnet, steht im Beitrag Haus als Sicherheit für eine zweite Immobilie.

    Fehlt dagegen Eigenkapital, bewegt eine Schenkung oft mehr als jede Bürgschaft, weil das Geld endgültig Ihnen gehört und den Beleihungsauslauf senkt. Welche Nachweise die Bank für geschenktes Eigenkapital sehen will, steht im Beitrag zum Eigenkapitalnachweis. Schenkungen können steuerliche Folgen haben. Ziehen Sie dafür einen Steuerberater hinzu, bevor Geld fließt.

    So bereiten Sie die Bürgschaft vor

    Eine gut vorbereitete Bürgschaft spart Zeit, weil die Bank den Bürgen genauso prüft wie Sie. Diese Reihenfolge hat sich bewährt.

    1. Klären, woran die Finanzierung bisher hängt: Eigenkapital, Einkommen oder Sicherheit. Nur bei fehlender Sicherheit hilft eine Bürgschaft überhaupt.
    2. Mit dem Bürgen offen über Betrag, Dauer und das Risiko eines Erbfalls sprechen, auch mit Geschwistern, die später erben könnten.
    3. Die Unterlagen des Bürgen vollständig zusammenstellen: Ausweis, Selbstauskunft, Einkommens- und Vermögensnachweise, bestehende Kredite.
    4. Bei der Bank vorab erfragen, ob und mit welchem Wert sie die Bürgschaft ansetzt.
    5. Höchstbetrag, Befristung und Zweckerklärung im Vertrag prüfen, bevor der Bürge unterschreibt.
    6. Prüfen, ob eine Grundschuld auf einer Immobilie des Bürgen oder eine Schenkung mehr bewirkt.

    Die Bürgschaft ist der letzte Baustein, nicht der erste. Erst wenn klar ist, wie die Banken Ihr Vorhaben ohne sie einordnen, lässt sich sagen, ob sie noch etwas bewirkt.

    Wer hilft bei der Entscheidung?

    Welcher Weg in Ihrem Fall bei der Bank wirklich zählt, klären wir im Gespräch zur Baufinanzierung. Dabei legen wir die Unterlagen des Bürgen neben Ihre eigenen und prüfen, ob eine Bürgschaft, eine Grundschuld der Eltern oder ein anderer Baustein die Finanzierung trägt.

    Häufige Fragen

    Nein. Die Vorschriften zur Bürgschaft in den §§ 765 ff. BGB nennen keine Altersgrenze. Voraussetzung ist nur, dass der Bürge voll geschäftsfähig ist. Ob eine Bank die Bürgschaft eines älteren Menschen annimmt, entscheidet sie selbst nach dem Wert, den die Bürgschaft im Ernstfall hätte.

    Ja. Die Bank prüft dann die Rente statt eines Gehalts und schaut besonders auf das Vermögen. Laufende Renten können nach § 54 Absatz 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, also nur oberhalb der Pfändungsfreigrenzen. Deshalb zählt bei Rentnern das Vermögen oft mehr als die monatliche Zahlung.

    In der Regel einen gültigen Ausweis, eine Selbstauskunft, Einkommensnachweise wie Gehaltsabrechnungen oder den Rentenbescheid, Nachweise über Vermögen wie Konto- und Depotauszüge, bei Immobilien einen Grundbuchauszug sowie Angaben zu bestehenden Krediten. Die genaue Liste legt jede Bank selbst fest.

    Sie geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über, § 1967 BGB. Die Erben können die Erbschaft aber nach § 1942 BGB ausschlagen. Für die Bank ist die Bürgschaft eines älteren Menschen deshalb so viel wert wie das Vermögen, das nach einem Erbfall greifbar bleibt.

    Das ist möglich, wenn die Bank zustimmt. § 777 BGB regelt die Bürgschaft auf Zeit, daneben gibt es die Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Banken lassen sich darauf eher ein, wenn die Bürgschaft nur eine Lücke in den ersten Jahren schließen soll, bis die Restschuld gesunken ist.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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