Die Eltern sollen bürgen, sind aber schon in Rente. Ob das reicht, entscheidet nicht ein Geburtsjahr, sondern die Frage, was die Bürgschaft im Ernstfall wert wäre.
Ein Bürge darf so alt sein, wie er will: Das Gesetz kennt kein Höchstalter für Bürgen. Die Vorschriften zur Bürgschaft ab § 765 BGB regeln, wofür der Bürge einsteht, aber nicht, bis zu welchem Lebensjahr er das tun darf. Voraussetzung ist allein, dass er voll geschäftsfähig ist. Wer nach § 104 BGB geschäftsunfähig ist, kann keine wirksame Bürgschaft erklären.
Aus dem fehlenden Höchstalter folgt aber kein Anspruch. Die Bank ist nicht verpflichtet, eine Bürgschaft anzunehmen. Sie entscheidet selbst, ob sie die Bürgschaft als Sicherheit hereinnimmt und mit welchem Wert sie sie ansetzt. Genau an dieser Stelle kommt das Alter wieder ins Spiel, nicht als Grenze, sondern als Frage nach der Werthaltigkeit.
Wie eine Bürgschaft der Familie grundsätzlich in die Finanzierung eingeht und warum sie weder Eigenkapital noch Einkommen ersetzt, steht im Beitrag zur Bürgschaft durch Familienangehörige. Hier geht es um die Person des Bürgen: Alter, Nachweise und das, was die Bank daraus rechnet.
Das Alter zählt, weil eine Bürgschaft nur so viel wert ist wie das, was der Bürge im Ernstfall tatsächlich zahlen könnte. Eine Baufinanzierung läuft oft über Jahrzehnte. Die Bank fragt deshalb nicht, ob die Eltern heute zahlungsfähig sind, sondern ob sie es in dem Zeitraum wären, in dem die Bürgschaft gebraucht werden könnte.
Drei Punkte verschieben sich mit dem Alter. Erstens das Einkommen: Wer kurz vor dem Ruhestand steht, bezieht bald eine Rente statt eines Gehalts, und die fällt in aller Regel niedriger aus. Zweitens der Erbfall: Die Pflicht aus der Bürgschaft endet nicht mit dem Tod, sie gehört nach § 1967 BGB zu den Nachlassverbindlichkeiten. Die Erben können die Erbschaft aber nach § 1942 BGB ausschlagen. Dann bleibt der Bank nur, was im Nachlass greifbar ist. Drittens die Pfändbarkeit: Laufende Renten lassen sich nach § 54 Absatz 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfänden, also nur oberhalb der Freigrenzen aus § 850c ZPO.
Für die Bank heißt das: Bei einem jüngeren Bürgen mit festem Gehalt trägt das Einkommen die Sicherheit. Bei einem älteren Bürgen trägt sie vor allem das Vermögen, und zwar Vermögen, das auch nach einem Erbfall noch da ist, etwa eine schuldenfreie Immobilie.
| Merkmal | Bürge im Erwerbsleben | Bürge in Rente |
|---|---|---|
| MerkmalWas die Sicherheit trägt | Bürge im Erwerbslebenvor allem das laufende Gehalt | Bürge in Rentevor allem das Vermögen |
| MerkmalEinkommensnachweis | Bürge im ErwerbslebenGehaltsabrechnungen, bei Selbstständigen Steuerbescheide | Bürge in RenteRentenbescheid, Rentenanpassungsmitteilung |
| MerkmalBlick auf die Laufzeit | Bürge im ErwerbslebenÜbergang in die Rente im Zeitraum der Bürgschaft | Bürge in RenteErbfall im Zeitraum der Bürgschaft |
| MerkmalTypische Gestaltung | Bürge im ErwerbslebenBürgschaft über einen Teilbetrag | Bürge in RenteHöchstbetrag, oft befristet, oder Grundschuld statt Bürgschaft |
Ein Bürge weist im Kern dasselbe nach wie ein Darlehensnehmer: wer er ist, was er verdient, was er besitzt und was er schon schuldet. Die genaue Liste legt jede Bank selbst fest, die folgenden Unterlagen verlangen aber fast alle.
| Unterlage | Wozu die Bank sie braucht |
|---|---|
| UnterlageGültiger Personalausweis oder Reisepass | Wozu die Bank sie brauchtIdentifizierung des Bürgen als Vertragspartner nach dem Geldwäschegesetz |
| UnterlageSelbstauskunft | Wozu die Bank sie brauchtÜberblick über Familienstand, Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Verbindlichkeiten |
| UnterlageGehaltsabrechnungen oder Rentenbescheid | Wozu die Bank sie brauchtHöhe und Dauer des laufenden Einkommens |
| UnterlageBei Selbstständigen: Steuerbescheide und Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung | Wozu die Bank sie brauchtNachhaltigkeit des Einkommens über mehrere Jahre |
| UnterlageKonto- und Depotauszüge | Wozu die Bank sie brauchtFreies Vermögen, das im Ernstfall greifbar wäre |
| UnterlageBei eigenen Immobilien: Grundbuchauszug und Restschuldnachweise | Wozu die Bank sie brauchtWert und Belastung der Immobilie |
| UnterlageNachweise über laufende Kredite und eigene Bürgschaften | Wozu die Bank sie brauchtVerpflichtungen, die vor der neuen Bürgschaft stehen |
| UnterlageEinwilligung in die Bonitätsauskunft | Wozu die Bank sie brauchtAbfrage bei einer Auskunftei wie der SCHUFA |
Die Identifizierung ist keine Formalie. Der Bürge schließt mit der Bank einen eigenen Vertrag, und für jeden Vertragspartner gelten die Sorgfaltspflichten aus § 10 GwG. Planen Sie dafür einen Termin des Bürgen bei der Bank oder ein Identifizierungsverfahren ein.
Die Bank rechnet aus den Nachweisen, welchen Betrag der Bürge in einem überschaubaren Zeitraum aufbringen könnte. Dazu stellt sie Einnahmen und Ausgaben gegenüber, zieht laufende Verpflichtungen ab und legt das freie Vermögen daneben. In Ihre eigene Haushaltsrechnung fließt das Einkommen des Bürgen dabei nicht ein. Es dient nur der Frage, was die Bürgschaft wert ist.
Eine Modellrechnung mit klar benannten Annahmen zeigt die Logik: Ein Elternteil in Rente soll für 30.000 Euro bürgen. Nach allen Ausgaben bleiben im Monat 300 Euro frei, weiteres Vermögen gibt es nicht. Allein aus der Rente bräuchte der Bürge 100 Monate, also gut acht Jahre, um den Betrag aufzubringen. Liegen dagegen 40.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto, sieht die Rechnung für die Bank völlig anders aus. Die Zahlen sind ein Beispiel und keine Zusage, jede Bank gewichtet Einkommen und Vermögen nach eigenen Regeln.
Fragen Sie vor dem Antrag, mit welchem Wert die Bank die Bürgschaft ansetzt. Manche Häuser nehmen eine Bürgschaft zwar herein, bewerten sie aber mit null. Dann hilft sie der Finanzierung nicht, belastet aber die Familie.
Eine Bürgschaft kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie den Bürgen krass finanziell überfordert. Grundlage ist § 138 Absatz 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine krasse Überforderung vor allem dann nahe, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der gesicherten Schuld aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens tragen könnte und er aus emotionaler Verbundenheit mit dem Darlehensnehmer bürgt.
Gerade bei Eltern im Ruhestand ist das kein theoretischer Fall. Banken prüfen deshalb genau, ob der Bürge den Betrag tragen kann, und begrenzen ihn lieber, als später vor Gericht über die Wirksamkeit zu streiten. Für Sie als Darlehensnehmer ist das ein gutes Signal: Eine Bank, die die Bürgschaft eng fasst, schützt damit auch Ihre Familie.
Das Risiko lässt sich über drei Stellschrauben begrenzen: Betrag, Dauer und Zweck. Alle drei müssen im Bürgschaftsvertrag stehen, der nach § 766 BGB schriftlich zu erteilen ist.
| Stellschraube | Was sie bewirkt |
|---|---|
| StellschraubeHöchstbetrag | Was sie bewirktDer Bürge haftet nur bis zu einer festen Summe, nicht für das ganze Darlehen. |
| StellschraubeBürgschaft auf Zeit nach § 777 BGB | Was sie bewirktDie Bürgschaft endet zu einem vereinbarten Zeitpunkt, etwa wenn die Restschuld gesunken ist. |
| StellschraubeEnge Zweckerklärung | Was sie bewirktGesichert ist nur das konkrete Darlehen. Spätere Aufstockungen erweitern die Pflicht nach § 767 Absatz 1 BGB nicht. |
Ob eine Bank Befristung und Höchstbetrag akzeptiert, ist Verhandlungssache. Am ehesten klappt es, wenn die Bürgschaft nur eine Lücke in den ersten Jahren schließen soll.
Besitzen ältere Eltern eine schuldenfreie oder weit getilgte Immobilie, ist eine Grundschuld auf dieser Immobilie für die Bank fast immer die stärkere Sicherheit. Sie hängt am Grundstück und nicht an der Person, ein Erbfall ändert an ihr nichts. Wie die Bank so etwas rechnet, steht im Beitrag Haus als Sicherheit für eine zweite Immobilie.
Fehlt dagegen Eigenkapital, bewegt eine Schenkung oft mehr als jede Bürgschaft, weil das Geld endgültig Ihnen gehört und den Beleihungsauslauf senkt. Welche Nachweise die Bank für geschenktes Eigenkapital sehen will, steht im Beitrag zum Eigenkapitalnachweis. Schenkungen können steuerliche Folgen haben. Ziehen Sie dafür einen Steuerberater hinzu, bevor Geld fließt.
Eine gut vorbereitete Bürgschaft spart Zeit, weil die Bank den Bürgen genauso prüft wie Sie. Diese Reihenfolge hat sich bewährt.
Die Bürgschaft ist der letzte Baustein, nicht der erste. Erst wenn klar ist, wie die Banken Ihr Vorhaben ohne sie einordnen, lässt sich sagen, ob sie noch etwas bewirkt.
Welcher Weg in Ihrem Fall bei der Bank wirklich zählt, klären wir im Gespräch zur Baufinanzierung. Dabei legen wir die Unterlagen des Bürgen neben Ihre eigenen und prüfen, ob eine Bürgschaft, eine Grundschuld der Eltern oder ein anderer Baustein die Finanzierung trägt.
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Gesetzestexte und Programmbedingungen ändern sich, prüfen Sie im Zweifel den dort veröffentlichten Stand.
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BaufinanzierungDieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.
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