EH55-Förderung aufgestockt: was Bauherren jetzt tun

    Der Bund hat die Mittel der EH55-Plus-Förderung im Oktober 2026 aufgestockt. Wer eine gültige Baugenehmigung hat oder vom Bauträger kauft, hat damit wieder ein Fenster bis zum Jahresende. Entscheidend ist, dass Antrag, Bank und Verträge in der richtigen Reihenfolge laufen.

    Familie steht vor ihrem Rohbau, darunter die Überschrift „EH55-Förderung aufgestockt: was Bauherren tun“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Das Bundesbauministerium hat am 9. Oktober 2026 mitgeteilt, dass der Bund die Mittel der EH55-Plus-Förderung aufstockt, weil das ursprünglich eingeplante Budget noch vor Jahresende ausgeschöpft gewesen wäre.
    • Anträge sind möglich, bis die aufgestockten Mittel verbraucht sind, längstens bis zum Jahresende. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags bei der KfW am 31. Dezember 2026, und bei Antragstellung muss eine gültige Baugenehmigung vorliegen.
    • Der Antrag läuft über die finanzierende Bank oder einen Finanzierungsvermittler und muss vor dem ersten Spatenstich, beim Kauf vom Bauträger vor der ersten Kaufpreiszahlung bei der KfW eingegangen sein.

    Was hat der Bund im Oktober 2026 beschlossen?

    Der Bund stockt die Mittel der EH55-Plus-Förderung auf, das hat das Bundesbauministerium am 9. Oktober 2026 in einer Pressemitteilung mitgeteilt. Begründet wird das mit der hohen Nachfrage: Das ursprünglich eingeplante Budget wäre voraussichtlich noch vor Jahresende ausgeschöpft gewesen. Seit dem Start im Dezember 2025 wurden nach Angaben des Ministeriums mit Stand 5. Oktober 2026 rund 52.100 Wohneinheiten gefördert.

    Die Förderung zielt auf den sogenannten Bauüberhang, also auf Vorhaben, die genehmigt, aber noch nicht gebaut sind. Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Wohn- und Nichtwohngebäuden im Standard Effizienzhaus 55, wenn die Wärme vollständig aus erneuerbaren Energien kommt. Ausgereicht wird die Förderung als zinsverbilligter Kredit der KfW.

    Für Sie als Bauherr oder Käufer heißt das: Das Fenster, das sich zu schließen drohte, ist bis zum Jahresende wieder offen. Es bleibt aber ein Fenster mit festem Ende und ohne Garantie, denn auch die aufgestockten Mittel sind begrenzt.

    Bis wann muss der Antrag bei der KfW sein?

    Der Antrag muss spätestens am 31. Dezember 2026 bei der KfW eingegangen sein, und früher, wenn die aufgestockten Mittel vorher verbraucht sind. So steht es in der Mitteilung des Ministeriums. Maßgeblich ist der Eingang bei der KfW, nicht das Datum, an dem Sie Ihre Unterlagen bei der Bank abgeben.

    Das ist der Punkt, an dem Zeitpläne am häufigsten reißen. Den Förderkredit beantragen Sie nicht selbst bei der KfW, sondern über einen Finanzierungspartner, also eine Bank, eine Sparkasse oder einen Finanzierungsvermittler. Die Bank prüft zuerst Ihre Finanzierung als Ganzes und reicht den Antrag erst danach weiter. Rund um die Feiertage arbeiten Kreditabteilungen zudem mit dünner Besetzung.

    Planen Sie deshalb rückwärts. Wer den Antrag im Dezember auf den letzten Drücker stellen will, braucht die vollständigen Finanzierungsunterlagen deutlich früher bei der Bank. Wie lange die Prüfung einer Finanzierung üblicherweise dauert, erklärt der Beitrag Wie lange dauert eine Finanzierungszusage.

    Die Förderung begründet nach der KfW keinen Rechtsanspruch und steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel. Fest einplanen können Sie den Förderkredit erst mit der Zusage.

    Wer kann die Förderung jetzt noch nutzen?

    Nutzen können die Förderung vor allem Bauherren mit gültiger Baugenehmigung und Käufer, die ein Effizienzhaus 55 vom Bauträger erwerben. Ein eingereichter Bauantrag genügt nach den Vorgaben der KfW ausdrücklich nicht. Die Genehmigung muss bei Antragstellung vorliegen.

    Ist für Ihr Vorhaben keine Baugenehmigung nötig, muss die Baubehörde Kenntnis davon haben und der Bau zum Zeitpunkt des Antrags beginnen dürfen. Das bestätigen Sie gegenüber Ihrem Finanzierungspartner. Wer heute erst mit der Planung beginnt, wird bis zum Jahresende in aller Regel keine Genehmigung in Händen halten und sollte die Förderung nicht in die Rechnung aufnehmen.

    Ihre LageBaugenehmigung liegt vor, noch kein Baubeginn Förderung bis Jahresende möglich?Ja, wenn die Mittel reichen Worauf es ankommtAntrag vor dem ersten Spatenstich
    Ihre LageBauantrag eingereicht, Genehmigung offen Förderung bis Jahresende möglich?Erst nach der Genehmigung Worauf es ankommtGenehmigung muss vor dem Antrag da sein
    Ihre LageKauf eines Effizienzhaus 55 vom Bauträger Förderung bis Jahresende möglich?Ja, wenn die Mittel reichen Worauf es ankommtAntrag vor der ersten Kaufpreiszahlung
    Ihre LageBau hat schon begonnen Förderung bis Jahresende möglich?Nein Worauf es ankommtKeine nachträgliche Förderung
    Ihre LageHeizung mit Gas oder Öl geplant Förderung bis Jahresende möglich?Nein Worauf es ankommtWärme vollständig aus erneuerbaren Energien

    Welche technischen Bedingungen gelten?

    Das Gebäude muss den Standard Effizienzhaus 55 erreichen und ohne Öl und Gas beheizt werden. Zulässig sind nach der KfW nur Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien, Biomasse ist dabei erlaubt. Eine Lebenszyklusanalyse und eine Zertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude verlangt diese Stufe nicht, das macht sie für bereits geplante Vorhaben leichter erreichbar als die anspruchsvolleren Stufen.

    Pflicht ist die Einbindung einer Expertin oder eines Experten für Energieeffizienz. Diese Person erstellt die Bestätigung zum Antrag, die Sie zum Finanzierungsgespräch mitbringen, und nach der Fertigstellung die Bestätigung nach Durchführung. Kaufen Sie vom Bauträger, erhalten Sie diese Bestätigung von ihm. Ohne die Bestätigungen wird nicht ausgezahlt.

    • Gültige Baugenehmigung oder Bestätigung zum frühestmöglichen Baubeginn
    • Bestätigung zum Antrag durch die Expertin oder den Experten für Energieeffizienz
    • Nachweis, dass die Wärme vollständig aus erneuerbaren Energien kommt
    • Beim Kauf vom Bauträger: dessen Baugenehmigung und Kaufvertragsentwurf
    • Ihre üblichen Unterlagen zu Einkommen, Eigenkapital und Objekt für die Bank

    In welcher Reihenfolge gehen Bauherren vor?

    Erst die Finanzierung klären, dann den Antrag stellen, dann bauen: Diese Reihenfolge entscheidet, ob die Förderung hält. Der Antrag muss vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort gestellt sein. Als Beginn wertet die KfW gebäudebezogene Arbeiten wie das Ausheben der Baugrube. Grundstücksbezogene Maßnahmen wie ein Abriss oder eine Bodenuntersuchung zählen nicht.

    Verträge mit Baufirmen dürfen Sie vor dem Antrag schließen, wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung stehen. Für diese Förderstufe lässt die KfW zusätzlich eine Ausnahme zu: Hat vorher ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner stattgefunden, darf der Antrag auch nach einem unbedingten Liefer- oder Leistungsvertrag kommen. Vor dem ersten Spatenstich muss er trotzdem eingegangen sein.

    • Baugenehmigung und Bestätigung zum Antrag zusammentragen
    • Gesamtfinanzierung mit der Bank durchrechnen, auch ohne Förderkredit
    • Antrag über die Bank stellen und den Eingang bei der KfW bestätigen lassen
    • Baufirmen nur mit aufschiebender Bedingung beauftragen oder Beratung dokumentieren
    • Erst nach dem Antragseingang mit den Bauarbeiten vor Ort beginnen

    Was gilt beim Kauf vom Bauträger?

    Beim Kauf vom Bauträger muss der Antrag vor der ersten Kaufpreiszahlung bei der KfW sein. Den Kauf- oder Bauträgervertrag dürfen Sie vorher schließen, Anzahlungen sind nach den Vorgaben der KfW aber erst zulässig, wenn der Antrag eingegangen ist. Den Vertrag selbst regelt § 650u BGB, und nach § 3 MaBV zahlen Sie den Kaufpreis in Raten nach Baufortschritt.

    Für Käufer in Neubauprojekten heißt das konkret: Klären Sie vor dem Notartermin mit Ihrer Bank, wann die erste Rate fällig wird, und stellen Sie den Antrag so, dass er vorher bei der KfW liegt. Lassen Sie sich vom Bauträger die gültige Baugenehmigung vorlegen, die Bank braucht sie für den Antrag. Die KfW empfiehlt außerdem, die zugesagte Effizienzhaus-Stufe mit einer Haftungsregel in den Kaufvertrag aufzunehmen.

    Wie die Bank die einzelnen Raten an den Bauträger auszahlt und was dabei geprüft wird, steht im Beitrag Wie läuft die Auszahlung des Darlehens.

    Wie rechnet die Bank den Förderkredit ein?

    Die Bank rechnet den Förderkredit als Teil der Gesamtfinanzierung und prüft Ihre Tragfähigkeit über alle Darlehen hinweg. Der KfW-Kredit ersetzt keine Kreditwürdigkeitsprüfung, er senkt nur die Kosten eines Teils der Finanzierung. Eigenkapital, Einkommen und der Wert des Objekts entscheiden wie bei jeder anderen Baufinanzierung.

    Weil die Mittel begrenzt sind und kein Rechtsanspruch besteht, empfiehlt sich eine Finanzierung, die auch ohne den Förderkredit trägt. Fällt er weg, wird der Teil über das Bankdarlehen finanziert, und das Vorhaben steht trotzdem. Kommt die Zusage, verbessert sie die Rechnung. Wie dieses Vorgehen bei Sanierungen funktioniert, beschreibt der Beitrag Sanierung finanzieren ohne Förderung.

    Achten Sie zudem auf die Abruffrist. Nach der KfW ist der Kredit innerhalb von zwölf Monaten nach der Zusage abzurufen, eine Verlängerung ist möglich, und ab dem dreizehnten Monat fällt eine Bereitstellungsprovision an. Bei einem Neubau mit längerer Bauzeit gehört das in den Zeitplan.

    Konkrete Konditionen für Bank- und Förderdarlehen nennen wir im Gespräch, nicht im Ratgeber. Sie hängen von Ihrem Vorhaben und Ihrer Bonität ab.

    Lässt sich die Förderung mit anderen Programmen verbinden?

    Ja, die KfW zeigt in ihren eigenen Beispielen eine Verbindung mit dem Wohneigentumsprogramm für den Erwerb und mit einem Programm für erneuerbare Energien für die Heizung. Welche Programme zu Ihrem Vorhaben passen und wie sie zusammen in eine Finanzierung gehören, erklärt der Beitrag KfW-Förderung: was gefördert wird.

    Ein späterer Wechsel zwischen den Stufen ist nicht möglich. Wer mit Effizienzhaus 40 beantragt hat, kann nach den Angaben der KfW nicht nachträglich auf Effizienzhaus 55 umsteigen. Entscheiden Sie die Stufe deshalb vor dem Antrag, gemeinsam mit der Expertin oder dem Experten für Energieeffizienz. Familien sollten zusätzlich den Beitrag KfW-Wohneigentum für Familien lesen.

    Fazit: Fenster offen, Reihenfolge entscheidet

    Die Aufstockung vom Oktober 2026 gibt Bauherren mit Baugenehmigung und Käufern vom Bauträger wieder Zeit bis zum Jahresende, aber keine Garantie. Stellen Sie den Antrag über Ihre Bank, bevor die Bagger rollen oder die erste Rate fließt, und rechnen Sie die Finanzierung so, dass sie auch ohne Förderkredit trägt. Wie wir Förderung und Bankdarlehen zusammenbringen, lesen Sie auf der Seite Förderberatung.

    Häufige Fragen

    Bis die aufgestockten Mittel ausgeschöpft sind, längstens bis zum Jahresende 2026. Das Bundesbauministerium nennt als maßgeblich den Eingang des Antrags bei der KfW am 31. Dezember 2026. Weil der Antrag über Ihre Bank läuft und diese ihn erst nach eigener Prüfung weitergibt, sollten Sie die Finanzierungsunterlagen deutlich früher vollständig einreichen.

    Nein. Die KfW verlangt für diese Förderstufe bei Antragstellung eine gültige Baugenehmigung, ein eingereichter Bauantrag genügt ausdrücklich nicht. Ist für Ihr Vorhaben keine Baugenehmigung nötig, muss die Baubehörde Kenntnis vom Vorhaben haben und der Bau zum Zeitpunkt des Antrags beginnen dürfen. Das bestätigen Sie gegenüber Ihrem Finanzierungspartner.

    Vor der ersten Kaufpreiszahlung. Beim Ersterwerb dürfen Kauf- und Bauträgerverträge geschlossen werden, auch mit aufschiebender Bedingung, aber Anzahlungen sind nach den Vorgaben der KfW erst zulässig, wenn der Antrag bei der KfW eingegangen ist. Lassen Sie sich die gültige Baugenehmigung des Bauträgers vorlegen, Ihre Bank braucht sie für den Antrag.

    Nein. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Bundesmittel und begründet keinen Rechtsanspruch. Verbindlich einplanen können Sie den Förderkredit erst mit der Zusage der KfW. Rechnen Sie Ihre Finanzierung deshalb so, dass sie auch mit einem Bankdarlehen allein trägt.

    Nein. Gefördert wird nur, wenn die Wärmeerzeugung vollständig aus erneuerbaren Energien kommt, Öl und Gas sind ausgeschlossen. Biomasse ist in dieser Förderstufe zulässig. Eine Lebenszyklusanalyse oder eine Zertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude ist für die Stufe Effizienzhaus 55 nicht erforderlich.

    Der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, also gebäudebezogene Arbeiten wie das Ausheben der Baugrube. Grundstücksbezogene Maßnahmen wie ein Abriss oder eine Bodenuntersuchung zählen nach der KfW nicht als Vorhabenbeginn. Liefer- und Leistungsverträge mit Baufirmen dürfen Sie vor dem Antrag schließen, wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung stehen.

    Quellen und Rechtsgrundlagen

    Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Gesetzestexte und Programmbedingungen ändern sich, prüfen Sie im Zweifel den dort veröffentlichten Stand.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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