Sanierung finanzieren ohne Förderung

    Schritt 1 von 8

    Was ist bei Ihnen geplant?

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    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude besteht nach der Richtlinie vom 17. August 2026 kein Rechtsanspruch, gefördert wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, und mehrere Höchstgrenzen und Boni sinken schrittweise.
    • Tragfähig ist eine Sanierungsfinanzierung, wenn die Rate ohne Zuschuss aus Einkommen oder Miete bezahlt werden kann. Ein Zuschuss fließt erst nach dem Verwendungsnachweis und gehört als Sondertilgung eingeplant.
    • Vermieter erhalten die Boni für Selbstnutzer nicht und dürfen nach § 559 BGB nur einen gesetzlich begrenzten Anteil der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen, Fördermittel werden dabei abgezogen.

    Warum ist die Förderung unsicher geworden?

    Die Förderung für energetische Sanierungen ist unsicher, weil auf sie kein Rechtsanspruch besteht und ihre Grenzen nach einem festen Fahrplan sinken. Die Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen vom 17. August 2026, im Bundesanzeiger am 27. August 2026 veröffentlicht, ersetzt die Fassung vom Dezember 2023 und hält unter Nummer 7.2 fest: Der Durchführer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Für Ihre Planung heißt das dreierlei. Ein Zuschuss ist erst sicher, wenn der Bescheid vorliegt. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Heizungen sinkt ab dem 1. Februar 2027 alle sechs Monate. Und der Bonus für den schnellen Austausch alter Heizungen wird halbjährlich kleiner und entfällt ab dem 1. August 2028 ganz.

    Gleichzeitig ist der gesetzliche Druck kleiner geworden. Seit dem 29. Juli 2026 heißt das frühere Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz, und nach § 42 GModG wählen Eigentümer beim Heizungstausch zwischen Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse, Hybrid oder weiterhin Gas und Öl. Die Entscheidung ist damit vor allem eine wirtschaftliche. Was sich beim Kauf geändert hat, erklärt der Beitrag Gebäudemodernisierungsgesetz beim Immobilienkauf.

    Wie rechnet die Bank eine Sanierung ohne Förderung?

    Die Bank rechnet eine Sanierungsfinanzierung auf die vollen Kosten und prüft, ob die Rate aus Ihrem Einkommen oder aus der Miete bezahlt werden kann, ohne dass ein Zuschuss eingeht. Das hat einen einfachen Grund: Der Zuschuss kommt zu spät, um die Handwerker damit zu bezahlen.

    Das BAFA zahlt den Zuschuss nach eigener Auskunft erst aus, wenn der Verwendungsnachweis geprüft ist, und dieser Nachweis ist bis spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen. Die Schlussrechnung des Betriebs ist lange vorher fällig. Wer also mit einem Zuschuss rechnet, braucht für diese Zeit trotzdem das volle Geld.

    Planen Sie deshalb in zwei Schritten. Erst die Finanzierung, die ohne Förderung trägt. Dann die Förderung als Sondertilgung, die das Darlehen nach der Auszahlung verkleinert. Damit das geht, braucht der Vertrag ein Recht auf Sondertilgung in passender Höhe. Ob Sie dafür die bestehende Baufinanzierung aufstocken oder einen eigenen Kredit aufnehmen, vergleicht der Beitrag Modernisierungskredit oder Baufinanzierung aufstocken.

    Faustregel aus der Bankpraxis: Ein Vorhaben, das nur mit Zuschuss tragbar ist, ist zu groß geschnitten. Kleiner planen, nicht auf die Förderung hoffen.

    In welcher Reihenfolge gehen Sie vor?

    Erst planen, dann beantragen, dann beauftragen: Diese Reihenfolge entscheidet, ob Sie die Förderung überhaupt bekommen können. Die Richtlinie wertet den Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn, und der Antrag muss vorher gestellt sein.

    Zulässig ist ein Vertrag mit dem Handwerker, der unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage steht und das voraussichtliche Umsetzungsdatum nennt. Planung und Energieberatung dürfen Sie vorher beauftragen, sie gelten nicht als Vorhabenbeginn. Wer nach dem Antrag, aber vor der Zusage loslegt, darf das, trägt aber das Risiko, leer auszugehen.

    • Energieberatung und Angebote einholen, die Kosten je Maßnahme getrennt ausweisen
    • Finanzierung ohne Förderung durchrechnen und mit der Bank klären
    • Förderantrag stellen, Handwerkervertrag nur mit Bedingung der Förderzusage
    • Nach der Zusage beginnen, Rechnungen sammeln, Verwendungsnachweis fristgerecht einreichen
    • Zuschuss als Sondertilgung in das Darlehen zurückführen

    Einzelmaßnahmen oder Komplettsanierung?

    Wenn die Förderung unsicher ist, sind Einzelmaßnahmen in der Regel leichter zu finanzieren als eine Komplettsanierung, weil jeder Schritt für sich tragbar sein muss und Sie nach jedem Schritt neu entscheiden können. Eine Komplettsanierung bindet dagegen eine große Summe auf einmal, und fällt ein Baustein der Förderung weg, fehlt das Geld mitten im Vorhaben.

    Sinnvoll bleibt ein Plan für das ganze Haus. Ein Sanierungsfahrplan legt fest, in welcher Reihenfolge Hülle und Heizung drankommen, damit die Wärmepumpe nicht für ein Haus ausgelegt wird, das zwei Jahre später gedämmt ist. Welcher Förderweg zu welchem Haus passt, steht im Beitrag Energetisch sanieren mit Förderung.

    FrageKapitalbedarf Einzelmaßnahmen in EtappenJe Schritt überschaubar Komplettsanierung in einem ZugHoch und auf einmal
    FrageWenn die Förderung wegfällt Einzelmaßnahmen in EtappenNächster Schritt wird verschoben Komplettsanierung in einem ZugLücke mitten im Vorhaben
    FragePrüfung durch die Bank Einzelmaßnahmen in EtappenJeder Schritt einzeln, oft ohne neue Grundschuld Komplettsanierung in einem ZugGesamtvorhaben mit Bewertung des Hauses danach
    FrageBewohntes Haus Einzelmaßnahmen in EtappenGut machbar Komplettsanierung in einem ZugMeist nur bei Leerstand sinnvoll
    FrageAbstimmung der Gewerke Einzelmaßnahmen in EtappenBraucht einen Fahrplan Komplettsanierung in einem ZugErgibt sich aus der Gesamtplanung

    Wärmepumpe, Wärmenetz oder Gas?

    Die Wärmeversorgung ist eine zentrale Stellschraube für die Finanzierung, weil sie die Investition heute und die Betriebskosten über Jahrzehnte festlegt. Das Gebäudemodernisierungsgesetz lässt die Wahl frei, verteilt die Kosten aber unterschiedlich über die Zeit.

    Wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss nach § 43 GModG ab 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent der Wärme aus klimaneutralen Brennstoffen wie Biomethan oder Wasserstoff decken, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent. Die niedrige Investition heute erkauft also steigende Brennstoffauflagen später. Die Förderrichtlinie unterstützt dagegen ausdrücklich auch den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz und kündigt an, Einzelheizungen in Gebieten, die sich für ein Wärmenetz eignen, künftig gezielter zu fördern.

    Fragen Sie deshalb vor der Entscheidung bei Gemeinde oder Stadtwerken nach, ob für Ihre Straße ein Wärmenetz geplant ist. Bei einer Wärmepumpe klärt der Fachbetrieb mit dem Netzbetreiber, ob der Stromanschluss des Hauses ausreicht. Beide Antworten gehören in die Kostenrechnung, bevor die Bank angefragt wird. Wie die Förderung für den Heizungstausch abläuft, lesen Sie unter Heizungsförderung: was möglich ist.

    LösungWärmepumpe InvestitionHoch Was später auf Sie zukommtStromkosten, wenig gesetzliche Auflagen Was vorher zu klären istDämmstand, Heizflächen, Stromanschluss
    LösungAnschluss an ein Wärmenetz InvestitionAbhängig von Versorger und Netz Was später auf Sie zukommtLangfristige Bindung an den Wärmepreis Was vorher zu klären istOb und wann das Netz in Ihrer Straße kommt
    LösungNeue Gas- oder Ölheizung InvestitionNiedrig Was später auf Sie zukommtPflichtanteil klimaneutraler Brennstoffe ab 2029 Was vorher zu klären istVerfügbarkeit und Preis von Biomethan oder Bioöl

    Wie sieht die Bank Sanierung und Wertsteigerung?

    Die Bank bewertet das Haus nach der Sanierung, aber nicht zu dem Betrag, den die Sanierung gekostet hat. Für den Beleihungswert zählt, was das Haus dauerhaft an Wert trägt, und das ist bei energetischen Maßnahmen oft weniger als die Rechnung.

    Deutlich wirkt eine Sanierung vor allem dann, wenn sie einen Instandhaltungsstau beseitigt, den die Bank vorher vom Wert abgezogen hat. Ein undichtes Dach oder eine Heizung am Ende ihrer Lebensdauer drücken den Wert, ihre Erneuerung holt ihn zurück. Eine reine Effizienzverbesserung an einem intakten Haus hebt den Wert dagegen meist nur begrenzt. Wie stark, rechnet jede Bank selbst. Ausführlich erklärt das der Beitrag Nach der Sanierung mehr Wert, mehr Darlehen?.

    Für Ihre Planung folgt daraus: Rechnen Sie die Sanierung nicht über den erwarteten Mehrwert schön. Tragen muss sie die laufende Rate, nicht der Wert auf dem Papier.

    Warum trifft es vermietete Mehrfamilienhäuser stärker?

    Vermietete Mehrfamilienhäuser trifft die neue Förderung stärker, weil zwei Boni der Heizungsförderung nur selbstnutzenden Eigentümern zustehen, und zwar nur für die Wohnung, die sie selbst bewohnen. Das gilt nach der Richtlinie für den Klimageschwindigkeits-Bonus und den Einkommens-Bonus.

    In einem Haus mit mehreren Wohnungen wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur anteilig gewährt, im Verhältnis der nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten. Ein Vermieter, der nicht im Haus wohnt, erhält damit nur die Grundförderung. Dazu kommt, dass die Höchstgrenze für Heizungen je Wohneinheit gestaffelt ist und für die erste Wohneinheit ab Februar 2027 sinkt.

    Für Vermieter verschiebt sich die Rechnung deshalb noch deutlicher auf zwei andere Quellen: die Mieteinnahmen und die gesetzlich erlaubte Mieterhöhung. Wie die Bank die Tragfähigkeit im vermieteten Bestand prüft, steht im Beitrag Sanierung im vermieteten Mehrfamilienhaus.

    Was dürfen Vermieter auf die Miete umlegen?

    Vermieter dürfen nach § 559 BGB die Jahresmiete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen. Die Monatsmiete darf dabei innerhalb von 6 Jahren um höchstens 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen, liegt sie vor der Erhöhung unter 7 Euro je Quadratmeter, um höchstens 2 Euro.

    Umlagefähig ist nur eine Modernisierung im Sinne von § 555b BGB, etwa eine Maßnahme, die nachhaltig Endenergie einspart. Kosten, die auch für eine reine Instandsetzung angefallen wären, werden abgezogen. Fördermittel ebenso: Nach § 559a BGB gehören Zuschüsse nicht zu den umlagefähigen Kosten, und ein zinsverbilligtes Förderdarlehen mindert die Erhöhung um den jährlichen Zinsvorteil.

    Für den Einbau einer Heizungsanlage gilt mit § 559e BGB eine eigene Regel, wenn Sie dafür Fördermittel in Anspruch nehmen: 10 Prozent der Kosten nach Abzug der Fördermittel, ein pauschaler Abzug von 15 Prozent für den Erhaltungsanteil und höchstens 0,50 Euro je Quadratmeter in 6 Jahren. Wird eine förderfähige Maßnahme ohne Förderung umgesetzt, gilt wieder § 559 BGB. In beiden Fällen kann der Mieter nach § 559 Abs. 4 BGB eine nicht zu rechtfertigende Härte einwenden.

    RegelGilt für § 559 BGBModernisierungen nach § 555b BGB § 559e BGBGeförderter Einbau einer Heizungsanlage
    RegelUmlage je Jahr § 559 BGB8 Prozent der Kosten § 559e BGB10 Prozent der Kosten abzüglich Fördermittel
    RegelErhaltungsanteil § 559 BGBWird geschätzt und abgezogen § 559e BGBPauschal 15 Prozent, mit Ausnahmen
    RegelGrenze je Quadratmeter in 6 Jahren § 559 BGB3 Euro, unter 7 Euro Ausgangsmiete 2 Euro § 559e BGB0,50 Euro

    Die Bank rechnet eine Modernisierungsmieterhöhung in der Regel erst mit, wenn sie nach Abschluss der Maßnahme wirksam erklärt ist. Bis dahin zählt die vereinbarte Miete.

    Was gilt steuerlich?

    Selbstnutzer können statt eines Zuschusses die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nutzen, aber nicht beides für dieselbe Maßnahme. Voraussetzung ist ein selbst bewohntes Gebäude, das bei der Maßnahme älter als 10 Jahre ist, eine Ausführung durch ein Fachunternehmen mit Bescheinigung nach amtlichem Muster und eine Zahlung auf dessen Konto. Die Ermäßigung verteilt sich auf drei Jahre und hängt nicht an einem Förderbudget.

    Vermieter setzen Sanierungskosten dagegen als Werbungskosten an, entweder sofort als Erhaltungsaufwand oder über die Abschreibung, wenn es Herstellungskosten sind. Die Abgrenzung erklärt der Beitrag Modernisierung steuerlich: Erhaltung oder Herstellung. Welche Lösung sich für Sie rechnet, klären Sie vor der Beauftragung mit Ihrem Steuerberater.

    Fazit: zuerst tragfähig, dann gefördert

    Eine energetische Sanierung trägt, wenn die Rate ohne Zuschuss bezahlbar ist. Stellen Sie den Förderantrag trotzdem vor dem Auftrag, schneiden Sie das Vorhaben lieber in Etappen und klären Sie die Wärmeversorgung, bevor Sie die Bank fragen. Vermieter rechnen zusätzlich mit der Mieterhöhung, die § 559 BGB tatsächlich erlaubt, und nicht mit mehr. Wie wir eine Sanierung finanzieren, lesen Sie auf der Seite Modernisierungskredit.

    Häufige Fragen

    Nein. Die Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen vom 17. August 2026 hält ausdrücklich fest, dass kein Rechtsanspruch besteht. Der Durchführer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Verbindlich wird ein Zuschuss erst mit dem Zuwendungsbescheid, der den Höchstbetrag reserviert. Planen Sie die Finanzierung deshalb so, dass sie auch ohne diesen Betrag trägt.

    Nur mit einem bedingten Vertrag. Als Vorhabenbeginn gilt nach der Richtlinie der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags, und der Antrag muss vorher gestellt sein. Zulässig ist ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung der Förderzusage, aus dem das voraussichtliche Umsetzungsdatum hervorgeht. Planung und Energieberatung dürfen Sie schon vor dem Antrag beauftragen. Wer nach dem Antrag, aber vor der Zusage beginnt, trägt das Risiko selbst.

    In der Regel nicht als Einnahme, mit der die Rate bezahlt wird. Der Zuschuss wird erst nach Abschluss der Maßnahme und nach geprüftem Verwendungsnachweis ausgezahlt, bis dahin müssen die Rechnungen bezahlt sein. Die Bank finanziert deshalb meist die vollen Kosten und prüft, ob die Rate aus Einkommen oder Miete tragbar ist. Kommt der Zuschuss, fließt er sinnvollerweise als Sondertilgung zurück, dafür braucht das Darlehen ein entsprechendes Recht.

    Nach § 559 BGB darf die Jahresmiete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten steigen. Kosten, die auch für eine reine Instandsetzung angefallen wären, und Fördermittel nach § 559a BGB werden vorher abgezogen. Die Monatsmiete darf innerhalb von 6 Jahren um höchstens 3 Euro je Quadratmeter steigen, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro um höchstens 2 Euro. Für den geförderten Einbau einer Heizungsanlage gilt § 559e BGB mit eigenen Grenzen.

    Weil zwei Boni der Heizungsförderung nur selbstnutzenden Eigentümern für die selbstgenutzte Wohneinheit zustehen: der Klimageschwindigkeits-Bonus und der Einkommens-Bonus. In einem Mehrfamilienhaus wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur anteilig für die nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten gewährt. Ein Vermieter, der selbst nicht im Haus wohnt, erhält damit nur die Grundförderung.

    Als Selbstnutzer ja, aber nicht beides für dieselbe Maßnahme. § 35c EStG gewährt eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an einem selbst bewohnten Gebäude, das älter als 10 Jahre ist, verteilt über drei Jahre und mit Bescheinigung des Fachunternehmens. Sie entfällt, soweit ein Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Förderdarlehen genutzt wird. Welcher Weg sich für Sie rechnet, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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