Teilungserklärung: Kosten, Ablauf und was die Bank braucht

    Die Teilungserklärung kommt nicht zuerst, sondern nach Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung. Was sie kostet, richtet sich nach dem Wert des ganzen Hauses, und was in ihr steht, liest später jede Bank, die eine der Wohnungen finanziert.

    Grundriss, Lupe und Zollstock, darunter die Überschrift „Teilungserklärung: Ablauf und was sie kostet“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Die Teilungserklärung nach § 8 WEG teilt ein Grundstück in Miteigentumsanteile mit Sondereigentum; als Anlagen braucht sie nach § 7 Abs. 4 WEG den Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die deshalb zuerst kommen.
    • Notar und Grundbuchamt rechnen nach dem Wert des bebauten Grundstücks (§ 42 GNotKG): bei 1.200.000 Euro je eine volle Gebühr nach Tabelle B von 2.055 Euro, zusammen 4.110 Euro vor Umsatzsteuer und Auslagen.
    • Die Bank des Aufteilers braucht den Entwurf mit Miteigentumsanteilen für den Freigabeplan, die Bank des Wohnungskäufers liest Gemeinschaftsordnung, Sondernutzungsrechte und Veräußerungsbeschränkungen.

    Was eine Teilungserklärung ist

    Die Teilungserklärung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, sein Grundstück in Miteigentumsanteile zu teilen und mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung zu verbinden. Grundlage ist § 8 WEG. Aus einem Haus mit einem Grundbuchblatt werden so mehrere Wohnungsgrundbücher, und jede Wohnung lässt sich einzeln verkaufen und beleihen.

    Eine Teilungserklärung hat zwei Teile. Der erste legt fest, was zu jeder Einheit gehört: Miteigentumsanteil, Räume im Sondereigentum, Keller, Stellplatz. Der zweite ist die Gemeinschaftsordnung mit den Regeln für das Zusammenleben, etwa zur Kostenverteilung, zu Sondernutzungsrechten am Garten oder zur Zustimmung des Verwalters bei einem Verkauf. Beide Teile liest später jede Bank, die eine Wohnung im Haus finanziert.

    In welcher Reihenfolge die Aufteilung abläuft

    Die Teilungserklärung kommt nicht zuerst. Nach § 7 Abs. 4 WEG müssen der Eintragungsbewilligung zwei Anlagen beigefügt sein: der von der Baubehörde bestätigte Aufteilungsplan und die Bescheinigung, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Ohne diese beiden Unterlagen legt das Grundbuchamt keine Wohnungsgrundbücher an. Daraus ergibt sich die Reihenfolge:

    1. Bestand aufnehmen und durch einen Architekten den Aufteilungsplan zeichnen lassen: jede Einheit nummeriert, Stellplätze und Gartenflächen mit Maßangaben.
    2. Bei der Bauaufsicht die Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen. Sie bestätigt, dass jede Wohnung baulich in sich abgeschlossen ist.
    3. Klären, ob das Haus in einem Gebiet mit Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung liegt.
    4. Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und Miteigentumsanteilen beurkunden oder beglaubigen lassen, Plan und Bescheinigung als Anlagen.
    5. Das Grundbuchamt legt für jeden Miteigentumsanteil ein eigenes Wohnungsgrundbuch an und schließt das bisherige Blatt.
    6. Erst jetzt lassen sich einzelne Wohnungen verkaufen und für Käufer beleihen.

    Die Abgeschlossenheit ist nach § 3 Abs. 3 WEG eine Sollvorschrift, für Stellplätze und Flächen außerhalb des Gebäudes verlangt dieselbe Norm Maßangaben im Aufteilungsplan. Wann für die Umwandlung zusätzlich eine Genehmigung nach § 250 BauGB nötig ist, erklärt der Beitrag zur Aufteilung in Eigentumswohnungen.

    Was eine Teilungserklärung kostet

    Notar und Grundbuchamt berechnen ihre Gebühren aus dem Wert des bebauten Grundstücks. Das schreibt § 42 GNotKG für die Begründung von Wohnungseigentum vor. Maßgeblich ist also nicht der Wert einer Wohnung, sondern der des ganzen Hauses mit Grundstück.

    Der Notar erhebt für die Beurkundung eine 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 des Kostenverzeichnisses. Fertigt er nur den Entwurf und beglaubigt die Unterschrift, gilt Nr. 24101 mit einem Rahmen von 0,3 bis 1,0, bei einem vollständigen Entwurf ist nach § 92 Abs. 2 GNotKG aber die Höchstgebühr zu erheben. Das Grundbuchamt berechnet für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher im Fall des § 8 WEG eine 1,0 Gebühr nach Nr. 14112.

    Die Tabelle rechnet beides für einen Modellfall nach Tabelle B. Sie ist eine Modellrechnung mit angenommenem Wert und ohne Umsatzsteuer und Auslagen.

    PostenNotar, Beurkundung der Teilungserklärung Grundlage1,0 Gebühr, Nr. 21200 bei 1.000.000 Euro1.735 Euro bei 1.200.000 Euro2.055 Euro
    PostenGrundbuchamt, Anlegung der Wohnungsgrundbücher Grundlage1,0 Gebühr, Nr. 14112 bei 1.000.000 Euro1.735 Euro bei 1.200.000 Euro2.055 Euro
    PostenSumme der gesetzlichen Gebühren Grundlage bei 1.000.000 Euro3.470 Euro bei 1.200.000 Euro4.110 Euro

    Quelle: GNotKG, Anlage 1 Kostenverzeichnis und Anlage 2 Tabelle B. Nicht enthalten sind das Honorar für den Aufteilungsplan, die Gebühr der Bauaufsicht für die Abgeschlossenheitsbescheinigung, eine etwaige Genehmigung, Vollzugsgebühren des Notars sowie Umsatzsteuer und Auslagen. Diese Beträge hängen vom Einzelfall und vom Landesrecht ab.

    Warum die Miteigentumsanteile für die Bank zählen

    Die Miteigentumsanteile bestimmen, welchen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums jede Wohnung trägt, und sie sind oft der Schlüssel für die Kostenverteilung. Für die Bank des Aufteilers haben sie eine zweite Funktion: Aus ihnen oder aus den Wohnflächen leitet sie den rechnerischen Anteil jeder Einheit am Darlehen ab und daraus den Freigabeplan.

    Deshalb will die finanzierende Bank die Teilungserklärung schon als Entwurf sehen, bevor sie den Darlehensvertrag ausfertigt. Passen Anteile und Freigabebeträge nicht zusammen, muss bei jedem Verkauf nachverhandelt werden. Wie Freigabeplan und Freigabebetrag zusammenhängen, erklären die Beiträge zu Globaldarlehen und Pfandfreigabe und zur Pfandfreigabe im Einzelnen.

    Was die Bank des Aufteilers sehen will

    Die Bank des Aufteilers braucht zur Teilungserklärung vor allem Unterlagen, aus denen sie die einzelnen Einheiten bewerten und den Abverkauf planen kann:

    1. Entwurf der Teilungserklärung mit der Liste aller Einheiten und ihrer Miteigentumsanteile.
    2. Aufteilungsplan oder dessen Entwurf, mit Lage und Größe jeder Einheit.
    3. Wohnflächenberechnung je Einheit.
    4. Abgeschlossenheitsbescheinigung oder den Stand des Antrags.
    5. Eine Verkaufspreisliste je Einheit, aus der sich der geplante Erlös ergibt.
    6. Die Kosten der Aufteilung im Finanzierungsplan, denn sie fallen an, bevor die erste Wohnung verkauft ist.

    Was die Bank des Wohnungskäufers prüft

    Die Bank eines Käufers prüft die Teilungserklärung auf alles, was den Wert und die Verkäuflichkeit der einzelnen Wohnung berührt. Dazu gehört zuerst, ob die Einheit als Wohnungseigentum oder als Teileigentum eingetragen ist, denn ein als Gewerbe eingetragener Raum wird anders bewertet.

    Danach liest sie die Gemeinschaftsordnung: Gehört ein Stellplatz oder ein Garten als Sondernutzungsrecht zur Wohnung? Braucht ein Verkauf die Zustimmung des Verwalters? Wie werden Kosten verteilt? Solche Regeln wirken nach § 10 Abs. 3 WEG gegen spätere Käufer nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind, und genau deshalb sieht die Bank im Grundbuch nach. Wie die Bank eine einzelne Wohnung insgesamt bewertet, steht im Beitrag wie die Bank eine Eigentumswohnung bewertet.

    Ist das Haus frisch aufgeteilt, fehlt meist eine Erhaltungsrücklage. Die Bank fragt dann, wie die Gemeinschaft künftige Reparaturen bezahlen will, und ein Wirtschaftsplan mit angemessener Zuführung zur Rücklage beantwortet die Frage am besten.

    Typische Fehler, die später teuer werden

    Die meisten Fehler einer Teilungserklärung fallen erst beim Verkauf oder bei der ersten Eigentümerversammlung auf. Sind Wohnungen verkauft, lässt sich die Gemeinschaftsordnung grundsätzlich nur noch mit Zustimmung aller Eigentümer ändern. Vor dem ersten Verkauf lohnt deshalb ein genauer Blick auf diese Punkte:

    1. Stellplätze und Gartenflächen ohne Maßangaben im Aufteilungsplan, obwohl § 3 Abs. 3 WEG sie verlangt.
    2. Sondernutzungsrechte, die im Exposé versprochen, aber in der Teilungserklärung nicht geregelt sind.
    3. Ein Kostenverteilungsschlüssel, der einzelne Einheiten ohne Grund stark belastet.
    4. Räume im Dachgeschoss oder Keller, deren Zuordnung offen bleibt.
    5. Gewerbeeinheiten ohne klare Regeln zur Nutzung, die Käufer und Banken verunsichern.

    Wie es weitergeht

    Den rechtlichen Weg der Aufteilung mit Genehmigungspflicht und Zeitplan beschreibt der Beitrag zur Aufteilung in Eigentumswohnungen, die Rechte vorhandener Mieter der Beitrag zu den Mieterrechten bei der Umwandlung. Wie ein solches Projekt finanziert wird, steht auf der Seite zur Aufteiler-Finanzierung. Ob Ihr Entwurf zum Freigabeplan der Bank passt, prüfen wir gern im Gespräch.

    Häufige Fragen

    Notar und Grundbuchamt berechnen je eine volle Gebühr nach Tabelle B des GNotKG aus dem Wert des bebauten Grundstücks, so steht es in § 42 GNotKG. Bei einem Haus im Wert von 1.200.000 Euro sind das je 2.055 Euro, zusammen 4.110 Euro, dazu Umsatzsteuer und Auslagen des Notars. Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und gegebenenfalls eine Genehmigung kommen gesondert hinzu.

    Zuerst Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung. Nach § 7 Abs. 4 WEG müssen beide der Eintragungsbewilligung als Anlagen beigefügt werden. Ohne sie legt das Grundbuchamt keine Wohnungsgrundbücher an. Die Teilungserklärung kann parallel entworfen werden, beurkundet und eingereicht wird sie aber erst mit den Anlagen.

    Für das Grundbuch genügt die öffentliche Beglaubigung nach § 29 GBO. In der Praxis wird die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung meist beurkundet. Kostenmäßig macht das wenig Unterschied: Fertigt der Notar den vollständigen Entwurf und beglaubigt nur, ist nach § 92 Abs. 2 GNotKG ebenfalls die Höchstgebühr zu erheben.

    Die Bank des Aufteilers braucht den Entwurf mit der Liste der Miteigentumsanteile, den Aufteilungsplan und die Wohnflächen je Einheit, weil sich daraus der Freigabeplan ergibt. Die Bank eines Wohnungskäufers braucht die eingetragene Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan und prüft Sondernutzungsrechte, Kostenverteilung und Veräußerungsbeschränkungen.

    Solange alle Einheiten dem teilenden Eigentümer gehören, kann er sie allein ändern. Sind Wohnungen verkauft, ist eine Änderung der Gemeinschaftsordnung eine Vereinbarung, der grundsätzlich alle Eigentümer zustimmen müssen, und sie wirkt nach § 10 Abs. 3 WEG gegen spätere Käufer nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Deshalb lohnt Sorgfalt vor dem ersten Verkauf.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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