Umwandlungsverbot und Aufteilung

    Ein generelles Umwandlungsverbot gibt es in Deutschland nicht. Es gibt zwei Genehmigungsvorbehalte, die nur dort gelten, wo eine Landesregierung sie per Verordnung eingeführt hat, und in diesen Gebieten trägt das Grundbuchamt ohne Genehmigung keine Aufteilung ein.

    Mehrfamilienhaus der 60er mit Schieferdach und Balkonen, darunter die Überschrift „Aufteilen unter Vorbehalt“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Ein Umwandlungsverbot entsteht nur durch Landesverordnung: nach § 250 BauGB in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt oder nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB in Gebieten einer sozialen Erhaltungssatzung.
    • Wo eine solche Verordnung gilt, darf das Grundbuchamt die Aufteilung nur eintragen, wenn die Genehmigung oder ihr Nichtbestehen nachgewiesen ist.
    • Für Rheinland-Pfalz führt die Übersicht des Deutschen Notarinstituts mit Stand Januar 2026 weder eine Verordnung nach § 250 BauGB noch eine nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB; der Stand gehört trotzdem in jede Projektprüfung.

    Wann dürfen aus einem Mietshaus keine Eigentumswohnungen werden?

    Aus einem Mietshaus dürfen nur dort keine Eigentumswohnungen ohne Genehmigung werden, wo eine Landesregierung das per Verordnung bestimmt hat. Das Baugesetzbuch kennt dafür zwei Wege: den Genehmigungsvorbehalt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 250 BauGB und den Genehmigungsvorbehalt in Gebieten einer sozialen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB. Ohne eine solche Verordnung ist die Aufteilung genehmigungsfrei.

    Der Begriff Umwandlungsverbot ist deshalb ungenau. Gemeint ist ein Genehmigungsvorbehalt: Die Aufteilung ist nicht verboten, sie braucht eine Genehmigung, die nur in bestimmten Fällen versagt werden darf. Wo der Vorbehalt gilt, trägt das Grundbuchamt die Aufteilung ohne Genehmigung allerdings nicht ein, und damit ist sie praktisch blockiert.

    Rechtsstand dieses Beitrags: Oktober 2026. Ob in Ihrem Projektgebiet eine Verordnung gilt, ist vor dem Ankauf bei Gemeinde und Land zu prüfen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

    Weg eins: § 250 BauGB und der angespannte Wohnungsmarkt

    Nach § 250 Abs. 1 BauGB braucht die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum eine Genehmigung, wenn das Gebäude in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, das die Landesregierung per Verordnung bestimmt hat. Was ein angespannter Wohnungsmarkt ist, beschreibt § 201a BauGB. Der Vorbehalt gilt nur für Wohngebäude, die schon bei Inkrafttreten der Verordnung bestanden.

    Ausgenommen sind Häuser mit nicht mehr als fünf Wohnungen und Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Die Landesverordnung darf die Grenze auf eine Zahl zwischen drei und 15 Wohnungen verschieben. Sie muss begründet werden und tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

    • Gilt nur mit Landesverordnung, die das Gebiet bestimmt.
    • Gilt nur für Wohngebäude, die bei Inkrafttreten bereits bestanden.
    • Nicht für Häuser mit bis zu fünf Wohnungen, sofern die Verordnung keine andere Zahl nennt.
    • Verordnungen enden spätestens am 31. Dezember 2030.

    Weg zwei: § 172 BauGB und das Milieuschutzgebiet

    Der zweite Weg setzt eine Gemeindesatzung voraus. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann eine Gemeinde Gebiete bezeichnen, in denen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden soll, die sogenannte soziale Erhaltungssatzung oder Milieuschutzsatzung. In diesen Gebieten brauchen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden eine Genehmigung.

    Die Aufteilung in Wohnungseigentum erfasst die Satzung allein noch nicht. Dafür muss die Landesregierung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB zusätzlich per Verordnung bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum in diesen Gebieten nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Diese Verordnung gilt höchstens fünf Jahre. Es braucht also beides: die Satzung der Gemeinde und die Verordnung des Landes.

    Die beiden Vorbehalte im Vergleich

    Beide Vorbehalte verfolgen dasselbe Ziel, Mietwohnungen zu erhalten, unterscheiden sich aber in Voraussetzungen und Ausnahmen. Wo beide gelten könnten, geht nach § 250 Abs. 7 BauGB der Vorbehalt aus § 250 vor, es sei denn, das Haus fällt dort wegen seiner geringen Wohnungszahl nicht unter die Genehmigungspflicht.

    MerkmalVoraussetzung § 250 BauGBLandesverordnung für Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGBSoziale Erhaltungssatzung der Gemeinde und Landesverordnung
    MerkmalGeltungsdauer § 250 BauGBlängstens bis 31. Dezember 2030 § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGBVerordnung höchstens fünf Jahre
    MerkmalKleine Häuser § 250 BauGBbis fünf Wohnungen ausgenommen, abweichend drei bis 15 § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGBkeine solche Ausnahme im Gesetz
    MerkmalVersagung nur, wenn § 250 BauGBfür die Versorgung mit Mietwohnraum erforderlich § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGBZusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll

    Wann die Genehmigung erteilt werden muss

    Auch wo ein Vorbehalt gilt, ist die Genehmigung in bestimmten Fällen zu erteilen. Beide Vorschriften nennen ähnliche Gründe, etwa die Aufteilung unter Miterben, den Verkauf an Familienangehörige zur Selbstnutzung oder Ansprüche, die bereits durch eine Vormerkung im Grundbuch gesichert sind. § 250 Abs. 3 BauGB nennt zusätzlich den Verkauf an mindestens zwei Drittel der Mieter zur eigenen Nutzung.

    Für Aufteiler besonders wichtig ist eine Ausnahme im Milieuschutzgebiet. Nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, die Wohnungen innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung des Wohnungseigentums nur an die Mieter zu verkaufen. Die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen nach § 577a BGB verkürzt sich dann. Für einen Verkauf an Kapitalanleger taugt dieser Weg nicht, für einen Mieterverkauf kann er die Lösung sein.

    Das Grundbuchamt als Schranke

    Der Genehmigungsvorbehalt wirkt über das Grundbuch. Nach § 250 Abs. 5 BauGB darf das Grundbuchamt in einem Gebiet mit Verordnung die Aufteilung nur eintragen, wenn ihm die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist. Im Milieuschutzgebiet gilt über die Verweisung in § 172 Abs. 1 Satz 6 BauGB Entsprechendes.

    Ohne Eintragung entstehen keine Wohnungsgrundbücher, ohne Wohnungsgrundbücher gibt es keine Einzelverkäufe und keine Pfandfreigaben. Ein Aufteilerprojekt, dessen Genehmigung versagt wird, bleibt ein Mietshaus. Wie die Aufteilung im Grundbuch abläuft, wenn keine Genehmigung nötig ist, beschreibt der Beitrag Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufteilen.

    Wie es in Rheinland-Pfalz aussieht

    In Rheinland-Pfalz ist derzeit keine Verordnung ersichtlich, die die Aufteilung unter Genehmigungsvorbehalt stellt. Die Übersicht des Deutschen Notarinstituts mit Stand 9. Januar 2026 führt unter den Ländern mit einer Verordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB unter anderem Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern auf, Rheinland-Pfalz nicht. Auch eine Verordnung nach § 250 BauGB ist für Rheinland-Pfalz nicht ersichtlich.

    Erhaltungssatzungen gibt es in Rheinland-Pfalz dennoch, etwa in Mainz und Ludwigshafen, wie die Übersicht im zweiten Teil zeigt. Sie können Bauvorhaben im Gebiet genehmigungspflichtig machen und ein gemeindliches Vorkaufsrecht auslösen, betreffen die Aufteilung aber nicht, solange das Land keine Verordnung erlässt. Für Koblenz nennt die Übersicht keinen Link. Weil sich die Lage durch eine neue Verordnung jederzeit ändern kann, gehört eine Anfrage bei der Gemeinde in jede Projektprüfung.

    Was das für die Finanzierung bedeutet

    Banken finanzieren ein Aufteilerprojekt erst, wenn feststeht, dass die Aufteilung eingetragen werden kann. In Gebieten ohne Verordnung genügt meist der Nachweis über die Rechtslage, in Gebieten mit Verordnung die Genehmigung. Planen Sie die Prüfung deshalb vor den Kaufvertrag, nicht danach, und lassen Sie sich die Genehmigungsfreiheit schriftlich bestätigen, wenn die Gemeinde das anbietet.

    Unabhängig vom Genehmigungsvorbehalt gelten die Rechte der Mieter, vor allem das Vorkaufsrecht und die Kündigungssperrfrist. Sie bestimmen, wie schnell eine Wohnung an einen Selbstnutzer verkauft werden kann. Einzelheiten stehen im Beitrag Mieterrechte bei der Umwandlung, die Finanzierung des Projekts im Beitrag Globaldarlehen und Pfandfreigabe.

    Die Prüfliste vor dem Ankauf

    Diese Fragen klären Sie, bevor Sie ein Haus zum Aufteilen kaufen:

    1. Liegt das Grundstück im Gebiet einer Erhaltungssatzung, und wenn ja, welcher Art?
    2. Hat das Land eine Verordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB erlassen, die dieses Gebiet erfasst?
    3. Hat das Land eine Verordnung nach § 250 BauGB erlassen, und wie viele Wohnungen hat das Haus?
    4. Falls ja: Greift eine der Ausnahmen, etwa ein Verkauf nur an Mieter?
    5. Kann die Gemeinde die Genehmigungsfreiheit schriftlich bestätigen?
    6. Welche Mieterrechte bestehen, und wie wirken sie auf den Zeitplan?

    Fazit: kein Verbot, aber eine Prüfpflicht

    Ein allgemeines Umwandlungsverbot gibt es nicht, aber zwei Genehmigungsvorbehalte, die überall dort greifen, wo ein Land sie eingeführt hat. In Rheinland-Pfalz ist das derzeit nicht ersichtlich, die Prüfung bleibt trotzdem Teil jedes Projekts. Wie wir Kapitalanlagen finanzieren, lesen Sie auf der Seite Kapitalanlage finanzieren, für Aufteilerprojekte auf der Seite Aufteiler finanzieren.

    Häufige Fragen

    Nein. Die Aufteilung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen ist grundsätzlich erlaubt. Eine Genehmigungspflicht gibt es nur in Gebieten, die eine Landesregierung per Verordnung nach § 250 BauGB oder nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB bestimmt hat.

    Für Wohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Landesregierung per Verordnung bestimmt hat, sofern das Gebäude schon bei Inkrafttreten der Verordnung bestand. Ausgenommen sind Häuser mit nicht mehr als fünf Wohnungen; die Verordnung darf eine abweichende Zahl zwischen drei und 15 festlegen. Die Verordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft treten.

    Hat eine Gemeinde eine soziale Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassen, kann die Landesregierung per Verordnung mit höchstens fünf Jahren Geltung bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum dort eine Genehmigung braucht. Ohne diese Landesverordnung gibt es auch im Milieuschutzgebiet keinen Genehmigungsvorbehalt für die Aufteilung.

    Die Übersicht des Deutschen Notarinstituts mit Stand 9. Januar 2026 führt Rheinland-Pfalz nicht unter den Ländern mit einer Verordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB. Eine Verordnung nach § 250 BauGB ist für Rheinland-Pfalz ebenfalls nicht ersichtlich. Weil sich das ändern kann, sollten Sie den aktuellen Stand vor jedem Ankauf bei Gemeinde und Land prüfen.

    Ohne Genehmigung oder Nachweis, dass keine Genehmigung nötig ist, trägt das Grundbuchamt die Aufteilung nicht ein. Ohne Wohnungsgrundbücher gibt es keine Einzelverkäufe und keine Pfandfreigaben. Banken verlangen deshalb vor der Auszahlung eines Aufteilerdarlehens meist einen Nachweis, dass die Aufteilung genehmigungsfrei oder genehmigt ist.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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