Die Kreditwürdigkeitsprüfung nach dem Gesetz

    Die Bank fragt nach Gehalt, Ausgaben und Ruhestand, weil das Gesetz es ihr vorschreibt. Wer die Regeln hinter den Fragen kennt, versteht die Prüfung und bereitet sich gezielt darauf vor.

    Vertrag und Brille auf Holztisch, darunter die Überschrift „Kreditprüfung nach dem Gesetz“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Vor jedem Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss die Bank nach § 505a BGB und § 18a KWG prüfen, ob Sie Ihre Pflichten aus dem Vertrag voraussichtlich erfüllen können.
    • Grundlage sind Einkommen, Ausgaben und die übrigen finanziellen Umstände; der Wert der Immobilie darf die Prüfung nicht hauptsächlich tragen und Wertsteigerungen zählen nicht.
    • Prüft die Bank fehlerhaft, drohen ihr nach § 505d BGB spürbare Nachteile, die bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kunden aber entfallen.

    Warum muss die Bank Ihre Kreditwürdigkeit prüfen?

    Die Bank muss Ihre Kreditwürdigkeit prüfen, weil das Gesetz es ihr vor jedem Verbraucherdarlehen vorschreibt. Die Pflicht steht zweimal im Recht: zivilrechtlich in § 505a BGB und aufsichtsrechtlich in § 18a KWG. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen, also bei der typischen Baufinanzierung für ein Haus oder eine Wohnung, darf die Bank den Vertrag nur schließen, wenn die Prüfung ergibt, dass Sie Ihre Pflichten aus dem Vertrag wahrscheinlich erfüllen werden.

    Das ist ein strengerer Maßstab als beim Ratenkredit für das Auto. Dort reicht es, dass keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen. Bei der Baufinanzierung muss die Bank dagegen positiv begründen können, warum die Rückzahlung trägt. Fehlt diese Begründung, darf sie nicht unterschreiben, auch wenn sie das Geschäft gern machen würde.

    Aus dieser Pflicht erklären sich fast alle Fragen im Antrag. Die Bank will nicht neugierig sein, sie braucht eine dokumentierte Grundlage für eine Prognose, die sie gegenüber der Aufsicht und im Streitfall gegenüber Ihnen vertreten muss.

    Die Prüfung schützt in erster Linie Sie als Darlehensnehmer. Das Gesetz will verhindern, dass Haushalte Verträge unterschreiben, die sie über die Laufzeit nicht durchhalten.

    Welche Gesetze regeln die Prüfung?

    Die Prüfung beruht auf einem Bündel von Vorschriften, die ineinandergreifen. Das BGB regelt das Verhältnis zwischen Ihnen und der Bank, das KWG die Pflichten der Bank gegenüber der Aufsicht, und eine eigene Verordnung beschreibt, wie die Prognose im Einzelnen aussehen muss.

    Vorschrift§ 505a BGB Was sie regeltPflicht zur Prüfung vor Vertragsschluss und erneute Prüfung bei deutlicher Erhöhung des Darlehens.
    Vorschrift§ 505b BGB Was sie regeltGrundlage der Prüfung: Einkommen, Ausgaben, übrige finanzielle Umstände, Überprüfung der Angaben, Dokumentation.
    Vorschrift§ 505c BGB Was sie regeltVerlässliche Bewertung der Wohnimmobilie durch fachkundige und unabhängige Gutachter.
    Vorschrift§ 505d BGB Was sie regeltFolgen, wenn die Bank ihre Prüfpflicht verletzt.
    Vorschrift§ 18a KWG Was sie regeltDieselben Pflichten aus Sicht der Bankenaufsicht.
    VorschriftImmoKWPLV Was sie regeltVerordnung mit den Leitlinien für Prognose, Faktoren und künftige Ereignisse.
    Vorschrift§ 30 BDSG Was sie regeltUnterrichtung, wenn eine Auskunftei den Ausschlag für die Ablehnung gibt.

    ImmoKWPLV steht für Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung. Sie gilt nur für Immobiliar-Verbraucherdarlehen, nicht für Ratenkredite.

    Warum zählt Ihr Einkommen mehr als die Immobilie?

    Ihr Einkommen zählt mehr, weil das Gesetz es so verlangt. Nach § 505b Abs. 2 BGB muss die Bank die Kreditwürdigkeit eingehend anhand von Einkommen, Ausgaben und den übrigen finanziellen Umständen prüfen. Die Prüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass die Immobilie mehr wert ist als das Darlehen, und auch nicht auf die Erwartung, dass ihr Wert steigt.

    Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor, wenn das Darlehen den Bau oder die Renovierung der Wohnimmobilie finanziert. Die Verordnung präzisiert in § 4 Abs. 2 ImmoKWPLV, dass der Wert einer Wohnimmobilie nur ergänzend zu den Faktoren herangezogen werden darf, auf die sich die Prüfung hauptsächlich stützt.

    Für Sie heißt das: Ein günstiger Kaufpreis oder eine gefragte Lage gleicht ein knappes Haushaltsbudget nicht aus. Welche Bausteine die Bank an Ihrer Person im Einzelnen betrachtet, erklärt der Beitrag Was prüfen Banken an meiner Person.

    Warum fragt die Bank nach Ruhestand und Elternzeit?

    Die Bank fragt nach Ereignissen in der Zukunft, weil die Prüfung eine Prognose über die gesamte Zeit ist, in der Sie das Darlehen bedienen. § 3 ImmoKWPLV richtet die Länge des Prognosezeitraums daran aus, wie lange Sie Ihre Pflichten aus dem Vertrag zu erfüllen haben. Je weiter die Prognose reicht, desto stärker darf die Bank mit Erfahrungswerten arbeiten.

    Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen wahrscheinlichen und bloß möglichen Ereignissen. Das erklärt, warum manche Fragen immer kommen und andere nur im Einzelfall.

    • Wahrscheinliche Belastungen muss die Bank einrechnen. § 4 Abs. 3 ImmoKWPLV nennt ausdrücklich ein geringeres Einkommen im Ruhestand und steigende Sollzinsen. Läuft Ihre Finanzierung über den Rentenbeginn hinaus, rechnet die Bank mit dem voraussichtlichen Alterseinkommen.
    • Bloß mögliche Ereignisse nur bei konkretem Anlass. Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Scheidung oder Tod muss die Bank nur berücksichtigen, wenn es dafür konkrete Anhaltspunkte gibt.
    • Wahrscheinliche Verbesserungen darf die Bank einrechnen. § 4 Abs. 4 ImmoKWPLV nennt die Entfristung eines Arbeitsvertrags, die Rückkehr aus der Elternzeit, eine Aufstockung der Arbeitszeit oder eine Beförderung.
    • Große Sprünge nur mit Beleg. Einen deutlichen Einkommensanstieg oder einen Vermögenszuwachs, etwa durch eine Abfindung, darf die Bank nur ansetzen, wenn Ihre Unterlagen ihn ausreichend belegen.

    Wer in Elternzeit ist oder eine Entfristung erwartet, sollte die Rückkehr oder Verlängerung schriftlich belegen. Eine Bestätigung des Arbeitgebers macht aus einer Hoffnung eine Tatsache, mit der die Bank rechnen darf.

    Warum reicht die Selbstauskunft allein nicht?

    Die Selbstauskunft reicht nicht, weil die Bank Ihre Angaben angemessen überprüfen muss. § 505b Abs. 3 BGB verlangt, dass sie die Informationen aus internen oder externen Quellen beschafft und bei Bedarf anhand unabhängig nachprüfbarer Unterlagen kontrolliert. Angaben, die Sie einem Vermittler gegeben haben, muss sie dabei berücksichtigen.

    Dazu kommt die Dokumentationspflicht nach § 505b Abs. 4 BGB: Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss die Bank die Verfahren und Angaben, auf die sich ihre Prüfung stützt, festlegen, dokumentieren und aufbewahren. Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und Nachweise über bestehende Kredite landen deshalb in der Akte, weil die Bank später zeigen muss, worauf ihre Entscheidung beruhte.

    Wie aus diesen Unterlagen eine monatliche Gegenüberstellung entsteht, zeigt der Beitrag zur Haushaltsrechnung der Bank. Welche Papiere Sie vorab zusammentragen sollten, steht unter Unterlagen sammeln, bevor es eilig wird.

    Was passiert, wenn die Bank falsch prüft?

    Prüft die Bank fehlerhaft, trägt sie die Folgen nach § 505d BGB. Der vereinbarte Sollzins ermäßigt sich dann auf einen gesetzlich bestimmten Marktzins, und Sie können den Vertrag jederzeit fristlos kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Die Bank muss Ihnen eine angepasste Vertragsabschrift zur Verfügung stellen.

    Zusätzlich schützt Sie § 505d Abs. 2 BGB: Können Sie Ihre Pflichten wegen eines Umstands nicht erfüllen, der bei ordnungsgemäßer Prüfung zur Ablehnung geführt hätte, darf die Bank deswegen keinen Schadensersatz von Ihnen verlangen.

    Diese Rechte greifen nicht automatisch bei jedem Formfehler. Sie entfallen, wenn der Vertrag auch bei korrekter Prüfung hätte geschlossen werden dürfen. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Streit ein Anwalt klärt.

    Die Sanktionen erklären, warum Banken so gründlich prüfen. Eine nachlässige Prüfung kann die Bank über die gesamte Laufzeit teuer zu stehen kommen.

    Was gilt bei falschen Angaben im Antrag?

    Bei falschen Angaben verlieren Sie den Schutz. Beruht der Prüfungsmangel darauf, dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, gelten die Rechte aus § 505d Abs. 1 und 2 BGB nicht. So steht es in § 505d Abs. 3 BGB.

    In der Praxis betrifft das vor allem Verbindlichkeiten, die im Antrag fehlen: ein Ratenkredit für die Küche, ein Leasingvertrag, eine Bürgschaft für ein Familienmitglied. Die Bank sieht viele dieser Verträge ohnehin in der Auskunft der Schufa. Wer sie verschweigt, gewinnt nichts und gibt seinen gesetzlichen Schutz aus der Hand.

    1. Alle laufenden Kredite mit Restschuld und Rate auflisten, auch kleine Beträge.
    2. Leasing, Ratenkäufe und Bürgschaften ergänzen.
    3. Unterhaltspflichten und regelmäßige Zahlungen aus Verträgen notieren.
    4. Die Liste vor dem Antrag mit den eigenen Kontoauszügen abgleichen.

    Muss die Bank eine Ablehnung begründen?

    Eine allgemeine Begründungspflicht gibt es nicht, wohl aber eine Unterrichtungspflicht in einem Fall. Lehnt die Bank ein Verbraucherdarlehen wegen der Auskunft einer Auskunftei ab, muss sie Sie nach § 30 Abs. 2 BDSG unverzüglich darüber informieren und Ihnen die erhaltene Auskunft mitteilen.

    Das ist der Moment, in dem Sie veraltete oder falsche Einträge entdecken können. Wie Sie danach vorgehen, wenn tatsächlich ein Eintrag besteht, beschreibt der Beitrag zur Umschuldung trotz Schufa-Eintrag.

    Wann prüft die Bank erneut?

    Die Bank prüft erneut, wenn Sie das Darlehen nach Vertragsschluss deutlich erhöhen. Nach § 505a Abs. 2 BGB ist die Kreditwürdigkeit dann auf aktueller Grundlage neu zu bewerten, es sei denn, die Erhöhung war in der ursprünglichen Prüfung schon berücksichtigt.

    Für Anschlussfinanzierungen gilt eine Erleichterung. Ersetzt oder ergänzt ein neuer Vertrag ein bestehendes Immobiliar-Verbraucherdarlehen, ist eine neue Prüfung nach § 505a Abs. 3 BGB nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nötig. Weiß die Bank aber, dass Sie dauerhaft nicht zahlen können, darf sie trotzdem nicht abschließen.

    Bei endfälligen Darlehen, etwa mit Tilgung über einen Bausparvertrag, verlangt § 4 Abs. 5 ImmoKWPLV zusätzlich, dass die Bank die Rückzahlung am Ende der Laufzeit mitprüft. Soll dafür ein neues Darlehen aufgenommen werden, muss sie auch abschätzen, ob Sie dann noch kreditwürdig sein werden.

    Was heißt das für Ihre Vorbereitung?

    Wer die gesetzlichen Regeln kennt, bereitet die Prüfung gezielt vor. Die Bank braucht belegbare Angaben zu Einkommen und Ausgaben, eine schlüssige Prognose bis zum Ende der Laufzeit und eine vollständige Liste Ihrer Verpflichtungen. Alles, was diese drei Punkte stützt, macht die Entscheidung leichter.

    Sinnvoll ist es, die Fragen der Bank vor dem Antrag selbst zu beantworten: Wie sieht mein Einkommen im Ruhestand aus, welche Veränderung im Beruf kann ich belegen, und welche Verträge laufen noch? Welche Darlehenssumme sich daraus ergibt, rechnet der Beitrag Wie viel Immobilie kann ich mir leisten vor.

    Welche Bank Ihre Unterlagen wie bewertet, klären wir im Gespräch, bevor ein Antrag läuft. Den Überblick über das Vorgehen finden Sie auf der Seite zur Baufinanzierung.

    Dieser Beitrag erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einem Streit über eine fehlerhafte Prüfung wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale.

    Häufige Fragen

    Ja. Nach § 505a BGB und § 18a KWG muss die Bank vor jedem Verbraucherdarlehen die Kreditwürdigkeit prüfen. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen, also bei einer typischen Baufinanzierung, darf sie den Vertrag nur schließen, wenn die Prüfung ergibt, dass Sie Ihre Pflichten aus dem Vertrag wahrscheinlich erfüllen. Die Prüfung ist damit keine Kulanz der Bank, sondern eine Bedingung für den Vertragsschluss.

    Nein. § 505b Abs. 2 BGB verbietet, dass sich die Prüfung hauptsächlich darauf stützt, dass der Wert der Immobilie das Darlehen übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert steigt. Eine Ausnahme gilt, wenn das Darlehen den Bau oder die Renovierung der Wohnimmobilie finanziert. Nach § 4 Abs. 2 ImmoKWPLV darf der Wert einer selbst genutzten Wohnimmobilie nur ergänzend herangezogen werden. Entscheidend bleiben Einkommen und Ausgaben.

    Weil die Prüfung eine Prognose über die gesamte Zeit ist, in der Sie das Darlehen bedienen. § 4 Abs. 3 ImmoKWPLV nennt ein geringeres Einkommen im Ruhestand ausdrücklich als wahrscheinliches künftiges Ereignis, das die Bank ausreichend berücksichtigen muss. Läuft die Finanzierung über den Rentenbeginn hinaus, rechnet die Bank deshalb auch mit Ihrem voraussichtlichen Alterseinkommen.

    Dann greift § 505d BGB. Bei einem Verstoß ermäßigt sich der vereinbarte Sollzins auf einen gesetzlich bestimmten Marktzins, und Sie können den Vertrag jederzeit fristlos kündigen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Können Sie wegen eines Umstands nicht zahlen, der bei richtiger Prüfung zur Ablehnung geführt hätte, darf die Bank deshalb keinen Schadensersatz verlangen. Das alles gilt nicht, wenn der Vertrag auch bei korrekter Prüfung hätte geschlossen werden dürfen.

    Dann verlieren Sie den Schutz aus § 505d BGB. Beruht der Prüfungsmangel darauf, dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, entfallen Zinsermäßigung, Kündigungsrecht und Haftungsschutz. Geben Sie deshalb alle Verbindlichkeiten an, auch kleine Ratenkredite und Leasingverträge.

    Lehnt die Bank ein Verbraucherdarlehen wegen der Auskunft einer Auskunftei ab, muss sie Sie nach § 30 Abs. 2 BDSG unverzüglich darüber unterrichten und Ihnen die erhaltene Auskunft mitteilen. Eine allgemeine Pflicht, jede Ablehnung zu begründen, folgt aus § 18a KWG dagegen nicht.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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