Beim Notartermin liest der Notar den Kaufvertrag vollständig vor, erklärt ihn und lässt ihn von Käufer und Verkäufer unterschreiben. Danach sind beide gebunden. Was vor dem Termin passiert, wie der Termin abläuft, welche Stellen des Vertrags Sie genau lesen sollten und was nach der Unterschrift bis zur Eintragung im Grundbuch folgt.
Beim Notartermin liest der Notar den Kaufvertrag vollständig vor, erklärt ihn und lässt ihn von Käufer und Verkäufer unterschreiben. Mit diesen Unterschriften ist der Kauf wirksam. Ohne notarielle Beurkundung wäre ein Grundstückskaufvertrag nach § 311b Abs. 1 BGB gar nicht wirksam. Der Termin ist deshalb kein Formalakt, sondern der Moment, in dem Sie sich verbindlich verpflichten.
Der Notar ist dabei neutral. Er vertritt weder Käufer noch Verkäufer, sondern soll nach § 17 Abs. 1 BeurkG den Willen beider Seiten erforschen, den Sachverhalt klären und über die rechtliche Tragweite belehren. Ob der Kaufpreis angemessen ist oder das Objekt Mängel hat, prüft er nicht. Das bleibt Ihre Aufgabe, und dafür ist die Zeit vor dem Termin da.
Vor dem Termin bekommen Sie den Entwurf des Kaufvertrags, und das ist Ihre wichtigste Gelegenheit, etwas zu ändern. Kaufen Sie als Verbraucher von einem Unternehmer, etwa von einem Bauträger, soll der Notar Ihnen den Text nach § 17 Abs. 2a BeurkG im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen. Beim Kauf von privat gilt diese Frist nicht, den Entwurf gibt es trotzdem vorher.
Lesen Sie den Entwurf mit Ihrem Darlehensangebot daneben. Der Kaufvertrag regelt, wann der Kaufpreis fällig wird, und die Bank zahlt nur unter bestimmten Voraussetzungen aus. Beides muss zusammenpassen. Unterschreiben Sie den Kaufvertrag erst, wenn die Finanzierungszusage vorliegt. Wie lange es bis dahin dauert, beschreibt der Beitrag Wie lange dauert eine Finanzierungszusage.
Am Termin selbst folgt der Notar einem festen Ablauf, der vom Beurkundungsgesetz vorgegeben ist. Den Kern regelt § 13 Abs. 1 BeurkG: Die Niederschrift muss den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.
Ein Kaufvertrag über eine Immobilie enthält einige Bausteine, die beim Vorlesen schnell vorbeiziehen, aber erhebliche Wirkung haben. Die Tabelle erklärt die wichtigsten.
| Baustein | Was er bewirkt |
|---|---|
| BausteinAuflassung | Was er bewirktDie Einigung über den Eigentumsübergang. Sie muss nach § 925 BGB vor dem Notar erklärt werden und ist Voraussetzung für die spätere Eintragung. |
| BausteinAuflassungsvormerkung | Was er bewirktSichert Ihren Anspruch auf das Eigentum im Grundbuch. Nach § 883 BGB sind spätere Verfügungen des Verkäufers Ihnen gegenüber unwirksam, soweit sie den Anspruch vereiteln würden. |
| BausteinFälligkeitsvoraussetzungen | Was er bewirktDer Kaufpreis wird erst fällig, wenn der Notar bestätigt, dass die Vormerkung eingetragen ist, die Lastenfreistellung gesichert ist und keine Vorkaufsrechte entgegenstehen. |
| BausteinUnterwerfung unter die Zwangsvollstreckung | Was er bewirktDer Verkäufer kann aus der Urkunde ohne Gerichtsverfahren vollstrecken, wenn Sie nicht zahlen. Grundlage ist § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. |
| BausteinBelastungsvollmacht | Was er bewirktErlaubt Ihnen, schon vor dem Eigentumswechsel eine Grundschuld für Ihre Bank eintragen zu lassen. Ohne sie zahlt die Bank in der Regel nicht aus. |
| BausteinÜbergang von Besitz, Nutzen und Lasten | Was er bewirktAb diesem Tag tragen Sie Kosten und Risiko, meist geknüpft an die Zahlung des Kaufpreises. |
Die Grundschuld für Ihre Bank wird in einer eigenen Urkunde beurkundet, oft direkt im Anschluss an den Kaufvertrag. Die Bank schickt dem Notar dafür ihr Formular, der Notar bereitet die Urkunde vor. Mit der Grundschuld sichert die Bank ihr Darlehen am Grundstück ab. Ohne sie im Grundbuch zahlt sie das Darlehen in der Regel nicht aus.
Auch in der Grundschuldurkunde unterwerfen Sie sich üblicherweise der sofortigen Zwangsvollstreckung. Das ist kein Zeichen von Misstrauen gegen Sie persönlich, sondern Standard bei Immobiliendarlehen. Fragen Sie beim Notar nach, wenn Ihnen eine Formulierung unklar ist. Die Kosten für Notar und Grundbuchamt gehören zu den Kaufnebenkosten, die der Beitrag Kaufnebenkosten aufschlüsselt.
Eingreifen können Sie bis zur letzten Unterschrift, danach nur noch in engen Grenzen. Bis der Vertrag unterschrieben ist, können Sie Änderungen verlangen, Fragen stellen und den Termin im Zweifel auch abbrechen. Kein Notar beurkundet einen Vertrag, den eine Seite so nicht will.
Nach der Unterschrift gibt es beim Kaufvertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn der Vertrag ihn vorsieht oder die andere Seite ihre Pflichten verletzt. Eine Finanzierung, die erst nach dem Termin geklärt wird, ist deshalb ein echtes Risiko: Sagt die Bank ab, schulden Sie den Kaufpreis trotzdem.
| Zeitpunkt | Was Sie tun können |
|---|---|
| ZeitpunktNach Erhalt des Entwurfs | Was Sie tun könnenLesen, mit Bank und Berater abgleichen, Änderungen beim Notar anmelden |
| ZeitpunktIm Termin vor der Unterschrift | Was Sie tun könnenFragen stellen, Änderungen aufnehmen lassen, im Zweifel abbrechen |
| ZeitpunktNach der Unterschrift | Was Sie tun könnenNur Rechte aus dem Vertrag oder bei Pflichtverletzung der anderen Seite |
Nach dem Termin arbeitet der Notar die Schritte ab, die zur Eintragung führen. Zuerst beantragt er die Auflassungsvormerkung im Grundbuch und holt die nötigen Erklärungen ein, etwa den Verzicht der Gemeinde auf ein Vorkaufsrecht und die Löschungsbewilligung der Bank des Verkäufers. Liegt alles vor, schickt er Ihnen die Fälligkeitsmitteilung.
Mit der Fälligkeitsmitteilung rufen Sie das Darlehen bei Ihrer Bank ab, die Bank zahlt an den Verkäufer oder dessen Bank. Parallel erhalten Sie den Bescheid über die Grunderwerbsteuer. Erst wenn sie bezahlt ist, erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die Sie nach § 22 GrEStG nicht als Eigentümer eingetragen werden dürfen.
Hat der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises bestätigt, beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung. Mit der Eintragung im Grundbuch sind Sie Eigentümer. Bis dahin vergeht in der Regel einige Zeit, die vor allem vom Grundbuchamt abhängt. Für Ihre Nutzung ist das ohne Belang, denn Besitz und Schlüssel bekommen Sie meist schon mit der Zahlung.
Ob der Vertragsentwurf zu Ihrer Finanzierung passt, sehen wir gern mit Ihnen gemeinsam vor dem Termin durch. Mehr zum Ablauf der Finanzierung finden Sie auf der Seite Baufinanzierung.
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Gesetzestexte und Programmbedingungen ändern sich, prüfen Sie im Zweifel den dort veröffentlichten Stand.
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BaufinanzierungDieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.
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