Grundschuld höher als das Darlehen

    Im Notarentwurf steht eine Grundschuld, die über Ihrem Darlehen liegt, dazu ein hoher Grundschuldzins. Warum Banken das so wollen, warum Sie trotzdem nur schulden, was Sie geliehen haben, und wann der Puffer Ihnen später einen Notartermin erspart.

    Amtliches Dokument mit Stempel, Füller und Brille auf Holztisch im Notarbüro, darunter die Überschrift „Warum die Grundschuld über dem Darlehen liegt“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 9 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Eine Grundschuld liegt oft über dem Darlehen, weil sie neben dem Kapital auch Zinsrückstände, Kosten einer Verwertung und spätere Kredite derselben Bank abdecken soll.
    • Sie schulden der Bank trotzdem nur, was Sie tatsächlich geliehen haben: Die Sicherungszweckerklärung begrenzt, wofür die Grundschuld eingesetzt werden darf, ein Übererlös steht Ihnen zu.
    • Der freie Teil einer Grundschuld ist später ein Vorteil, weil er eine Modernisierung oder Nachfinanzierung ohne neuen Notartermin und ohne neue Grundbuchkosten möglich machen kann.

    Warum ist die Grundschuld höher als das Darlehen?

    Die Grundschuld ist höher als das Darlehen, weil sie mehr absichern soll als nur den ausgezahlten Betrag. Die Bank will im Ernstfall auch rückständige Zinsen, die Kosten einer Verwertung und unter Umständen spätere Kredite aus derselben Sicherheit decken können. Deshalb steht im Entwurf der Grundschuldbestellung oft ein runder Betrag über Ihrem Darlehen, dazu ein auffällig hoher Grundschuldzins.

    Das wirkt auf den ersten Blick wie eine Übersicherung. Rechtlich ist es das nicht. Die Grundschuld ist nach § 1191 BGB eine Belastung des Grundstücks über eine bestimmte Geldsumme, die unabhängig von einer konkreten Forderung besteht. Welche Forderungen sie tatsächlich sichert, steht nicht im Grundbuch, sondern im Sicherungsvertrag, der sogenannten Sicherungszweckerklärung. Erst beide zusammen ergeben das Bild.

    Für Ihre Finanzierung bedeutet das: Sie schulden der Bank, was im Darlehensvertrag steht, nicht was im Grundbuch steht. Wie die Grundschuld beim Kauf entsteht, beschreibt unser Beitrag Was beim Notartermin passiert.

    Die Höhe der Grundschuld ist keine Aussage darüber, wie viel Sie zurückzahlen. Maßgeblich für Ihre Schuld ist allein der Darlehensvertrag.

    Was steckt in der Grundschuld außer dem Darlehen?

    Eine Grundschuld besteht aus bis zu drei Bausteinen: dem Nennbetrag, den Grundschuldzinsen und einer einmaligen Nebenleistung. Das Gesetz erlaubt diese Kombination ausdrücklich, § 1191 Abs. 2 BGB lässt neben der Geldsumme auch Zinsen und andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu.

    Gerade die Grundschuldzinsen sorgen regelmäßig für Rückfragen. Sie sind dingliche Zinsen und haben mit dem Sollzins Ihres Darlehens nichts zu tun. Gezahlt werden sie im normalen Verlauf nie. Sie erweitern nur den Betrag, den die Bank in einer Zwangsversteigerung aus dem Grundstück beanspruchen darf.

    BausteinNennbetrag Was er bedeutetDie Geldsumme, mit der das Grundstück belastet wird. Oft gleich dem Darlehen oder darüber gerundet. Wirkt er auf Ihre Rate?Nein, die Rate folgt dem Darlehensvertrag.
    BausteinGrundschuldzinsen Was er bedeutetDingliche Zinsen auf den Nennbetrag, die einen Puffer für Rückstände und Kosten schaffen. Wirkt er auf Ihre Rate?Nein, sie werden im Normalfall nie verlangt.
    BausteinEinmalige Nebenleistung Was er bedeutetEin zusätzlicher Betrag, meist als Prozentsatz des Nennbetrags, für Kosten der Rechtsverfolgung. Wirkt er auf Ihre Rate?Nein, auch sie greift nur im Verwertungsfall.

    Warum sichert sich die Bank so weit ab?

    Die Bank sichert sich weit ab, weil sie in einer Zwangsversteigerung nur das bekommt, was die Grundschuld hergibt. Gerät ein Darlehen in Not, laufen Zinsen auf, bis das Verfahren abgeschlossen ist, dazu kommen Kosten. Ohne Puffer würde die Bank genau diese Beträge verlieren.

    Das Gesetz zieht dabei eine klare Grenze. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG genießen wiederkehrende Leistungen wie Zinsen das Vorrecht ihrer Rangklasse nur für die laufenden und die aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge. Ein hoher Grundschuldzins sorgt dafür, dass dieser Rahmen im Ernstfall auch wirklich ausreicht.

    Ein zweiter Grund liegt in der Planung. Viele Banken tragen die Grundschuld bewusst über dem Darlehen ein, wenn sich schon absehen lässt, dass später Geld dazukommt, etwa für eine Modernisierung, eine Kostenreserve beim Bau oder ein Förderdarlehen, das über die Hausbank läuft und dieselbe Sicherheit nutzt.

    Wichtig für Ihre Kreditentscheidung: Die Bank rechnet den Beleihungsauslauf mit dem Darlehen gegen den Beleihungswert, nicht mit dem Nennbetrag der Grundschuld. Eine höhere Grundschuld verschlechtert Ihre Einstufung also nicht.

    Darf die Bank mehr verlangen, als Sie schulden?

    Nein. Die Bank darf die Grundschuld nur für die Forderungen nutzen, die im Sicherungsvertrag genannt sind, und nur in deren tatsächlicher Höhe. Kommt es zu einer Verwertung und bleibt nach Abzug Ihrer offenen Schulden etwas übrig, steht dieser Übererlös Ihnen zu oder den Gläubigern, die im Rang nach der Bank kommen.

    Diesen Schutz hat der Gesetzgeber ausdrücklich verstärkt. Nach § 1192 Abs. 1a BGB können Sie Einreden aus dem Sicherungsvertrag auch einem Käufer der Grundschuld entgegenhalten. Verkauft Ihre Bank also das Darlehen samt Grundschuld weiter, gilt der vereinbarte Sicherungszweck auch gegenüber dem neuen Gläubiger.

    Bewahren Sie die Sicherungszweckerklärung zusammen mit dem Darlehensvertrag auf. Sie ist das Dokument, das im Streitfall zählt.

    Was bedeutet Vollvalutierung?

    Vollvalutierung heißt, dass die Grundschuld in voller Höhe durch offene Forderungen belegt ist. Das ist typischerweise zu Beginn der Fall, wenn Darlehen und Grundschuld nahezu gleich hoch sind. Mit jeder Rate sinkt die Restschuld, die Grundschuld bleibt aber unverändert im Grundbuch stehen.

    Der Teil, der nicht mehr durch eine Forderung belegt ist, heißt freier Teil der Grundschuld. Ob die Bank ihn wieder nutzen darf, hängt von der Zweckerklärung ab. Erlaubt sie auch künftige Forderungen, kann die Bank den freien Teil für ein neues Darlehen einsetzen, ohne dass Sie zum Notar müssen. In der Praxis nennt man das Revalutierung.

    ZeitpunktAuszahlung Restschuldentspricht dem Darlehen Grundschuld im Grundbuchunverändert Freier Teilnur der Aufschlag über dem Darlehen
    ZeitpunktNach einigen Jahren Tilgung Restschuldgesunken Grundschuld im Grundbuchunverändert Freier TeilAufschlag plus getilgter Betrag
    ZeitpunktNach der letzten Rate Restschuldnull Grundschuld im Grundbuchunverändert, bis Sie handeln Freier Teildie gesamte Grundschuld

    Kostet eine höhere Grundschuld mehr?

    Ja, eine höhere Grundschuld kostet etwas mehr, aber meist weniger als eine zweite Grundschuld später. Notar und Grundbuchamt rechnen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, maßgeblich ist der Nennbetrag. Die Gebühren steigen mit dem Wert, aber nicht im gleichen Verhältnis.

    Eine zweite Grundschuld bedeutet dagegen eine vollständig neue Beurkundung und Eintragung mit eigenen Gebühren, dazu einen Notartermin und Wartezeit beim Grundbuchamt. Wer schon beim Kauf weiß, dass in wenigen Jahren Dach, Fenster oder Heizung anstehen, fährt mit einem bewusst gewählten Puffer häufig günstiger. Den genauen Betrag für beide Varianten nennt Ihnen der Notar vorab.

    Wann nützt Ihnen der Puffer später?

    Der Puffer nützt Ihnen immer dann, wenn Sie nachfinanzieren oder die Bank wechseln. Drei Situationen kommen in der Praxis am häufigsten vor.

    1. Modernisierung oder Anbau: Die Hausbank kann den freien Teil der Grundschuld für ein neues Darlehen nutzen, wenn die Zweckerklärung das zulässt. Wie die Alternativen aussehen, steht im Beitrag Baukredit erhöhen.
    2. Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank: Die bisherige Bank tritt die Grundschuld an die neue Bank ab. Eine ausreichend hohe Grundschuld erspart dabei eine zusätzliche Eintragung.
    3. Zweite Immobilie: Ein freier Teil kann als zusätzliche Sicherheit für den nächsten Kauf dienen, sofern die finanzierende Bank die Grundschuld übernimmt.

    Reicht die vorhandene Grundschuld nicht, bleibt der Weg über eine weitere Grundschuld. Wie das abläuft, erklärt unser Beitrag Grundschuld erhöhen.

    Worauf achten Sie in der Zweckerklärung?

    Achten Sie in der Zweckerklärung vor allem darauf, ob sie eng oder weit gefasst ist. Eine enge Erklärung sichert nur das konkrete Darlehen. Eine weite Erklärung sichert alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank gegen Sie, also auch einen späteren Ratenkredit oder einen Dispositionskredit.

    Für Eigentümer, die selbst Darlehensnehmer sind, ist die weite Erklärung üblich und praktisch, weil sie die Revalutierung erst möglich macht. Anders liegt es, wenn ein Dritter die Sicherheit stellt, etwa Eltern, die ihr Haus für das Darlehen des Kindes belasten. Eine Ausdehnung auf künftige Kredite eines anderen kann dann als überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB unwirksam sein. Lassen Sie sich in diesem Fall genau erklären, wofür Ihre Grundschuld haften soll.

    Was passiert nach der letzten Rate?

    Nach der letzten Rate bleibt die Grundschuld im Grundbuch stehen, bis Sie etwas veranlassen. Aus dem Sicherungsvertrag haben Sie einen Anspruch auf Rückgewähr. Die Bank erteilt dann eine Löschungsbewilligung, tritt die Grundschuld an Sie oder eine neue Bank ab oder verzichtet auf sie.

    Viele Eigentümer lassen die Grundschuld bewusst eingetragen und legen die Löschungsbewilligung zu den Unterlagen. Steht später eine neue Finanzierung an, ist die Sicherheit schon da. Für einen Verkauf verlangt der Käufer dagegen meist ein lastenfreies Grundbuch, dann wird gelöscht. Wie die Übertragung beim Wechsel der Bank läuft, steht im Beitrag Grundschuld beim Bankwechsel, den Begriff selbst erklärt unser Glossar zur Grundschuld.

    Wer eine Grundschuld erhöhen muss oder eine bestehende Finanzierung aufstocken will, profitiert davon, wenn die Grundschuld beim Kauf von Anfang an mit Blick auf die nächsten Jahre bemessen wurde. Das lässt sich vor der Beurkundung mit der Bank klären, danach nur noch mit einem neuen Notartermin.

    Steuerliche Fragen rund um Grundbuchkosten bei vermieteten Objekten klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

    Häufige Fragen

    Die Bank lässt die Grundschuld höher eintragen, damit sie im Ernstfall nicht nur das Darlehen, sondern auch rückständige Zinsen und die Kosten einer Verwertung abdecken kann. Oft rundet sie den Betrag auch auf oder plant einen Rahmen für spätere Kredite ein, etwa für eine Modernisierung. Für Sie ändert das an der Schuld nichts: Zurückzahlen müssen Sie nur das Darlehen, das Sie tatsächlich erhalten haben.

    Nein. Die Grundschuld ist eine Sicherheit, keine Forderung. Was Sie schulden, steht im Darlehensvertrag. Die Sicherungszweckerklärung legt fest, dass die Bank die Grundschuld nur für die darin genannten Forderungen nutzen darf. Bleibt nach einer Verwertung etwas übrig, steht dieser Übererlös Ihnen oder nachrangigen Gläubigern zu.

    Die Grundschuldzinsen sind dingliche Zinsen, die mit Ihrem Darlehenszins nichts zu tun haben. Sie werden in der Regel nie gezahlt. Sie vergrößern nur den Betrag, den die Bank in einer Zwangsversteigerung aus dem Grundstück verlangen darf, um eigene Zinsausfälle und Kosten abzufangen. Ihre Monatsrate richtet sich allein nach dem Darlehensvertrag.

    Vollvalutierung bedeutet, dass die Grundschuld in voller Höhe durch offene Forderungen ausgeschöpft ist. Mit jeder Tilgung sinkt die Restschuld, die Grundschuld bleibt aber in voller Höhe im Grundbuch stehen. Der Teil, der nicht mehr durch eine Forderung belegt ist, heißt freier Teil und kann je nach Zweckerklärung für neue Darlehen derselben Bank genutzt werden.

    Ja, etwas. Notar und Grundbuchamt rechnen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, maßgeblich ist der Nennbetrag der Grundschuld. Ein höherer Betrag erhöht die Gebühren, allerdings nicht im gleichen Verhältnis. Eine spätere zweite Grundschuld verursacht dagegen eine komplette neue Beurkundung und Eintragung. Den genauen Betrag nennt Ihnen der Notar vorab.

    Die Grundschuld bleibt im Grundbuch, bis Sie etwas veranlassen. Sie haben aus dem Sicherungsvertrag einen Anspruch auf Rückgewähr: Die Bank erteilt eine Löschungsbewilligung, tritt die Grundschuld ab oder verzichtet auf sie. Viele Eigentümer lassen die Grundschuld stehen und bewahren die Löschungsbewilligung auf, weil eine eingetragene Grundschuld eine spätere Finanzierung erleichtert.

    Quellen und Rechtsgrundlagen

    Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die folgenden Quellen. Gesetzestexte und Programmbedingungen ändern sich, prüfen Sie im Zweifel den dort veröffentlichten Stand.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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