Heizungstausch und Bestandsschutz

    Der gesetzliche Austauschzwang für alte Heizkessel ist im Sommer 2026 ersatzlos gestrichen worden. Gefristet ist seitdem etwas anderes: nicht der Betrieb der alten Anlage, sondern das, was Sie am Tag des Austauschs einbauen lassen, und bei größeren Häusern die Prüfung der Anlage.

    Wärmepumpe an der Seitenwand eines Hauses, darunter die Überschrift „Wann die alte Heizung bleiben darf“
    Enis Recica Immobiliar-Darlehensvermittler nach § 34i GewO, Reg.-Nr. D-IR9N-6D2DR-51 Zuletzt geprüft am 11 Minuten Lesezeit

    Kurz gefasst

    • Eine funktionierende Bestandsheizung darf weiterbetrieben und repariert werden. Das Betriebsverbot für Heizkessel ab 30 Jahren und die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbarer Energie sind seit dem 29.07.2026 ersatzlos gestrichen, die Paragrafen stehen im Gesetz nur noch als weggefallen.
    • Eine Frist beginnt erst mit dem Austausch. Wer nach dem 29.07.2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung neu einbauen lässt, muss nach § 43 GModG ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 60 Prozent der Wärme aus klimaneutralen Brennstoffen erzeugen.
    • Unabhängig vom Austausch gilt in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen die Heizungsprüfung nach § 60b GModG. Anlagen, die vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden, müssen bis zum 30.09.2027 geprüft und optimiert sein.

    Darf eine alte Heizung bleiben?

    Ja. Eine Heizungsanlage, die funktioniert und sich reparieren lässt, dürfen Sie weiterbetreiben, unabhängig davon, wie alt sie ist und mit welchem Brennstoff sie läuft. Eine gesetzliche Pflicht, sie wegen ihres Alters auszutauschen, gibt es seit dem 29.07.2026 nicht mehr.

    Der Grund ist eine Streichung. Das Betriebsverbot für Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, stand in § 72 des Gebäudeenergiegesetzes, die Vorgabe von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie in § 71. Der Bundestag hat beide Vorschriften am 10.07.2026 mit der Novelle des Heizungsgesetzes gestrichen, mit 323 gegen 271 Stimmen. Wer heute in den Gesetzestext sieht, findet an diesen Stellen nur noch den Vermerk, dass die Vorschriften weggefallen sind. Das Gesetz heißt seitdem Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG.

    Das ist kein Detail für Juristen, sondern die Antwort auf die häufigste Sorge vor einem Kauf. Die Bundesregierung fasst die Neuregelung so zusammen, dass Eigentümer nun selbst wählen können, welche Heizungsart sie einbauen. Gefristet ist seitdem nicht mehr der Betrieb der alten Anlage, sondern etwas anderes, und darum geht es in diesem Beitrag.

    FrageMuss ein Heizkessel nach 30 Jahren raus? Antwort nach heutigem StandNein, das Betriebsverbot ist ersatzlos gestrichen Fundstelle§ 72 GModG, weggefallen
    FrageMüssen 65 Prozent erneuerbare Energie erreicht werden? Antwort nach heutigem StandNein, die einheitliche Vorgabe ist entfallen Fundstelle§ 71 GModG, weggefallen
    FrageDarf die Anlage repariert werden? Antwort nach heutigem StandJa, Wartung und Instandhaltung sind ausdrücklich vorgesehen Fundstelle§ 60 GModG
    FrageLäuft eine Frist, wenn ich tausche? Antwort nach heutigem StandJa, bei Gas, Heizöl und Flüssiggas ab 2029 gestaffelt Fundstelle§ 43 GModG
    FrageLäuft eine Frist, auch ohne Tausch? Antwort nach heutigem StandJa, ab sechs Wohneinheiten die Heizungsprüfung Fundstelle§ 60b GModG

    Kurz: Der Bestandsschutz gilt für die Anlage. Die Fristen hängen am Austausch und an der Größe des Gebäudes, nicht am Baujahr des Kessels.

    Was Bestandsschutz abdeckt und was er nicht abdeckt

    Bestandsschutz heißt hier: Der Gesetzgeber verlangt nichts von Ihnen, solange Sie nichts verändern. Er bedeutet nicht, dass Sie die Anlage sich selbst überlassen dürfen. § 60 GModG verlangt, dass energiebedarfsrelevante Anlagenteile sachgerecht gewartet und instand gehalten werden. Eine schleifende Wartung ist also kein Weg, die Anlage stillschweigend auslaufen zu lassen.

    Eine zweite Grenze zieht § 34 GModG. Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes dürfen nicht so verändert werden, dass sich die energetische Qualität verschlechtert. Betroffen sind Maßnahmen ab einer Bagatellgrenze von 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe. Wer also ohnehin an Dach, Fassade oder Fenster geht, löst damit Anforderungen aus, die mit der Heizung nichts zu tun haben, aber im selben Bauabschnitt anfallen.

    Die dritte Grenze ist keine rechtliche, sondern eine wirtschaftliche, und sie ist in der Praxis die wichtigste. Der Wegfall des Verbots ändert nichts am Verbrauch, nichts an der Ersatzteilversorgung für eine Anlage aus den Neunzigern und nichts an der Bepreisung fossiler Brennstoffe. Eine Heizung, die niemand mehr wegen eines Verbots tauschen muss, kann trotzdem die teuerste Position im Haushalt bleiben. Der Unterschied ist, dass Sie den Zeitpunkt jetzt selbst bestimmen, statt ihn vorgeschrieben zu bekommen, und genau deshalb lohnt es sich, ihn in die Finanzierung zu legen statt in die Zeit danach.

    Die Frist, die mit dem Austausch beginnt

    Sobald Sie eine Heizungsanlage ersetzen, greift § 42 GModG. Er listet zehn zulässige Optionen auf, von der Wärmepumpe über Solarthermie, Biomasse und Wasserstoff bis zur Hausübergabestation an einem Wärmenetz. Ausdrücklich genannt ist auch die Anlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird. Sie dürfen also weiterhin eine fossile Heizung einbauen lassen.

    Wer das tut, übernimmt eine gestaffelte Pflicht zu klimaneutralen Brennstoffen. Nach § 43 Abs. 1 GModG muss bei einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung, die nach dem 29.07.2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, ein wachsender Anteil der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff stammen. Das Gesetz nennt dafür vier Stufen.

    Ab01.01.2029 Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe10 Prozent
    Ab01.01.2030 Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe15 Prozent
    Ab01.01.2035 Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe30 Prozent
    Ab01.01.2040 Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe60 Prozent

    Die Stufen hängen am Kalender, nicht am Einbaudatum. Eine Anlage, die 2027 eingebaut wird, und eine, die 2033 eingebaut wird, stehen ab 2035 vor derselben Quote.

    Wie sich die Quote erfüllen lässt und was bei einem Ausfall gilt

    Die Quote lässt sich nicht nur über den Brennstoff erfüllen. § 43 Abs. 3 GModG erkennt eine solarthermische Anlage an und nennt für den Zeitraum vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2034 feste Größen: bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mindestens 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche, bei größeren Wohngebäuden mindestens 0,03 Quadratmeter. Absatz 4 lässt eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung zu, wenn sie das gesamte Gebäude versorgt und einen Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73 Prozent erreicht. Absatz 5 erkennt eine Wärmepumpen-Hybridheizung an, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers übernimmt, bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent.

    Für den Havariefall gibt es eine eigene Regel. Fällt die bestehende Anlage irreparabel aus und wird im Zeitraum vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, gilt die Quotenpflicht nach § 43 Abs. 7 GModG erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau. Bei einem Ausfall ab dem 01.01.2029 gilt die zum Zeitpunkt des Ausfalls bestehende Quote noch zwölf Monate fort, erst danach greift die dann geltende Stufe. Sie haben im Notfall also ein Jahr, in dem die Beschaffung nicht unter Zeitdruck geregelt werden muss.

    Verstöße sind kein theoretisches Risiko. § 108 GModG führt die Quotenpflicht als Ordnungswidrigkeit auf, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Ist der Eigentümer nicht zugleich Betreiber der Anlage, trifft die Pflicht nach § 43 Abs. 6 GModG den Betreiber, was vor allem bei vermieteten Objekten und bei Contracting-Modellen zu klären ist.

    Die Frist, die auch ohne Austausch läuft

    Unabhängig davon, ob Sie etwas tauschen, verlangt § 60b GModG eine Heizungsprüfung mit anschließender Optimierung. Sie gilt für wassergeführte Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Für ein Einfamilienhaus oder eine einzelne Eigentumswohnung greift sie nicht.

    Zwei Fristen stehen im Gesetz. Anlagen, die vor dem 01.10.2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, müssen bis zum Ablauf des 30.09.2027 geprüft und optimiert sein. Anlagen, die danach eingebaut wurden und keine Wärmepumpe sind, müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau geprüft werden. Geprüft werden die einstellbaren technischen Parameter, die Effizienz der Heizungspumpe, die Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen sowie die Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur. Notwendige Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchzuführen.

    Zwei Vorschriften stehen daneben. Für Wärmepumpen in Gebäuden ab sechs Einheiten, die nach dem 31.12.2023 eingebaut wurden, verlangt § 60a GModG eine Betriebsprüfung nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, und danach eine Wiederholung mindestens alle fünf Jahre, sofern keine Fernkontrolle besteht. Und § 60c GModG verlangt nach dem Einbau einer Heizungsanlage in Gebäuden ab sechs Einheiten den hydraulischen Abgleich mit raumweiser Heizlastberechnung. Auch hier sieht § 108 GModG Geldbußen von bis zu 5.000 Euro vor.

    Für Kapitalanleger ist das der praktisch wichtigste Punkt dieses Beitrags. Wer ein Mehrfamilienhaus hält oder kauft, hat mit dem 30.09.2027 eine echte Frist im Kalender, während der Heizkessel im eigenen Einfamilienhaus keine hat. Was dabei auf der Objektebene noch zusammenkommt, steht im Beitrag zur Sanierung im vermieteten Mehrfamilienhaus.

    Was der Eigentümerwechsel daran ändert

    An der Heizung nichts. Es gibt keine Vorschrift mehr, die an den Kauf eine Austauschpflicht für die Heizungsanlage knüpft. Die Frist von 2 Jahren nach dem Eigentumsübergang, die in vielen Exposés und älteren Ratgebern noch mit der Heizung in Verbindung gebracht wird, hängt heute an zwei Dämmmaßnahmen.

    Die erste betrifft die oberste Geschossdecke. Nach § 35 GModG muss sie so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt pro Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet, wobei ein entsprechend gedämmtes Dach darüber genügt. Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 01.02.2002 eine selbst bewohnt hat, ruht die Pflicht bis zum Eigentümerwechsel und ist danach binnen 2 Jahren zu erfüllen. Die zweite betrifft bisher ungedämmte, zugängliche Wärme- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume nach § 69 GModG, mit derselben Systematik und derselben Frist.

    Die Größenordnung des Risikos unterscheidet sich deutlich. Während die Quotenpflicht bei einer fossilen Heizung mit bis zu 5.000 Euro bewehrt ist, sieht § 108 GModG für die unterlassene Dämmung der obersten Geschossdecke eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor. Wie diese Pflichten beim Kauf im Einzelnen greifen und welche Rolle der Energieausweis dabei spielt, steht im Beitrag Das Gebäudeenergiegesetz beim Immobilienkauf.

    Was 2026 noch kommt: die Grüngas- und Grünheizölquote

    Eine Vorschrift im GModG beschreibt ein Gesetz, das es noch nicht gibt. § 42a GModG kündigt an, dass die Bundesregierung bis zum 01.12.2026 ein Gesetz vorlegt, das eine Grüngas- und Grünheizölquote einführt. Verpflichtet werden sollen dann nicht die Eigentümer, sondern die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas. Sie sollen die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umstellen.

    Für Sie als Eigentümer ist das kein Austauschthema, sondern ein Kostenthema. Die Pflicht liegt bei den Lieferanten, die Wirkung landet über den Preis beim Verbraucher. Wie stark, steht heute nicht fest, weil das Gesetz noch nicht vorliegt. Seriös lässt sich daraus nur eine Richtung ableiten: Der Abstand zwischen fossiler Wärme und Wärme aus Strom oder Umweltwärme wird über die Laufzeit einer Finanzierung eher größer als kleiner. Wer heute eine Zinsbindung über 10 oder 15 Jahre abschließt, entscheidet damit auch, in welchem Kostenpfad er diese Jahre verbringt.

    Das ist übrigens der Punkt, an dem die Streichung der Austauschpflicht und die Realität auseinanderlaufen. Rechtlich dürfen Sie eine Ölheizung bis zum Ende ihrer Tage betreiben. Wirtschaftlich entscheiden darüber die Brennstoffkosten der kommenden zwei Jahrzehnte, und die werden absehbar nicht von der Heizung bestimmt, sondern von der Quote, die für ihren Brennstoff gilt.

    Was das für Ihre Finanzierung bedeutet

    Der wichtigste Satz zuerst: Solange die Finanzierung noch nicht steht, ist der Heizungstausch Teil des Vorhabens. Danach ist er ein eigenes Vorhaben. Das ist der gesamte Unterschied, und er entscheidet darüber, zu welchen Bedingungen Sie die Anlage bezahlen und ob sie überhaupt auf einmal bezahlbar ist.

    Die Bank sieht die Haustechnik ohnehin. In die Bewertung fließt der Zustand des Objekts ein, und eine Anlage am Ende ihrer Nutzungsdauer drückt den Wert, an dem sich Ihr Beleihungsauslauf bemisst. Umgekehrt wirkt eine geplante Modernisierung wertsteigernd, wenn sie belegt und terminiert ist. Wie sich der Austausch in den Kauf einbinden lässt, steht im Beitrag Modernisierung beim Kauf gleich mitfinanzieren. Welche Mittel es für die Heizung selbst gibt, steht unter Heizungsförderung: was möglich ist.

    Bei vermieteten Objekten kommt die steuerliche Seite dazu. Ob der Austausch als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar ist oder als Herstellungsaufwand über die Nutzungsdauer verteilt wird, entscheidet über die Liquidität der ersten Jahre. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel und gehört zu Ihrem Steuerberater. Wie die Frage grundsätzlich läuft, steht im Beitrag Modernisierung steuerlich: Erhaltung oder Herstellung.

    1. Baujahr und Typ der Anlage feststellen, am Typenschild oder im Schornsteinfegerprotokoll.
    2. Wartungsnachweise der letzten Jahre einsehen, sie sagen mehr über den Zustand als das Baujahr.
    3. Energieausweis prüfen, insbesondere Ausstellungsdatum und Art des Ausweises.
    4. Bei sechs oder mehr Einheiten klären, ob die Heizungsprüfung nach § 60b GModG erfolgt ist und wann die Frist abläuft.
    5. Kostenschätzung für den absehbaren Austausch einholen, bevor der Finanzierungsbedarf festgeschrieben wird.
    6. Den Betrag in die Aufstellung für die Bank aufnehmen, statt ihn für später zurückzustellen.

    Die Reihenfolge ist wichtiger als die Vollständigkeit. Wer erst nach dem Notartermin rechnet, verhandelt über den Austausch nicht mehr im Rahmen der Baufinanzierung, sondern als Nachfinanzierung.

    Wie Sie mit älteren Texten umgehen

    Weil das Gesetz erst im Sommer 2026 umgeschrieben wurde, beschreibt ein großer Teil der Ratgeber, Exposés und Musterunterlagen im Umlauf noch den Stand von 2024 oder 2025. Wenn Sie dort auf ein Betriebsverbot nach 30 Jahren, auf die 65-Prozent-Regel oder auf eine Kopplung des Heizungstauschs an die kommunale Wärmeplanung stoßen, ist das nicht mehr geltendes Recht. Maßgeblich ist der Text unter dem Namen Gebäudemodernisierungsgesetz.

    Umgekehrt gilt dasselbe für die Entwarnung. Aus der Streichung folgt nicht, dass Eigentümer nichts mehr zu tun haben. Die Prüfpflichten aus den §§ 60a bis 60c, die Nachrüstpflichten aus §§ 35 und 69 und die Quote aus § 43 stehen unverändert im Gesetz, sie sind nur an andere Auslöser geknüpft als früher. Wer die Schlagzeile liest und den Rest überspringt, plant deshalb genauso falsch wie vorher.

    Wenn Sie eine konkrete Immobilie vor sich haben, sehen wir uns die Anlage, das Baujahr und die Zahl der Einheiten gemeinsam an und legen fest, welcher Betrag in die Baufinanzierung gehört und welcher nicht. Das ist eine Frage von zehn Minuten, und sie fällt deutlich günstiger aus, wenn sie vor dem Kaufvertrag gestellt wird.

    Häufige Fragen

    Nein. Das Betriebsverbot für Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, stand in § 72 des Gebäudeenergiegesetzes und ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ersatzlos gestrichen worden. Im Gesetzestext steht an dieser Stelle heute nur noch der Vermerk, dass die Vorschrift weggefallen ist. Der Bundestag hat die Novelle am 10.07.2026 beschlossen, in Kraft getreten ist sie am 29.07.2026. Entfallen ist damit auch die Vorgabe, dass eine neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden muss. Eine funktionierende Anlage dürfen Sie also weiterbetreiben, warten und reparieren lassen, unabhängig von ihrem Baujahr und unabhängig vom Brennstoff. Was bleibt, ist die wirtschaftliche Frage: Verbrauch, Ersatzteilversorgung und Brennstoffkosten sind von der Streichung nicht berührt.

    Für die Heizungsanlage selbst ja. Es gibt keine Vorschrift mehr, die an den Kauf eine Austauschpflicht für die Heizung knüpft. Die bekannte Frist von 2 Jahren nach dem Eigentumsübergang gibt es weiterhin, sie hängt aber an zwei anderen Maßnahmen: an der Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 35 Abs. 3 und 4 GModG und an der Dämmung bisher ungedämmter, zugänglicher Wärme- und Warmwasserleitungen außerhalb beheizter Räume nach § 69 Abs. 3 und 4 GModG. Beide Pflichten konnten beim Verkäufer ruhen, wenn er in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen selbst gewohnt hat, und leben beim neuen Eigentümer auf. Welche Pflichten im Einzelnen mit dem Eigentumsübergang auf Sie übergehen, steht im Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz beim Immobilienkauf.

    Ja, § 42 GModG stellt die Wahl der Heizungsart frei und nennt die Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung ausdrücklich als zulässige Option. Mit dem Einbau übernehmen Sie allerdings eine gestaffelte Pflicht. Nach § 43 Abs. 1 GModG muss bei einer solchen Anlage, die nach dem 29.07.2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, ab dem 01.01.2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 01.01.2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 01.01.2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 01.01.2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen. Erfüllen lässt sich das auch über eine Solarthermieanlage, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung. Wer den Verstoß zu vertreten hat, riskiert nach § 108 GModG ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

    Für den Ausfall selbst gibt es keine gesetzliche Frist mehr, Sie dürfen jede der in § 42 Abs. 2 GModG genannten Anlagen einbauen lassen. Entscheiden Sie sich dabei für Gas, Heizöl oder Flüssiggas, sieht § 43 Abs. 7 GModG eine Übergangszeit vor: Wird die Anlage wegen eines irreparablen Ausfalls im Zeitraum vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028 eingebaut, gilt die Quotenpflicht erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau. Bei einem Ausfall ab dem 01.01.2029 gilt die zum Zeitpunkt des Ausfalls bestehende Quote noch zwölf Monate weiter, erst danach greift die dann aktuelle Stufe. Praktisch verschafft Ihnen das ein Jahr Luft, in dem Sie nicht unter Zeitdruck über die Brennstoffbeschaffung entscheiden müssen.

    Das hängt an der Größe des Gebäudes. § 60b GModG verlangt die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung nur für wassergeführte Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Wurde die Anlage vor dem 01.10.2009 eingebaut, muss die Prüfung bis zum Ablauf des 30.09.2027 erfolgt sein. Für später eingebaute Anlagen gilt eine Frist von einem Jahr nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau. Wärmepumpen sind davon ausgenommen, für sie gilt die eigene Betriebsprüfung nach § 60a GModG. Notwendige Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchzuführen. Ein Verstoß kann nach § 108 GModG mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Für ein Einfamilienhaus oder eine einzelne Eigentumswohnung greift § 60b nicht.

    Sie wirkt sich weniger über eine Pflicht aus als über den Wert und über die Liquidität. Die Bank bildet den Zustand der Haustechnik im Beleihungswert ab, eine Anlage am Ende ihrer Nutzungsdauer drückt diesen Wert und damit den Beleihungsauslauf. Wichtiger ist der Zeitpunkt: Solange die Finanzierung noch nicht steht, lässt sich der Austausch als Teil des Vorhabens mitfinanzieren, meist zu den Bedingungen der Baufinanzierung. Ist der Kauf abgewickelt, wird daraus in der Regel ein separater Modernisierungskredit oder eine Zahlung aus dem eigenen Ersparten. Deshalb gehört eine absehbar fällige Heizung samt Kostenschätzung in die Aufstellung, die Sie vor dem Notartermin mit der Bank besprechen, und nicht erst in das Gespräch danach.

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    Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand ist der . Für steuerliche Fragen ziehen Sie bitte zusätzlich einen Steuerberater hinzu.

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